Entziehung Vermögenssorge

  • Guten Morgen :)

    habe hier ein Pflegschaftsverfahren. Wirkungskreis nur Teile der Personensorge
    Der Pflegling soll jetzt eine Ausbildung beginnen und der Pfleger (Jugendamt) möchte nun, dass ich den Eltern einen Teilbereich der Vermögenssorge (Bankangelegenheiten) entziehe, dass er für den Pflegling ein Konto eröffnen kann.
    Er trägt vor, dass sich die Eltern derzeit sporadisch in einer Entziehungsklinik befinden und kaum Kontakt zu dem Pflegling gehalten wird. Umgang findet ebenfalls nicht statt.

    Der Entzug der VS läuft meines Wissens nach über § 1666 BGB. Hierfür müsste aber grundsätzlich eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Pfleglings vorliegen.
    Kann ich das hier so einfach bejahen und den Teilbereich der VS entziehen ?
    Oder müsste sich der Pfleger vorher bemühen und den Eltern mehrmals aufgeben ein Konto zu eröffnen und erst wenn diese das nach mehreren Aufforderungen nicht tun die VS entziehen ?

  • Der Pfleger macht es sich viel zu einfach bzw. eigentlich zu schwer. Vielleicht sollte er sich mal mit dem § 113 BGB bzw. der entsprechenden Kommentierung befassen.

    Für die vorliegende Anregung auf Entzug der Vermögenssorge fehlt es (derzeit) an einem Grund. Der Vortrag des Pflegers gibt dafür überhaupt nichts her, insbesondere keine Ausführungen zu einer Vermögensgefährdung durch die Eltern.

  • Wieso sollte sich der Pfleger bemühen müssen?
    Ich teile in solchen Fällen in einem unaufgeforderten Bericht lediglich mit, dass ich mit den anderen Sorgeberechtigten nicht zusammenwirke, feststelle, dass der Jugendliche noch kein Konto hat und er damit den altersgemäßen Umgang mit einem eigenen Konto nicht lernen kann. Ferner, dass es in der Anfangsphase einer detaillierten Mitwirkung des Sorgeberechtigten bedarf, wozu die Rechte und Pflichten der Erziehungsperonen nicht ausreichen. Bericht geht ans Az der Pflegschaft und an das des vorangegangenen Sorgerechtsentzugs mit der Bitte, von Amts wegen tätig zu werden. Angefügt habe ich außerdem eine Auskunft der wirtschaftlichen Jugendhilfe, ob die Eltern ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommen. Dann noch ein Schreiben des jungen Menschen, in dem er bestätigt, meinen Bericht gelesen zu haben und wünscht, auch in diesem Bereich mit mir vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.

    Das sind Folgen des SalamiPrinzips: Immer noch das entziehen, wofür eine konkrete Gefährdung besteht.

    Nicht nur, wenn der Erbfall die Entziehung der Vermögenssorge erforderlich macht, befürworte ich die sofortige Entscheidung. Das 1666-Verfahren zieht sich halt..
    Kürzlich erhielt ich eine Richterentscheidung im Anschluss an eine Überprüfung nach § 1696 BGB

  • @ Moosi:

    Das was du vorträgst, ist auch wesentlich mehr las in Beitrag 1 geschildert. Auch wenn am FamG grundsätzlich von Amts wegen ermittelt wird, genügen die Ausführungen des betreffenden Pflegers eigentlich schon nicht, um überhaupt in die Prüfung einzusteigen.

    Ja, regelmäßig läuft es über das Richterverfahren, in dem die Anordnung der Pflegschaft erfolgte, wenn eine Erweiterung der Aufgabenkreise benötigt wird.

    Aber wie schon geschrieben, für den nachgefragten Fall gibt es den § 113 BGB.

  • Frog,
    ich hatte die skizzierten Bemühungen aus dem Thema im Blick:
    "Oder müsste sich der Pfleger vorher bemühen und den Eltern mehrmals aufgeben ein Konto zu eröffnen und erst wenn diese das nach mehreren Aufforderungen nicht tun die VS entziehen ?"
    Das genau ist nicht seine Aufgabe, könnte aber die des Gerichts sein.

  • Der Entzug läuft ja in einem Amtsverfahren nach § 1667 BGB. Der Bericht bzw. Antrag des Amtspflegers ist daher eine Anregung.

    Ignorieren wird das Familiengericht diese nicht können.

    In vergleichbaren Fällen habe ich das Jugendamt (allgemeiner Sozialdienst) angeschrieben und um Stellungnahme gebeten, die Eltern angehört (hier wird wohl nichts kommen) und natürlich den Pflegling.
    Meist kam im Rahmen der Anhörung raus, dass entweder die Eltern dann erst begriffen haben, worum es geht und dann mitgewirkt haben (Verfahren nach § 1667 BGB dann beendet) oder dass die Eltern die Mitwirkung verweigert haben, weil ihnen irgendwas mit dem Amtspfleger nicht gepasst hat; letzteres konnte dann auch meistens geklärt werden, so dass die Eltern - ggf. unter Hinweis auf Kostentragung - mitgewirkt haben und die Verfahren nach § 1667 BGB dann auch beendet waren.

    Wenn im Rahmen der Anhörung rauskommt, dass noch mehr im Argen ist, würde ich das im Rahmen von § 1666 BGB dem Richter vorlegen zur Überprüfung der eSo insgesamt und ggf. Erlass einer Eilentscheidung in Bezug auf Abschluss des Lehrvertrags, Konto und was ggf. sonst noch erforderlich wäre.

  • Frog,
    ich hatte die skizzierten Bemühungen aus dem Thema im Blick:
    "Oder müsste sich der Pfleger vorher bemühen und den Eltern mehrmals aufgeben ein Konto zu eröffnen und erst wenn diese das nach mehreren Aufforderungen nicht tun die VS entziehen ?"
    Das genau ist nicht seine Aufgabe, könnte aber die des Gerichts sein.


    Tut mir leid, aber ohne eine entsprechende Anfrage an die Eltern fehlt für mich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Erweiterung um die Vermögenssorge.

    Wäre ja fast so als wenn der Kindesvater wegen Unterhalt verklagt wird, obwohl nie eine Aufforderung zur Zahlung bzw. Auskunft an ihn gerichtet wurde.

    M. E. ist es dem Pfleger durchaus zuzumuten, eine entsprechende Anfrage an die Eltern zu richten, ehe er sich an das FamG wendet. Im Übrigen muss er ja aufgrund seiner nur teilweise die elterliche Sorge abdeckenden Aufgabenkreise sich ohnehin mit den Eltern abstimmen.

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