A hat eine Sicherheit von 2000 € hinterlegt (Berechtigte Schuldner A und Gläubiger B). Grund war ein entsprechender Beschluss des AG in einem M-Verfahren des Gläubigers B gegen A, da A gegen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung eingelegt hat. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen. A hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt.
B hat den Herausgabeanspruch von A gegenüber der Hinterlegungsstelle gepfändet. Laut PfÜB beträgt die Forderung 10000 €.
Jetzt reicht mir B eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses des LG ein, wonach die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen wird. B beantragt die Herausgabe der hinterlegten Sicherheit aufgrund des PfÜB.
Kann ich auszahlen?
Die begl. Abschrift reicht m.E.
Eigentlich müssten A und B sich (ohne PfÜB) ja einigen oder im Klageweg klären, wem was von der Sicherheitsleistung zusteht. Hier kann B aber die Erklärungen des A ersetzen, was durch den Herausgabeantrag m.E. konkludent geschehen ist. Oder liege ich da falsch?