Lohnpfändung und öff.-rechtl. Verstrickung

  • IX ZB 217/08 besagt aber

    "Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet,ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die
    Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies
    rechtfertigen."

    Kann man die beiden Entscheidungen nicht kompatibel machen? Ich meine, sie müssen zusammengebracht werden. Weil mit vollständiger Aufhebung der Pfandverstrickung wäre ein Vorgehen nach dieser Entscheidung ja hinfällig. Darf es aber nicht, weil das den Gläubiger unzumutbar benachteiligt. Er hat ja zulässig gepfändet und soll nun sämtlicher Rechte beraubt werden?

    ja das wäre der Königsweg. Zur Zwangssicherungshypothek hat der BGH (https://lexetius.com/2006,169) seinerzeit eine hochinteressante Entscheidung getroffen.
    Ich hab noch den Satz von Kirchof im Ohr "meine Damen und Herren, denken Sie sich das als absolut - relativ unwirksam"

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ja das wäre der Königsweg. Zur Zwangssicherungshypothek hat der BGH (https://lexetius.com/2006,169) seinerzeit eine hochinteressante Entscheidung getroffen.
    Ich hab noch den Satz von Kirchof im Ohr "meine Damen und Herren, denken Sie sich das als absolut - relativ unwirksam"

    Es ist zwar ein wenig zum Kopfschütteln :D, zeigt doch aber ganz klar, dass der BGH die Rechte des Gläubigers nicht beschneiden will, wenn er zulässig gepfändet hat. Kann ja auch irgendwie nicht sein, näch?

    Aber gut, ob ich nun was sage oder nicht.... das ist erst korrekt, wenn der BGH es sagt. ;)

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