Ausschluss Vorkaufsrecht § 24 BauGB bei Straßenbau

  • Im Zuge der Erweiterung einer Bundesstraße sind zahlreiche Teilflächen von Grundstücken von verschiedenen Eigentümern an die BRD im Jahr 2017 verkauft und nun aufgelassen worden.

    Die Stadt hat vom beurkundenden Notar jeweils eine Abschrift der Kaufverträge erhalten. Wie selbstverständlich wird aber nun bei der Beantragung der Eintragung der Eigentumsänderung jeweils kein Negativattest über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts der Stadt vorgelegt.

    Eventuell handelt es sich vorliegend aber um eine Maßnahme nach § 26 Ziffer 3 BauGB (Planfeststellungsverfahren) und die Vorlage eines Negativattests ist nicht erforderlich.

    Kann man bei der Erweiterung einer Bundesstraße von einem Planfeststellungsverfahren ausgehen und die Vorlage jeweils eines Negativattestes ist entbehrlich? Oder muss das Planfeststellungsverfahren nachgewiesen werden (in den Urkunden findet sich hierzu nichts), was die Vorlage eines Negativattestes entbehrlich macht? Oder muss ein Negativattest in jedem Fall vorgelegt werden?

  • ... Maßnahme nach § 26 Ziffer 3 BauGB (Planfeststellungsverfahren) ...

    Die Nrn. 1 und 2 könnten vom Grundbuchamt geprüft werden, die Nrn. 3 und 4 dagegen nicht. In den letztgenannten Fällen bedarf es also eines Negativzeugnisses (BeckOK/Hügel GBO § 20 Rn 75; unter Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 27.11.2007, 34 Wx 107/07)

    Bei mehreren Teilflächen wurden die Eigentumsänderungen ohne Vorlage eines Negativattestes vollzogen.

    Ist vom Grundbuchamt hier noch etwas zu veranlassen?

  • Ist vom Grundbuchamt hier noch etwas zu veranlassen?


    Nein. Der Eigentumserwerb ist auch ohne Vorlage des Zeugnisses wirksam. Das Grundbuch wird nicht falsch, ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich (Schöner/Stöber Rn 4123, 4129). Und auch nicht notwendig. Zur Ausgangsfrage noch: Schöner/Stöber Rn 4130 (ziemlich am Schluss).

  • Ist vom Grundbuchamt hier noch etwas zu veranlassen?


    Nein. Der Eigentumserwerb ist auch ohne Vorlage des Zeugnisses wirksam. Das Grundbuch wird nicht falsch, ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich (Schöner/Stöber Rn 4123, 4129). Und auch nicht notwendig. Zur Ausgangsfrage noch: Schöner/Stöber Rn 4130 (ziemlich am Schluss).

    Welche Konsequenzen können sich aus dem Fehlen der Negativatteste dann ergeben? Was ist, wenn die die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben will und sich darauf beruft, dass sie nie auf dieses in Form der Abgabe einer Erklärung verzichtet hat?

  • Ausgeübt werden kann das Vorkaufsrecht nach Eigentumsumschreibung nicht mehr. Wenn bislang zu keinem der Vorlagen Negativzeugnisse eingereicht wurden, scheint sich das Notariat im Hinblick auf das Planfeststellungsverfahren sehr sicher zu sein. Würde mir keine Gedanken machen.

  • Ausgeübt werden kann das Vorkaufsrecht nach Eigentumsumschreibung nicht mehr. Wenn bislang zu keinem der Vorlagen Negativzeugnisse eingereicht wurden, scheint sich das Notariat im Hinblick auf das Planfeststellungsverfahren sehr sicher zu sein. Würde mir keine Gedanken machen.

    Ich war mir bzgl. des Planfeststellungsverfahrens bisher auch ziemlich sicher. In einem Verfahren habe ich aber dann ein Negativattest gefunden. Das hat mich stutzig gemacht. Würdest du für die weiteren Verfahren jeweils ein Negativattest fordern? Kann mir bzgl. den bisher ohne Negativattest vollzogenen Eigentumsänderungen irgendetwas passieren? Wie kann ich mich absichern?

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