Erinnerung/Erhöhung Pfänungsfreibetrag überjährige Unterhaltsrückstände §850d

  • Brauche mal wieder eure Hilfe :)

    Habe eine Pfändung nach § 850d ZPO für 3 Kinder. Gläubiger ist das Land.
    Die Kinder dürften alle volljährig sein (Titel sind von 1997-2000).
    Schuldnerberatung stellt nun zuerst Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
    Vorgetragen wird, dass durch o.g. Pfüb Pfändungen in den Vorrechtsbereich des Schuldners stattfinden und es sich bei diesen um überjährige Rückstände und nicht mehr um Unterhaltsrückstände aus dem letzten Jahr vor der Antragstellung des Pfüb handelt.
    Durch o.g. Pfändung können die laufenden Unterhaltsansprüche der weiter vorhandenen, minderjährigen Kinder A und B nicht bedient werden.
    Pfüb soll aufgehoben werden, damit der Schuldner in der Lage ist die lfd Unterhaltspflichten zu bedienen.

    Grundsätzlich laut Zöller sind Einwendungen gegen die privilegierte Pfändung auf für überjährige Rückstände vom Schuldner mit der Erinnerung geltend zu machen.
    Daher legt der Schuldner Erinnerung ein und nimmt den Antrag auf Aufhebung des Pfüb zurück.
    Als Begründung der Erinnerung wird mit § 1609 BGB argumentiert. Es wird um Anordnung des Gerichts gebeten, damit die Rangfolge nach § 1609 BGB eingehalten werden kann.

    Der Gläubiger wird dazu angehört und stimmt der Anpassung der Pfändungsfreigrenze zu.

    Meine Frage ist nun, ob ich das tatsächlich über die Erinnerung gemäß § 766 ZPO bearbeiten kann, oder ob nicht ein Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gestellt werden müsste.

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    Der Gläubiger wird dazu angehört und stimmt der Anpassung der Pfändungsfreigrenze zu.

    Meine Frage ist nun, ob ich das tatsächlich über die Erinnerung gemäß § 766 ZPO bearbeiten kann, oder ob nicht ein Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gestellt werden müsste.


    Aus meiner Sicht ist diese Frage praktisch für das Ergebnis nicht von großer Relevanz.

    Wegen des Vorrangs der minderjährigen Kinder dürfte der Antrag bzw. die Erinnerung jedenfalls begündet sein.

    Wenn ich mich recht entsinne, kann die (unzutreffende) Berechnung/Festsetzung des pfandfreien Betrages auch mittels Erinnerung geltend gemacht werden.

  • Der Drittschuldner teilte mir mit, dass das AE des Schuldners von einem weiteren Gläubiger (ebenfalls Land und rückständige Unterhaltsforderung) gepfändet wird.
    Hierbei handelt es sich um Unterhaltsrückstände des Kindes B, für welches ja der pfändungsfreie Betrag zur Erbringung der laufenden Unterhaltsleistungen nach oben gesetzt werden soll.
    Die gepfändeten Leistungen beinhalten in jenem Verfahren Unterhaltsleistungen vom April 2018 bis September 2018.

    Der Schuldner müsste gegen jenen Beschluss ebenfalls Erinnerung einlegen.
    Hätte diese jedoch ebenfalls Erfolg ?

  • Wenn auch diese Pfändung in den Vorrechtsbereich eingreifen will, muss er auch hiergegen vorgehen (erfolgreich, sofern tatsächlich laufend Unterhalt gewährt wird).
    Ist es (hingegen) die klassische § 850c ZPO-Pfändung, berücksichtigt der Arbeitgeber bereits die laufenden Unterhaltsverpflichtungen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Dann wäre es doch eigentlich sinnvoller, dass der Schuldner mir nachweist, dass es für beide Kinder laufend Unterhalt gewährt und in dem zweiten Verfahren einen Antrag auf Eröhung des pfändungsfreien Betrages stellt. In diesem Betrag sollte dann der pfändungsfreie Betrag entsprechend erhöht werden - Pfändungsfreibetrag für den Schuldner und Freibetrag für beide Kinder.

    Ich schätze nur, dass dies schwierig werden wird, da der Schuldner ja in der Erinnerung im anderen Verfahren vorträgt, dass er aufgrund der Pfändung in den Vorrechtsbereich die laufenden Unterhaltszahlungen nicht erbringen kann und demnach die Zahlung von Unterhalt nicht nachweisen kann.

  • Dann wäre es doch eigentlich sinnvoller, dass der Schuldner mir nachweist, dass es für beide Kinder laufend Unterhalt gewährt und in dem zweiten Verfahren einen Antrag auf Eröhung des pfändungsfreien Betrages stellt. In diesem Betrag sollte dann der pfändungsfreie Betrag entsprechend erhöht werden - Pfändungsfreibetrag für den Schuldner und Freibetrag für beide Kinder.

    In der Tat. Schlaue Schuldner, beantragen dann die Erhöhung in allen anhängigen Verfahren - da sparen sich alle die Arbeit.

    Ich schätze nur, dass dies schwierig werden wird, da der Schuldner ja in der Erinnerung im anderen Verfahren vorträgt, dass er aufgrund der Pfändung in den Vorrechtsbereich die laufenden Unterhaltszahlungen nicht erbringen kann und demnach die Zahlung von Unterhalt nicht nachweisen kann.

    Dieses Katze-in-den-Schwanz-beißen-Spiel hatten wir jüngst auch hier.

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