Erteilung einer Untervollmacht durch Betreuerin

  • Eine Betreute hat ein sehr großes Immobilienvermögen mit Mieteinnahmen und verschiedensten Konten. Die Berufsbetreuerin möchte nun zu zwei Girokonten Untervollmacht ( Privat und ein Geschäftskonto) bei der Bank Untervollmachten an eine dritte Person erteilen um die täglichen Privatausgaben und Reparaturausgaben zu begleichen. Die Bank hält dies nicht für nicht zulässig. Meines Erachtens müsste die Erteilung von einzelnen Untervollmachten durchaus möglich sein. In der Haftung und Rechnungslegungspflicht bleibt natürlich die Betreuern selbst...

  • Bei der Betreuung handelt es sich gerade nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung; die Regelungen zur Untervollmacht greifen nicht. Die Amtsausübung ist höchstpersönlich und kann nicht durch den Betreuer auf Dritte übertragen werden. Soweit meine Auffassung.

    Vielleicht lässt es sich rechtlich anders verorten, als Dienstleistungsauftrag. Aber eine generelle Untervollmacht mit Kontenzugriff würde mir Bauchschmerzen bereiten.

    Lässt sich gar keine andere Lösung finden? Kann die Betreute mit ausgehändigtem Bargeld nicht mehr umgehen?

  • Rechtliche Fehleinschätzungen der Bank sind nicht der anzulegende Maßstab.

    Ich sehe nichts, was dagegen spräche, dass der Betreuer eine Vollmacht erteilt, solange sie sich (ähnlich wie beim Testamentsvollstrecker) nicht auf seine Gesamtaufgaben bezieht. Allerdings werden die Genehmigungstatbestände dadurch nicht obsolet, so dass insoweit mit der Vollmacht nichts gewonnen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (10. Dezember 2019 um 19:12) aus folgendem Grund: "nicht" eingefügt.

  • Rechtliche Fehleinschätzungen der Bank sind nicht der anzulegende Maßstab.

    Ich sehe nichts, was dagegen spräche, dass der Betreuer eine Vollmacht erteilt, solange sie sich (ähnlich wie beim Testamentsvollstrecker) auf seine Gesamtaufgaben bezieht. Allerdings werden die Genehmigungstatbestände dadurch nicht obsolet, so dass insoweit mit der Vollmacht nichts gewonnen ist.

    Letzteres ist ein sehr wichtiger Punkt.

    Allerdings hätte ich mit einer Vollmachtserteilung durch den Betreuer für seine Gesamtaufgaben ein Problem. Dafür kann und sollte er sich einen Verhinderungsbetreuer bestellen lassen.

    Für einzelne seiner Aufgabenkreise kann der Betreuer aber Vollmacht erteilen.

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