Schuldner wirkt bei Nachberechnung pfändbarer Anteile nicht mit

  • Hallo Forengemeinde,

    der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Der TH teilt nun mit, dass der Schuldner bei der Nachberechnung seiner pfändbaren Vermögensanteile nicht mitwirkt. Gericht hat zur Auskunft aufgefordert, diese blieb aus, sodass Stundung aufgehoben wurde. Was kann man nun noch machen?

  • Die Black-Peter-Card ziehen und den Treuhänder den Gläubigern petzen lassen, IX ZB 84/09.

    Da wahrscheinlich die Kosten der WVP durch Rückstellungen gedeckt sind, wird die Aufhebung der Stundung wohl in Leere laufen..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, wenn es ausreichende Rückstellungen gab, dann gab es doch eigentlich gar keine Stundung für die RSB-Phase und keine Aufhebung dieser, oder ?


    Und was soll "dass der Schuldner bei der Nachberechnung seiner pfändbaren Vermögensanteile nicht mitwirkt" konkret bedeuten ?


    und: "Was kann man nun noch machen?"

    a) abwarten, ob 298 InsO evtl greift und dann einige Wochen danach den neuen Eröffnungsantrag bearbeiten und das Ganze nochmal
    b) nichts, außer wenn wirklich ein Verstoß dergestalt vorlag, dass z.B. der neue Arbeitgeber nicht mitgeteilt wurde und deshalb pfändbare Beträge nicht abgeführt wurden, o.ä.


    Entschuldigt bitte diese etwas flapsige Herangehensweise aber wir haben hier einfach unnötig viele Fälle, in denen keinerlei Verstö0e gegen die Pflichten des § 295 InsO vorliegen und nur über diese angebliche Hintertür § 4c das Verfahren torpediert werden soll.

  • Naja, wenn es ausreichende Rückstellungen gab, dann gab es doch eigentlich gar keine Stundung für die RSB-Phase und keine Aufhebung dieser, oder ? Und was soll "dass der Schuldner bei der Nachberechnung seiner pfändbaren Vermögensanteile nicht mitwirkt" konkret bedeuten ? und: "Was kann man nun noch machen?" a) abwarten, ob 298 InsO evtl greift und dann einige Wochen danach den neuen Eröffnungsantrag bearbeiten und das Ganze nochmal b) nichts, außer wenn wirklich ein Verstoß dergestalt vorlag, dass z.B. der neue Arbeitgeber nicht mitgeteilt wurde und deshalb pfändbare Beträge nicht abgeführt wurden, o.ä. Entschuldigt bitte diese etwas flapsige Herangehensweise aber wir haben hier einfach unnötig viele Fälle, in denen keinerlei Verstöße gegen die Pflichten des § 295 InsO vorliegen und nur über diese angebliche Hintertür § 4c das Verfahren torpediert werden soll.

    So kann man das sehen, muss man aber nicht.

    Im Endeffekt hat der Schuldner Auskünfte nach dem Gesetz zu erteilen. Wenn er dies aber nicht besorgt und ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellt, ist der Schuldner gefordert. Falls da nichts kommt, muss das Gericht überhaupt nicht so tief in die Sache einsteigen, sondern versagt über § 296 II S. 3 InsO die RSB, vergl. BGH, Beschluss vom 08.10.2009, IX ZB 169/08.

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  • ....man könnt da jetzt wieder eine Grundsatzdiskussion vom Zaun brechen... :gruebel:;)

    Nee, nee, das sind doch ganz andere Sachverhalte: Gläubigeranträge, weil Schuldner Einkommen verschwiegen hat. Kein Thema.

    Aber die Ausgangsfrage "bei der Nachberechnung seiner pfändbaren Vermögensteile nicht mitwirkt..." Was soll das sein ?

    Sorry aber wir haben hier regelmäßig auch solche Sachen, dass bei alleinerziehenden mit 4 Kindern und jahrelangem ALG II Bezug über den Umweg § 4 - § 296 Anhörung usw. Stundung aufgehoben wird und dann steht da drin " es bestanden Anhaltspunkte, dass sich die wirtschaftliche Situation verbessert hat usw..... "


    Klar: Es soll jeder an seinem Verfahren mitwirken und bitte auch Antwort geben wenn er was gefragt wird.

    Aber back to the roots: So war es ursrpünglich gedacht:

    Versagung: 295, 296, bei Gläubigerbeeinträchtigung und mit Gläubigerantrag

    Stundungsaufhebung: eigentlich nur über § 4c gedacht (siehe BT Drucksache 14/5680, Seite 22 ff.) - Verletzung Erwerbsobliegenheit usw. dafür gibt es dann das separat mögliche Verfahren 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 aber eben nur unter den Voraussetzungen 4c Nr. 4 - aber alles andere sollte niemals zu einer Stundungsaufhebung führen - allenfalls wenn es nach RSB Erteilung um die Frage der Rückzahlung / Raten usw. analog § 120 ZPO usw. geht. Das ist in 4b InsO geregelt.

    so, Grundsatzdiskussion Ende ;)

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