Eine Berliner Behörde beantragt einen PfÜB wegen gewöhnlicher Geldforderungen. Als Titel werden Kopien (!) der im Betreff genannten Bescheide und eine "Übergangsanzeige" nach KJHG vorgelegt
Ich bin verwirrt... Auch Berliner Behörden müssen doch das Vorliegen der ZV-Voraussetzungen nachweisen, sofern sie zivilrechtlich vollstrecken wollen, oder? Und derlei Schriftstücke sind meines Erachtens keine Titel nach 794 ZPO. Oder entgeht mir gerade etwas?