Dienstbarkeit für Gemeinde zur Nutzung einer Teilfläche als Straße

  • Eine Gemeinde möchte eine Straße ausbauen und benötigt hierzu einige Quadratmeter Grundstücksfläche eines privaten Anwohners. Die benötigte Fläche soll nicht vermessen und an die Gemeinde veräußert werden. Vielmehr soll der Anwohner gegen einmalige Entschädigung sein ganzes Grundstück mit einer erstrangigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde belasten.

    Wesentlicher Inhalt der Dienstbarkeit soll sein, dass eine in einem Lageplan näher gekennzeichnete Teilfläche aus dem Grundstück des Anwohners (=Ausübungsbereich der Dienstbarkeit) in den Ausbau der gemeindlichen Straße einbezogen und dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden darf. Außerdem sollen in diesen Bereich noch Entwässerungsanlagen samt Sickerschächte etc. eingelegt werden dürfen. Unterhaltung der Anlagen, Verkehrssicherungspflicht usw. übernimmt die Gemeinde.

    Jetzt habe ich ja schon eine Menge unterschiedlichster Dienstbarkeiten entworfen, aber sowas ist mir doch noch nicht untergekommen. Daher wollte ich erstmal nur in die Runde fragen:

    Hat jemand schon einmal mit einer derartigen Dienstbarkeit zu tun gehabt? Ist das tatsächlich ein probates Mittel für solch ein Vorhaben und wird daher von den Kommunen so gehandhabt?

    Grundsätzlich ist es ja nicht ungewöhnlich, dass auch öffentlich-rechtliche Zwecke in gewissen Grenzen durch Dienstbarkeiten gesichert werden. Aber bei einer Straße, die dann für den öffentlichen Verkehr gewidmet wird? Habe ich so jedenfalls noch nicht gesehen oder davon gehört.

    Was denkt ihr?

  • Hilft LG Passau, Beschluss vom 30.07.1971, 2 T 19/70, NJW 1971, 2232

    Ein Grundstück kann zugunsten einer Gemeinde mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet werden derart, daß die Gemeinde das Recht eingeräumt wird, eine Grundstücksteilfläche zum Ausbau, der Unterhaltung und der Benützung als öffentliche Straße in Anspruch zu nehmen.

    zitiert in MüKo/Mohr BGB § 1090 Rn 7

    ähnlich: BayObLG, Beschluss vom 08.06.1082, BReg. 2 Z 36-37/82


  • ...Wesentlicher Inhalt der Dienstbarkeit soll sein, dass eine in einem Lageplan näher gekennzeichnete Teilfläche aus dem Grundstück des Anwohners (=Ausübungsbereich der Dienstbarkeit) in den Ausbau der gemeindlichen Straße einbezogen und dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden darf. ....

    Falls sich der Vorgang in Bayern abspielt, kann auch auf den Beschluss des BayObLG (2. ZS), vom 14. 8. 2002, 2Z BR 38/02, hingewiesen werden, wonach nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG die Widmung voraussetzt, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat; der Erwerb des Eigentums oder eines dinglichen Rechts durch den Straßenbaulastträger daneben aber nicht erforderlich ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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