Vollstreckung mittels Heranziehungsbescheid (§§ 91 - 94 AGB VIII)?

  • Eine Berliner Behörde beantragt einen PfÜB wegen gewöhnlicher Geldforderungen. Als Titel werden Kopien (!) der im Betreff genannten Bescheide und eine "Übergangsanzeige" nach KJHG vorgelegt :gruebel:

    Ich bin verwirrt... Auch Berliner Behörden müssen doch das Vorliegen der ZV-Voraussetzungen nachweisen, sofern sie zivilrechtlich vollstrecken wollen, oder? Und derlei Schriftstücke sind meines Erachtens keine Titel nach 794 ZPO. Oder entgeht mir gerade etwas?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Kopien sind natürlich nicht ausreichend. Es könnte sich allerdings um eine Behörde handeln, die aufgrund von Bescheiden vollstrecken kann wie z. B. die Rentenversicherung.

    Ich würde daher ganz allgemein den Vollstreckungstitel nachfordern. Mal sehen was kommt. ;)

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