Abführung pfändbarer Betrag aus Kontopfändung wird zurückgebucht

  • Hallo, vielleicht hat hier ja jemand eine Idee zu folgender Sache:


    Eine Kontopfändung aus dem Jahr 2001 wurde von der Bank 2002 ruhend gestellt

    Im Jahr 2018 ging auf demselben Konto eine weitere Kontopfändung ein, wodurch die Pfändung aus 2001 wieder "aktiv" wurde.

    Seit Anfang 2019 führt die Bank nunmehr jeden Monat einige EUro an den Gläubigervertreter ab, der im PfÜb aus 2001 genannt war.

    Die Gelder werden jeweils zurückgebucht, da das im PfÜb 2001 genannte Konto des Gläubigervertreters nicht mehr existiert, zudem hat sich herausgestellt, dass der Gläubigervertreter selbst ebenfalls nicht mehr tätig ist und die Kanzlei welche die Mandate der geschlossenen Kanzlei übernommen hat, den Sachverhalt nicht kennt.

    Kontakt zum Gläubiger führte dazu, dass Post von einem anderen Gläubigervertreter gekommen ist, in dem nur angemahnt wurde, weitere Angaben zum Sachverhalt vorzubringen, da man den Sachverhalt nicht zuordnen kann.

    Was tun ?

    Pragmatische Alternative wäre der einfache Wechsel der Bankverbindung zu einer anderen Bank, klar.

    Aber ansonsten:

    Allein die Tatsache, dass der Geldbetrag immer zurückgebucht wird, ehemaliger Gläubigervertreter nicht mehr existiert und aktueller Gläubiger / Gläubigervertreter die "Sache nicht zuordnen" können, reicht wohl noch nicht, um die Pfändung aufheben zu lassen ?

    EIne Klage auf Feststellung, dass aus dem alten Titel nicht weiter vollstreckt werden darf, nur weil der Gläubiger aktuell kein Interesse bzw. selbst keine Unterlagen mehr hat um den Pfändungsabzug für sich zu reklamieren, dürfte auch nicht umsetzbar sein ?

  • Warum ist die ruhend gestellte Pfändung wieder aktiviert worden? - denn dazu bedarf es im Regelfall einer Handlung des Gläubigers- dieser ist dann auch erreichbar
    (Ich gehe mal davon aus, dass die Pfändung nicht ruhend gestellt wurde bis zum Eingang einer neuen Pfändung)

    Meine schnelle Ansicht: Hier hat die Bank eine ruhende Pfändung evtl. fehlerhaft reaktiviert und dies ist von dieser zu korrigieren, das Geld an die einzige aktive Pfändung zu leisten.
    Daher: Um Kopie des Schriftsatzes zur Ruhendstellung der Pfändung und zur Reaktivierung der Pfändung bitten (letzteres wird meines Erachtens wohl fehlen)- und die Bank darauf hinweisen, dass die Pfändung weiterhin zwar den Rang vor der anderen Pfändung hat, jedoch mangels Bestimmung weiterhin bis zur Reaktivierung durch den Gläubiger ruht.


    Sofern entgegen meiner Annahme eine Ruhendstellung mit der auflösenden Bedingung "bis zum Eingang einer neuen Pfändung ruhend gestellt" vorliegt ist das Geld für den nicht erreichbaren Gläubiger zu hinterlegen.


    Hilfts?

  • Hallo und Danke fürs Mitdenken.

    Ja, Hinterlegung is mir auch eingefallen und mich wunderts, dass die Bank nach 10malige Abführung des pfändbaren Betrages, der auf P-Konto dann ja auch von Monat zu Monat steigt, nicht schon darauf gekommen ist.

    Die andere Idee ist auch gut. Allerdings schien sich die Bank sicher zu sein, dass die "Ruhendstellung" der Pfändung, die es ja "heutzutags" sowieso nicht mehr gibt, durch die Zustellung des neuen PfÜB beendet wurde.


    Wir können ja ein paar Monate hinterlegen lassen und dann dem neu pfändenden Gläubiger stecken, dass er mal beantragen soll, die hinterlegten Gelder zu bekommen.

  • Hallo und Danke fürs Mitdenken.

    Ja, Hinterlegung is mir auch eingefallen und mich wunderts, dass die Bank nach 10malige Abführung des pfändbaren Betrages, der auf P-Konto dann ja auch von Monat zu Monat steigt, nicht schon darauf gekommen ist.

    Die andere Idee ist auch gut. Allerdings schien sich die Bank sicher zu sein, dass die "Ruhendstellung" der Pfändung, die es ja "heutzutags" sowieso nicht mehr gibt, durch die Zustellung des neuen PfÜB beendet wurde.


    ....


    Höchstwahrscheinlich wurde damals vom Gläubiger das Ruhen entsprechend auflösend bedingt. Ein Fehler der Bank dürfte eher nicht vorliegen.

    Bliebe die Hinterlegung.

  • Eine seit fast 20 jahren ruhende Pfändung deutet eher darauf hin, dass sie längst bezahlt ist. vor allem vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren ja offensichtlich keine Zahlugnen an den GLB erfolgten.

    Vielleicht ist es zielführender, die gerichtliche Aufhebung zu beantragen. Dann müsste ja auch der GLB dazu Stellung beziehen.

    Besteht die Forderung noch, kann er die Konto-Nummer und Forderungsstand mitteilen. Besteht die Forderung nicht mehr, ist die Pfändung aufzuheben.

  • Eine seit fast 20 jahren ruhende Pfändung deutet eher darauf hin, dass sie längst bezahlt ist. vor allem vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren ja offensichtlich keine Zahlugnen an den GLB erfolgten.

    Vielleicht ist es zielführender, die gerichtliche Aufhebung zu beantragen. Dann müsste ja auch der GLB dazu Stellung beziehen.

    Besteht die Forderung noch, kann er die Konto-Nummer und Forderungsstand mitteilen. Besteht die Forderung nicht mehr, ist die Pfändung aufzuheben.


    Auf welcher Grundlage würdest du die Pfändung aufheben wollen? :gruebel: Aus Sicht des Vollstreckungsgerichts fällt mir keine ein.

  • Soll er doch Klageantrag nach § 767 ZPO aufnehmen und darin den Übergang der Forderung schildern. Der nunmehr zuständige Gläubigervertreter wird dann 3x überlegen, ob er an der Forderung noch festhält.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Soll er doch Klageantrag nach § 767 ZPO aufnehmen und darin den Übergang der Forderung schildern. Der nunmehr zuständige Gläubigervertreter wird dann 3x überlegen, ob er an der Forderung noch festhält.

    Das kann aber doch nur der Schuldner selbst.

    Was könnte denn aus eurer Sicht ein Drittschuldner (Bank) machen, um uralte (z.T. ruhende) Pfändungen aufheben zu lassen,
    wenn niemand mehr zuständig ist, keiner antwortet oder keine Rechtsnachfolge festgestellt werden kann

  • Die Pfändung scheint ja für die Bank noch wirksam zu sein. Der Gläubiger mag sie schlicht vergessen haben, was ja aber nicht heißt, dass er keinen Anspruch mehr auf das Geld hat.

    Es bleibt m. E. nur die Hinterlegung oder zumindest die Separierung bei der Bank selbst auf einem Unterkonto. Manch ein Gläubiger glaubt ja irgendwann nicht mehr an Befriedigung oder läuft dem Schuldner anderweitig hinterher.

  • Wie jamie. Das Kreditinstitut kommt aus der Sache nicht raus. Es hat das Pfandrecht zu beachten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!