Rechtsmittel gegen Entscheidung § 850 k Abs. 9 ZPO

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe mal wieder ein Frage:

    Schuldner führt zwei Konten als P-Konto. Auf Antrag des Gläubigers wurde eines der beiden Bankinstitute zur Führung des P-Kontos gem. § 850 k Abs. 9 ZPO bestimmt.
    Hiergegen legt der Schuldner ein Rechtsmittel ein mit der Begründung, er habe es vergessen, das zweite Konto als P-Konto austragen zu lassen. Da nun aber seine Sozialleistungen
    ausgerechnet auf dem nicht bestimmten Konto eingehen, wünscht er Abänderung dahingehend, dass das andere als das gerichtlich bestimmte als P-Konto geführt wird.
    Der Gläubiger hat keine Stellungnahme eingereicht.

    Hatte jemand schon mal diesen Fall? Ist eine Abänderung auf "Wunsch" des Schuldners möglich, wenn dieser nur mitteilt, er habe es lediglich "vergessen"?

    Danke im Voraus …

    Gruß, Vollstrecki

  • Die Frage ist doch eher, ob er in der Zeit, in der 2 P-Konten existierten, durch diesen Umstand einen Vorteil hatte.

    Wenn du dir von beiden Konten für 6 Monate Kontoauszüge vorlegen lässt, lässt sich ja relativ leicht ablesen, ob er das
    zweite Konto tatsächlich vergessen hat umzuwandeln, oder über beide Konten parallel Gelder gelaufen sind.

  • Ich lese in Absatz 9 weder etwas von einer Begründungspflicht, noch, dass irgendjemandem irgendein Vorteil entstanden sein muss. Das Antragsrecht liegt allein beim Gläubiger. Es liegt doch in seinem ureigensten Interesse, das Konto NICHT als P-Konto zu wählen, auf dem Leistungen eingehen. Ein "Vergessen" wäre für mich kein Grund, irgendetwas zu ändern. Das ist selbstgemachter Ärger.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • zuerst wäre zu prüfen, ob es sich um eine sofortige Beschwerde oder eine Vollstreckungserinnerung handelt, da der Beschluss ohne Anhörung des Schuldners ergangen sein müsste.

    Ein Begründetheit des Rechtsmittels/- behelfs wäre nur dann gegeben, wenn der Sachvortrag: der Schuldner führt 2 P-Konten bei der Bescheidung unzutreffend gewesen wäre (was aufgrund der vom Gl. beim Antrag beizufügenden Nachweise unwahrscheinlich ist).

    Man könnte überlegen, ob man die Eingabe des Schuldners nach § 765a ZPO behandeln will.
    Dies würde ich aber auch nicht für begründet erachten, da § 765a ZPO nur den Schuldner vor unbilligen Härten, nicht aber vor kognitiver Suboptimierung schützt.
    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem mündigen Schuldner bewusst ist, dass er nur ein P-Konto führen darf (dafür hat er dies ja schließlich ausdrücklich normiert), so dass der, dies missachtende, Schuldner nicht schützenswert erscheint.

  • Führt der Schuldner 2 P-Konten, kann der Gläubiger sich bei der Bestimmung des P-Konto eins aussuchen. (Aber: Er kann nur ein von ihm gepfändetes Konto wählen)

    Klar wählt der Gläubiger das Konto auf dem es dann etwas zu holen gibt, auf dem die Leistungen eingehen.


    Warum der Schuldner 2 P-Konten führte spielt keine Rolle und führt auch nicht zur Änderung des gewählten Kontos, auch nicht der Umstand dass dort seine Leistungen eingehen.

    Also wird nichts geändert- der Schuldner muss mit seinem selbst geschaffenen Problem leben und ggf. andere Anträge zum Schutz stellen (mit mikromalen Erfolgsaussichten).
    Und die Akte geht auf dem Dienstweg an die StA- da hier zumindest § 288 StGB im Raum steht.

  • kognitiver Suboptimierung

    Diesen Ausdruck merke ich mir :wechlach:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hallo zusammen,

    erstmal herzlichen Dank für die Rückmeldungen.
    Mein Bauch ist derselben Meinung gewesen, nämlich dass der Vortrag des "Vergessens" irrelevant ist.
    Es wurde von ihm nicht bestritten, dass beide Konten als P-Konten geführt wurden.
    Habe nun eine Nichtabhilfeentscheidung mit Vorlageverfügung an den Richter erlassen.

    Danke, danke!

    LG

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!