wirksame Testierung?

  • Hallo,

    mir liegt folgendes Testament vor:

    Ehemann M setzt seine Ehefrau E zur Alleinerbin ein und unterschreibt diese Verfügung.

    Örtlich darunter verfügt setzt Ehefrau E ihren Ehemann M zum Alleinerben ein und unterschreibt diese Verfügung.

    Örtlich hierunter ist folgendes verfügt:
    "Im Falle unseres gemeinsamen Todes soll unser gesamtes Vermögen wie folgt aufgeteilt werden. Das Wohnhaus soll unser Sohn H bekommen. Unser sonstiges Vermögen sollen 2/3 unsere Söhne H und M sowie 1/3 unsere Enkelkinder zu gleichen Teilen bekommen."
    Unterschrift des Ehemannes M

    Die Unterschrift der Ehefrau E fehlt!

    Der Ehemann M ist bereits vorverstorben, das Testament wurde nach ihm eröffnet, eine Verwahrung für den 2. Todesfall wurde nicht veranlasst, da die Verfügung für den Fall des gemeinsamen Todes ja nicht von der überlebenden Ehefrau unterschrieben wurde.

    Nun ist die Ehefrau E verstorben.

    Sie hat beim Amtsgericht folgendes Schreiben hinterlegt:
    "Erklärung: Ich bestimme, dass unser gemeinsames Testament vom … nach meinem Ableben weiterhin gültig ist." mit Unterschrift
    Dieser Erklärung beigefügt ist die beglaubigte Abschrift des damals beim Tod des Ehemannes eröffneten Testaments.

    Ich frage mich nun, ob die Erklärung mit Verweis auf das gemeinschaftliche Testament - das die Ehefrau ja gar nicht unterschrieben hatte und damit nur eine Verfügung des Ehemannes darstellt! - eine wirksame Testierung darstellt und ob die Verfügungen für den Fall des gemeinsamen Todes greifen?? Hat jemand eine Idee oder einen ähnlichen Fall schon mal gehabt?

    Ich hatte bereits die Suchfunktion genutzt, aber zu meinem Fall leider nichts gefunden. Sollte ich etwas übersehen haben, wäre ich um eine Verlinkung ganz dankbar.

  • Der Wille ist klar. Aber wurde er formwirksam errichtet? Das ist eine Frage der Andeutungstheorie. Da wird ja fast jeder noch so kleine Ansatz akzeptiert. Aber irgendwo muss es auch mal gut sein. Ich würde das Testament daher als formunwirksam ansehen.

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