IX ZB 217/08 besagt aber
"Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet,ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die
Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies
rechtfertigen."Kann man die beiden Entscheidungen nicht kompatibel machen? Ich meine, sie müssen zusammengebracht werden. Weil mit vollständiger Aufhebung der Pfandverstrickung wäre ein Vorgehen nach dieser Entscheidung ja hinfällig. Darf es aber nicht, weil das den Gläubiger unzumutbar benachteiligt. Er hat ja zulässig gepfändet und soll nun sämtlicher Rechte beraubt werden?
ja das wäre der Königsweg. Zur Zwangssicherungshypothek hat der BGH (https://lexetius.com/2006,169) seinerzeit eine hochinteressante Entscheidung getroffen.
Ich hab noch den Satz von Kirchof im Ohr "meine Damen und Herren, denken Sie sich das als absolut - relativ unwirksam"