Hallo,
es liegt ein PfÜB bzgl. eines Bankkontos zugrunde, der Schuldner beantragt Freigabe aller Gutschriften des genau bezeichneten Arbeitgebers, da auf das Konto wegen einer Abtretung nur unpfändbare Teile überwiesen werden, sowie Spesen, die nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.
Ok, soweit bin ich einverstanden. Die Abtretung wurde nachgewiesen.
Nun enthält das Schreiben des Gläubigers kein Einwand zum ursprünglichen Antrag, so dass ich den Beschluss zugunsten des Schuldners fassen möchte, aber er wendet ein: "ergibt sich für den Gläubiger eine Unklarheit...Gem. der beigefügten Entgeltabrechnungen ... werden dort Kinder mit 0,0 angegeben.. Inwiefern sich daraus eine Unterhaltsverpflichtung für zwei Personen ergibt, bleibt für unser Haus unklar. Bis zur Klärung dieses Sachverhalts, beantragt unser Haus einstw. Einstellung."
So.
Was tun? Die Zahl der UH-Berechtigten berücksichtigt der DS, hat mit der Pfändung des Kontos m.E. nichts zu tun. In meinem Beschluss sollte ich über diesen Antrag entscheiden, aber kann man es abtun mit: tut nichts zur Sache? Ist Quatsch?
Was sagt das Schwarmwissen des Forums?