Grundbuchberichtigung, eidesstattliche Versicherung

  • [FONT=&quot]Mir liegt folgender Fall vor und ich wäre für Meinungen dankbar.[/FONT]
    [FONT=&quot]
    [/FONT]
    [FONT=&quot]Ehegatten haben sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre Töchter nach dem Tode des Längstlebenden zu Erben eingesetzt. Einer Tochter wurde ein Vermächtnis in Form von Grundstücken zugewandt. Die Vermächtnisnehmerin ist mit dem Untervermächtnis beschwert, ihrer Schwester, der anderen Erbin, an einem der Grundstücke ein näher beschriebenes Wohnrecht einzuräumen und auf deren Wunsch dinglich zu sichern. Testamentsvollstreckung ist zur Erfüllung der Vermächtnisse angeordnet. Testamentsvollstreckerin ist die Tochter, der Grundstücke vermächtnisweise zugewandt sind. Sie hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen.[/FONT]
    [FONT=&quot]Weiter ist dem Erbvertrag geregelt: [/FONT]
    [FONT=&quot]Der Abkömmling, der sich den Bestimmungen dieses Erbvertrages nicht unterwirft, insbesondere nach dem Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangt, wird mit seinen Abkömmlingen von einer jeden Erbfolge nach einem jeden von uns und von jeder Begünstigung aus dieser Urkunde ausgeschlossen und erhält aus dem Nachlass beider Elternteile in jedem Fall höchstens den gesetzlichen Pflichtteil, soweit er ihm zusteht.[/FONT]
    [FONT=&quot]
    [/FONT]
    [FONT=&quot]Ich frage mich, ob ich zu der Eintragung der Grundbuchberichtigung einen Erbschein benötige oder eidesstattliche Versicherungen der Erbinnen genügen. Bei einer reinen Pflichtteilsstrafklausel handhabe ich es nach der herrschenden Meinung und lasse eidesstattliche Versicherungen aller Erben über die Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsrechten genügen.[/FONT]
    [FONT=&quot]Kann der Nachweis, dass die Erbinnen sich den Bestimmungen des Erbvertrags unterworfen haben, auch durch eine eidesstattliche Versicherung der beiden Töchter erbracht werden?[/FONT]
    [FONT=&quot]Das Testamentsvollstreckeramt wurde angenommen. Die Vermächtnisse sind noch nicht erfüllt, d.h. den Bestimmungen wurde sich noch nicht vollends unterworfen. Es ist die Grundbuchberichtigung beantragt.[/FONT]

  • [FONT=&amp] Die Vermächtnisse sind noch nicht erfüllt, d.h. den Bestimmungen wurde sich noch nicht vollends unterworfen. [/FONT]

    Aber genau darauf würden sich die eidesstattlichen Versicherungen doch beziehen...
    Ob sämtliche Bestimmungen des Erbvertrages dann tatsächlich noch erfüllt werden, kannst Du genau so wenig wissen wie die Tatsache, ob jemand nach dem ersten Erbfall wirklich keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat; insoweit ist da also kein Unterschied. Ich würde hier keinen Erbschein verlangen.

  • Ich würde hier auch keinen Erbschein verlangen, aber - wie stets - vor einer Grundbuchberichtigung die Nachlassakten einsehen.

    Die Gretchenfrage scheint mir hier zu sein, an welchen Grundstücken der (nicht zu vergessende) TV-Vermerk einzutragen ist. In der Regel wohl nur an den von den Vermächtnissen umfassten Grundstücken.

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