Komischer Antrag

  • Hallo,

    es liegt ein PfÜB bzgl. eines Bankkontos zugrunde, der Schuldner beantragt Freigabe aller Gutschriften des genau bezeichneten Arbeitgebers, da auf das Konto wegen einer Abtretung nur unpfändbare Teile überwiesen werden, sowie Spesen, die nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.

    Ok, soweit bin ich einverstanden. Die Abtretung wurde nachgewiesen.

    Nun enthält das Schreiben des Gläubigers kein Einwand zum ursprünglichen Antrag, so dass ich den Beschluss zugunsten des Schuldners fassen möchte, aber er wendet ein: "ergibt sich für den Gläubiger eine Unklarheit...Gem. der beigefügten Entgeltabrechnungen ... werden dort Kinder mit 0,0 angegeben.. Inwiefern sich daraus eine Unterhaltsverpflichtung für zwei Personen ergibt, bleibt für unser Haus unklar. Bis zur Klärung dieses Sachverhalts, beantragt unser Haus einstw. Einstellung."

    So.

    Was tun? Die Zahl der UH-Berechtigten berücksichtigt der DS, hat mit der Pfändung des Kontos m.E. nichts zu tun. In meinem Beschluss sollte ich über diesen Antrag entscheiden, aber kann man es abtun mit: tut nichts zur Sache? Ist Quatsch?

    Was sagt das Schwarmwissen des Forums?

  • Die Frage ist wie viele Unterhaltspflichten hat der Sch tatsächlich und wie viele berücksichtigt der Arbeitgeber.

    Nur wenn dies übereinstimmt, kannst du den Freibetrag des P-Konto auf das setzen, was der Arbeitgeber überweist

  • Das ermittle ich doch nicht vAW. :gruebel:

    Nur, weil die Dame beim Gläubiger keine Ahnung hat, dass man Kinder auf den Lohnzettel des Einen und nicht auch auf den Lohnzettel des Anderen schreiben kann, muss ich doch nicht einstw. einstellen?? :confused:

    D. Gl. trägt nichts Fundiertes vor.

  • Der Schuldner hat vorgetragen, dass nur unpfändbares Einkommen eingeht.

    Der Gl. hat dies im Hinblick auf "fehlende" Unterhaltspflichten bestritten.

    Nun obliegt es dem Schuldner, die Tatsache zu beweisen.

    Hat nichts mit Ermittlung von Amts wegen zu tun.... sondern mit Beweislast....

  • Das ermittle ich doch nicht vAW. :gruebel:

    Nur, weil die Dame beim Gläubiger keine Ahnung hat, dass man Kinder auf den Lohnzettel des Einen und nicht auch auf den Lohnzettel des Anderen schreiben kann, muss ich doch nicht einstw. einstellen?? :confused:

    D. Gl. trägt nichts Fundiertes vor.


    Ich finde den Vortrag des Gl. fundiert genug. Der Schuldner muss beweisen/glaubhaft machen, dass er zwei Unterhaltspflichten hat, obwohl in der Lohnabrechnung keine berücksichtigt wird.

  • Der Schuldner hat vorgetragen, dass nur unpfändbares Einkommen eingeht.

    Der Gl. hat dies im Hinblick auf "fehlende" Unterhaltspflichten bestritten.

    Nun obliegt es dem Schuldner, die Tatsache zu beweisen.

    Hat nichts mit Ermittlung von Amts wegen zu tun.... sondern mit Beweislast....


    Das sehe ich genauso.

  • Liegen auch Gehaltspfändungen vor?


    Wenn ja, Freigabe da das Gehalt dann gepfändet wurde- der Drittschuldner eine fehlerhafte Pfändung im Wege der Drittschuldnerklage geltend machen muss.

    Einmal editiert, zuletzt von Insulaner (2. Dezember 2019 um 10:46) aus folgendem Grund: Lesefehler

  • Beim Arbeitgeber liegt laut Themenstarter eine Abtretung, keine Pfändung vor, was aber in der Sache nichts ändert, da sie ja belegt ist.

    Als Gläubiger würde ich beim Arbeitgeber eine Lohnpfändung ausbringen und beantragen, dass die Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Schuldner keinen Unterhalt leistet. Dann würde ich die Kontopfändung entspannter sehen.

    Am Vollstreckungsgericht würde ich das Vorbringen des Gläubigers tatsächlich auch unberücksichtigt lassen mit dem Hinweis, dass der Gläubiger bei seinen Zweifeln selbst den Lohn pfänden kann und seine Einwendungen bei der Quellpfändung anbringen kann.


  • Am Vollstreckungsgericht würde ich das Vorbringen des Gläubigers tatsächlich auch unberücksichtigt lassen mit dem Hinweis, dass der Gläubiger bei seinen Zweifeln selbst den Lohn pfänden kann und seine Einwendungen bei der Quellpfändung anbringen kann.

    Das geht ja gar nicht. Ich kann doch als Vollstreckungsgericht dem Gläubiger nicht vorschreiben was er zu pfänden hat. Wenn er das Konto pfänden will, kann er das und hat auch ein Recht darauf das dort richtig der pfändungsfreibetrag gerechnet wird


  • Am Vollstreckungsgericht würde ich das Vorbringen des Gläubigers tatsächlich auch unberücksichtigt lassen mit dem Hinweis, dass der Gläubiger bei seinen Zweifeln selbst den Lohn pfänden kann und seine Einwendungen bei der Quellpfändung anbringen kann.

    Das geht ja gar nicht. Ich kann doch als Vollstreckungsgericht dem Gläubiger nicht vorschreiben was er zu pfänden hat. Wenn er das Konto pfänden will, kann er das und hat auch ein Recht darauf das dort richtig der pfändungsfreibetrag gerechnet wird


    :daumenrau Sehr richtig, zumal eine Abtretung des Arbeitseinkommens vorliegt. Die Gläubigerpfändung wäre dann ggf. nicht sehr zielführend.

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