Genehmigung bei Eigentumswechsel noch mal vorlegen?

  • Im Kaufvertrag handelt X für den Käufer A als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Zur Eintragung der AV wurde Kaufvertrag ohne Auflassung und die Genehmigung des A vorgelegt.

    Jetzt soll Eigentumswechsel und Löschung AV erfolgen. Vorgelegt wird der Kaufvertrag jetzt mit Auflassung.

    Muss die Genehmigung des A jetzt noch mal vorgelegt werden, oder reicht es, dass diese bei Eintragung der AV vorlag?

  • Aus der Genehmigung sollte sich doch ergeben, daß die gesamte Urkunde genehmigt wurde. Das müßte doch für die Auflassung reichen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wieso ist die Genehmigung nicht mehr in der Akte? Ist sie zurückgeschickt worden, ohne eine beglaubigte Kopie zur Akte genommen zu haben?

  • Ich kann der Fragestellung leider nicht mehr folgen:

    Liegt die Genehmigungserklärung nun aktuell vor (und reicht Dir inhaltlich nur nicht) oder nicht?

    Die Genehmigung einer notariellen Urkunde mit den von Dir genannten Daten ist doch Tagesgeschäft und reicht grundsätzlich.

    Oder ist die Fragestellung eine ganz andere?

  • Vielleicht sehe ich ein Problem wo keines ist :gruebel:!

    Die Genehmigung wurde vorgelegt, mit dem Kaufvertrag zur Eintragung der AV. Der Kaufvertrag wurde damals nur auszugsweise ohne Auflassung vorgelegt. Alles ist in der Akte!

    Jetzt wird zum Eigentumswechsel nur der Kaufvertrag mit Auflassung vorgelegt.

    Die Frage ist jetzt, ob davon ausgegangen werden kann, dass dem Käufer damals zur Genehmigung der Kaufvertrag vollständig, also mit Auflassung vorlag. Die Genehmigung als auch die Auflassung abdeckt.

  • Die Frage ist jetzt, ob davon ausgegangen werden kann, dass dem Käufer damals zur Genehmigung der Kaufvertrag vollständig, also mit Auflassung vorlag. Die Genehmigung als auch die Auflassung abdeckt.

    Das ist doch aber wirklich Tagesgeschäft.

    Genehmigt wird das Original der Urkunde, also die vollständige Urkunde.
    Da ist es doch unerheblich, dass dir zwischenzeitlich eine auszugsweise Ausfertigung vorgelegt wurde, der die Genehmigung beigefügt war.

  • Ausdrücklich aus dem Wortlaut ergibt sich aus der Genehmigung nicht, dass der Kaufvertrag mit Auflassung genehmigt wurde. Es ergibt sich Datum, UR.-Nr. und Notar.

    Wenn sich die Genehmigung allgemein auf die Urkunde bezieht und sich die Genehmigung bei den Grundakten befindet, sehe ich kein Problem darin, die Auflassung zu vollziehen. Nachträglich genehmigt wird die Urkunde insgesamt und diese beinhaltete von Anfang an auch die Auflassung. Dass zur Eintragung der AV nur ein Auszug aus der Urkunde vorgelegt wurde (was je nach Notar auch durchaus üblich ist), ändert nichts daran, dass die Genehmigung zum Kaufvertrag und den zugehörigen grundbuchrechtlichen Anträgen insgesamt erteilt wurde.

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich aus der Genehmigung entnehmen lässt, dass diese ausdrücklich auf die AV beschränkt sein sollte.

  • Vielleicht sehe ich ein Problem wo keines ist :gruebel:!

    Sieht so aus. ;)

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  • Ausdrücklich aus dem Wortlaut ergibt sich aus der Genehmigung nicht, dass der Kaufvertrag mit Auflassung genehmigt wurde. Es ergibt sich Datum, UR.-Nr. und Notar.

    Wäre seltsam, wenn man hier von der eingeschränkten Genehmigung nur des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts ausgehen würde, wenn im Betreuungsverfahren mit dem schuldrechtlichen auch das dingliche als genehmigt gilt.

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