Brauche mal wieder eure Hilfe
Habe eine Pfändung nach § 850d ZPO für 3 Kinder. Gläubiger ist das Land.
Die Kinder dürften alle volljährig sein (Titel sind von 1997-2000).
Schuldnerberatung stellt nun zuerst Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Vorgetragen wird, dass durch o.g. Pfüb Pfändungen in den Vorrechtsbereich des Schuldners stattfinden und es sich bei diesen um überjährige Rückstände und nicht mehr um Unterhaltsrückstände aus dem letzten Jahr vor der Antragstellung des Pfüb handelt.
Durch o.g. Pfändung können die laufenden Unterhaltsansprüche der weiter vorhandenen, minderjährigen Kinder A und B nicht bedient werden.
Pfüb soll aufgehoben werden, damit der Schuldner in der Lage ist die lfd Unterhaltspflichten zu bedienen.
Grundsätzlich laut Zöller sind Einwendungen gegen die privilegierte Pfändung auf für überjährige Rückstände vom Schuldner mit der Erinnerung geltend zu machen.
Daher legt der Schuldner Erinnerung ein und nimmt den Antrag auf Aufhebung des Pfüb zurück.
Als Begründung der Erinnerung wird mit § 1609 BGB argumentiert. Es wird um Anordnung des Gerichts gebeten, damit die Rangfolge nach § 1609 BGB eingehalten werden kann.
Der Gläubiger wird dazu angehört und stimmt der Anpassung der Pfändungsfreigrenze zu.
Meine Frage ist nun, ob ich das tatsächlich über die Erinnerung gemäß § 766 ZPO bearbeiten kann, oder ob nicht ein Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gestellt werden müsste.