Schlüssigkeitsprüfung gem. § 250 FamFG im Vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Liebe K und K*, wir haben gerade wieder Anwärter bei uns im Hause und unter uns drei F-Rechtspflegern ist ein wilder Streit entbrannt. Darum möchte ich die Frage einmal in die Welt hinaustragen ... Bei der Zulässigkeitsprüfung zu Beginn des VU sind wir uns uneinig, inwieweit der Rechtspfleger verpflichtet ist auf die Wahrheit der Antragstellerangaben zu vertrauen. Konkret versichert bei uns der Landkreis (Unterhaltsvorschusskasse) regelmäßig, dass die Voraussetzungen gem. § 249 II FamFG nicht zutreffen - sprich kein Titel in der Welt oder Verfahren anhängig - und regelmäßig sehen ich im Familienstattdatenblatt (welches bei uns die SE der Akte vorheftet) dass es bereits VU z.B. beantragt durch Kind selbst (Beistand) oder Normale Unterhaltsverfahren gab. Würdet ihr sagen, dass hat der Antragsgegner einzuwenden. Das kann und muss ich nicht prüfen. (Könnte ich ja eh nur für die im Hause anhängigen Verfahren machen) ODER Wenn ich schon sehe, dass § 249 II FamFG zutrifft, muss ich von Amts wegen tätig werden - Antrag zurückweisen? Ich bin so gespannt auf eure Meinungen. LG Mandy

  • Das hat mE nichts mit Schlüssigkeitsprüfung zu tun.

    Gemäß § 249 II FamFG ist der Antrag nicht statthaft, wenn bereits ein Titel errichtet ist. Von daher ist der Antrag unzulässig und daher zu verwerfen.

    Das wäre vergleichbar mit jemandem, der im Mahnverfahren einen Herausgabeanspruch verfolgen will.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Laut Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 250 Rn. 14 ist nicht zu prüfen, ob die nach § 250 Abs. 1 FamFG notwendigen Angaben zutreffen.

    Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., § 250 Rn. 18 meint, ohne dies näher zu begründen, es sei nur zu prüfen, ob die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 (also ohne Nr. 13) vorliegen.

    Unabhängig davon, welcher Ansicht man folgen möchte - wenn dem Gericht bekannt ist, dass die gemäß Nr. 13 abgegebene Erklärung falsch ist, würde ich davor nicht die Augen verschließen, sondern eine Zwischenverfügung erlassen und den Antrag erforderlichenfalls zurückweisen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Es besteht zwar keine Verpflichtung, von Amts wegen zu ermitteln, ob Verfahren anhängig sind oder Titel vorliegen aber wenn ich als Gericht dies positiv weiß - egal woher -, kann man die Unzulässigkeit des Verfahrens m.E. nicht ignorieren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es besteht zwar keine Verpflichtung, von Amts wegen zu ermitteln, ob Verfahren anhängig sind oder Titel vorliegen aber wenn ich als Gericht dies positiv weiß - egal woher -, kann man die Unzulässigkeit des Verfahrens m.E. nicht ignorieren.


    So sehe ich das auch.

    Die Unterhaltskasse wird schon nachgefragt haben, aber ob die Antwort dort zutreffend war?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir haben es bei uns im Stammdatenblatt leider nicht stehen, ob schon ein Verfahren anhängig war oder ein Titel bereits existiert. Ich checke daher selbst ForumStar. Es kommt schätzungsweise in 5 - 10 % der Fälle vor, dass schon Titel existieren. Das beachte ich natürlich von Amts wegen - der Antragsgegner/Schuldner soll schließlich nicht mit mehreren Titeln betreffend denselben Anspruch überzogen werden, gegen die er sich nur mühsam im Rahmen von Vollstreckungsgegenklagen nach § 767 ZPO beim Familiengericht wehren muss.
    Außerdem spare ich mir in meinem vereinfachten Verfahren viel Arbeit, wenn ich auf Antragsrücknahme hinwirken kann. Pebb§y jubelt :cool:.

    Grund für das doppelte Verfahren: Mutter als Vertreterin des antragstellenden Kindes wusste nicht (mehr), dass die UVG-Behörde schon Titel geschaffen hat. Oder: UVG Behörde fragt vor Antragstellung bei Mutter nach, ob es schon Titel gibt, was die Mütter oft verneinen, weil sie nicht an Titel denken, die schon drei Jahre oder älter sind...

    Der UVG-Behörde will ich daher nicht unbedingt den Schwarzen Peter in die Schuhe schieben...

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