Gesellschafterliste auch vor 2007 zwingend elektr. abrufbar

  • Hallo alle zusammen,

    ab dem 01.01.2020 müssen alle Gesellschafterlisten nach § 40 GmbHG elektronisch einsehbar sein, also auch solche, die aufgrund einer Gründung vor 2007 eingereicht wurden (Rundschreiben BVA 04.11.2019).

    Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

    Folgende Fragen habe ich:

    - werden alte Gesellschafterlisten elektronisch abrufbar seitens des HR umgewandelt (kann ich mir nicht vorstellen)?
    - kann der GF beim HR anrufen oder es anschreiben und darum bitten, dass die Liste online abrufbar wird?
    - kann der GF zum Notar gehen und dieser reicht die aktuelle ungeänderte Liste ein mit dem Antrag, diese nun elektronisch abrufbar zu machen (gangbarer Weg, aber mit Kosten verbunden).

    Vielen Dank schonmal für die Antworten und viele Grüße!

  • Was ist BVA?
    Und worauf beruht dieses Rundschreiben?

    Hier können keine von uns selbst gefertigten Scans freigegeben werden, weil wir sie nicht RegisStar zuordnen können.
    Eine Lösung scheint schwierig, denn das ist seit Jahren bekannt, aber meines Wissens unverändert.

  • Was ist BVA?
    Und worauf beruht dieses Rundschreiben?

    Hier können keine von uns selbst gefertigten Scans freigegeben werden, weil wir sie nicht RegisStar zuordnen können.
    Eine Lösung scheint schwierig, denn das ist seit Jahren bekannt, aber meines Wissens unverändert.

    BVA = Bundesverwaltungsamt. Es wurde ein Rundschreiben anhand der 4. Geldwäscherichtlinie verschickt. Ich habe es über google gefunden, als ein Mandant wegen der Sache angerufen hat.

  • Zweiteres (ist aber auch mit Kosten verbunden).

    Aber drittens müsste auch gehen, oder?

    "Ungeändert" geht nicht (da die alten Listen idR nicht den aktuellen Anforderungen ensprechen - Stichworte Veränderungsspalte, prozentuale Beteiligung, Gesamtebeteiligung bei mehreren Anteilen, Numerierung der Anteile).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zweiteres (ist aber auch mit Kosten verbunden).

    Aber drittens müsste auch gehen, oder?

    "Ungeändert" geht nicht (da die alten Listen idR nicht den aktuellen Anforderungen ensprechen - Stichworte Veränderungsspalte, prozentuale Beteiligung, Gesamtebeteiligung bei mehreren Anteilen, Numerierung der Anteile).

    OK. Das macht Sinn. Aber gerade dann sollte es über einen Notar laufen.

    Danke!

  • Was ist BVA?
    Und worauf beruht dieses Rundschreiben?

    Hier können keine von uns selbst gefertigten Scans freigegeben werden, weil wir sie nicht RegisStar zuordnen können.
    Eine Lösung scheint schwierig, denn das ist seit Jahren bekannt, aber meines Wissens unverändert.

    Das geht natürlich. Über manuellen Import über RegisPost. Ist genauso zu handhaben wie bei Ausnahmegenehmigung zur Einreichung auf Papier. Habe ich schon das ein oder andere mal gemacht.

    Ansonsten würde mich mal ein link zu diesem Rundschreiben interessieren, ich kann es nicht finden. Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass die Meldung an das Transparenzregister verschärft werden sollen, aber ich würde jetzt nicht sehen, dass das zwingend die Aufnahme der Liste in elektronischer Form voraussetzt solange die Verpflichteten alternativ weiter selber die entsprechende Meldungen an das Transparenzregister abgeben können.

    Zitat

    - werden alte Gesellschafterlisten elektronisch abrufbar seitens des HR umgewandelt (kann ich mir nicht vorstellen)?

    Sehe ich keine Grundlage/Verpflichtung für.

    Zitat

    - kann der GF beim HR anrufen oder es anschreiben und darum bitten, dass die Liste online abrufbar wird?

    Grundlage dafür wäre § 9 Abs. 2 HRV. Nach Satz 2 sind solche Dokumente aufzunehmen wenn ein Antrag nach § 9 Abs. 2 HGB gestellt ist. Ein solcher ist für Dokumente von vor 2007 nicht (mehr) zulässig. Wenn es doch zulässig sein sollte, würden übrigens Gebühren in Höhe von 25 EUR anfallen (Nr. 5007 HRegGebV).


  • Hier kann nur noch eine neue GL eingereicht werden. Eine Umstellung von Amts wegen aller Gesellschafterlisten von Papierform in elektronische Form war gesetzlich nie vorgesehen. Die Möglichkeit zur Antragstellung auf Einstellung der letzten Papierliste in den elektronischen Registerordner bestand 10 Jahre (vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2016), vgl. § 9 Abs. 2 Handelsgesetzbuch. Dafür können neue Listen jetzt auch über BEA eingereicht werden, sofern keine Änderungen eingetreten sind und der Geschäftsführer die Liste unterschreiben kann (und sich die Beteiligten an § 40 GmbHG und die GesLVO halten).

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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