EB von Gericht per beA zurück

  • Hallo zusammen ;)

    Hier kam gerade eine interessante Frage auf. Wir senden die EB die wir von Gerichten erhalten in der Regel per Fax zurück. Bei uns werden die aber auch gescannt, damit die Akte vollständig ist.

    So und die Frage ist jetzt: können wir diese eingescannten EB nicht auch einfach per beA zurückschicken?

    Danke für eure Meinungen schon jetzt ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ich schließe mich ganz den Ausreden meiner Vorredner an: :dafuer: Schickt's elektronisch. Warum sollen EB'e anders als andere Schriftsätze behandelt werden?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das nicht gehen soll. In unserem Programm für Insolvenzsachen (Winsolvenz) gibt es sogar schon die Möglichkeit, ein elektronisches Empfangsbekenntnis anzufordern bzw. als Verwalter zurückzusenden.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wir versuchen es wenigstens - allen Problemen mit beA zum Trotz - und manchmal passiert es, dass wir ein EB zurückfordern, und als Antwort kommt, da sei doch gar keins dabei gewesen, weil das eEB noch weitgehend unbekannt ist und das übliche vorgedruckte Papier-EB natürlich nicht dabei war ;) Aber beide Seiten lernen langsam, wie es geht.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Hatte letztens ein Gespräch mit einer Kanzlei, es ging imBerH-Scheine, die nach Erledigung der Angelegenheit ebenfalls per beAzurückgeschickt wurden.
    Nun ist aber ein BerH-Schein ja ein Papierstück, mit dem derASt. eine Beratung und der RA eine Vergütung verlangen kann…und das auchgewissermaßen einen „Vertrauensschutz§ genießt.
    Ich bin der Auffassung, dass dieser Schein im Originalzurückzusenden ist. Es gibt ja durchaus ungeordnete Kanzleien, bei denen espassieren kann, dass der BerH-Schein gescannt und (durch welchen Zufall auchimmer) wieder ausgehändigt wird.
    Gibt es dafür irgendeine Vorschrift? Wie handhabt ihr es?
    Die Kanzlei wies für Ihre Auffassung auf § 130a ZPO hin.

  • Die Vorlage des Original des Beratungshilfescheins ist Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung; zumindest bei uns! Gegen die Übersendung des Vergütungsantrages mittels beA spricht nichts. Der BerH-Schein muss aber im Original vorgelegt werden; sonst gibt es kein Geld.

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