Anfechtung der Annahme der Erbschaft

  • Es kommt ja hier nur auf die Kenntnis der Höhe der Schulden bei der Bank an, soweit überhaupt ein Irrtum (und nicht nur Nichtkümmern) vorliegt.
    Der Prozess und eine Unterschrift unter der Anwaltsvollmacht ist ja nur eine Möglichkeit, eine eventuelle Behauptung zu widerlegen und den Ablauf der Anfechtungsfrist zu belegen. Wie gesagt auch in das Rubrum des Urteils kann man schauen etc. Dass der ganze Prozess, der ja auch Kosten verursacht, an dem Vater vorbeigegangen ist, halte ich für unwahrscheinlich.

    Hinweis: Die Ausschlagungsfrist ist nicht die Anfechtungsfrist. Der Ablauf der Ausschlagungsfrist ist hier vollkommen unstreitig.

    2 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (5. Dezember 2019 um 14:25)

  • Zurückzuweisen wäre nicht der Antrag, sondern die ANREGUNG zur Einziehung.

  • Cromwell
    Das stimmt. Da war ich zu unpräzise bei den Begrifflichkeiten. Es handelt sich um eine ANREGUNG an das NLG vAw den Erbschein einzuziehen.

    Frog #18
    Die Bank ist hier nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen. Lt. Sachverhalt hat die Bank den Erbschein beantragt. Das Antragsrecht hat ein Nachlassgläubiger nur, wenn die Voraussetzungen des § 792 ZPO vorliegen. D.h. hier umgekehrt, dass die Bank auch in dem spiegelbildlichen Einziehungsverfahren in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist. Außerdem würde sich der Einziehungsbeschluss hier ja gegen die Bank richten, der der Erbschein nach § 2353 BGB i.V.m. § 792 ZPO erteilt wurde.

    Noch ein Punkt:
    Anfechtung nur durch Vater und Mutter

    Anfechten kann nur der Erbe. Da die Kinder nur durch Vater und Mutter vertreten werden können (§ 1629 BGB) reicht es für eine wirksame Anfechtung schon nicht, wenn nur der Vater anfechtet.
    Die Mutter hatte zwar für die Kinder ausgeschlagen, aber auch nur alleine und damit unwirksam. Es gibt keine "halbe" Ausschlagung, die irgendwie noch schwebend im Raum wäre, sondern es ist die Fiktion der Annahme eingetreten.
    Es würden sich im Rahmen eines Irrtums bei einer Gesamtvertretung hier auch noch komplizierte Fragen stellen, auf welche Kenntnis bzw. welchen Irrtum ([Vater oder Mutter] oder [Vater und Mutter]) es ankommt. Hier helfen die Kommentierungen zu § 166 BGB bei denen die Gesamtvertretung behandelt wird.

    Fast genau der hier beschriebene Fall wird in DNotI-Report 19/2016 S. 151 u. 152 unter dem Titel "Erbausschlagung für einen Minderjährigen; Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist durch einen der Elternteile" gutachterlich behandelt. (ist öffentlich im Internet verfügbar)

    4 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (7. Dezember 2019 um 18:07)

  • ...

    Frog #18
    Die Bank ist hier nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen. Lt. Sachverhalt hat die Bank den Erbschein beantragt. Das Antragsrecht hat ein Nachlassgläubiger nur, wenn die Voraussetzungen des § 792 ZPO vorliegen. D.h. hier umgekehrt, dass die Bank auch in dem spiegelbildlichen Einziehungsverfahren in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist. Außerdem würde sich der Einziehungsbeschluss hier ja gegen die Bank richten, der der Erbschein nach § 2353 BGB i.V.m. § 792 ZPO erteilt wurde.

    ....

    Alles richtig. Ich hatte überlesen, dass der Erbschein auf Antrag der Bank (und nicht der KM) erteilt wurde.

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