Erwerb Eigentümerbriefgrundschuld nach Abtretung

  • A beurkundet Eigentümerbriefgrundschuld. In Grundschuld ist Aushändigungsabrede enthalten (§ 1117 Abs. 2 BGB).
    A tritt öffentlich beglaubigt Grundschuld sowie alle Ansprüche auf Aushändigung an B ab.
    In welchem Zeitpunkt erwirbt B die Grundschuld?

    1) Die Vorausabtretung einer Grundschuld ist möglich, BGH NJW 1970,322
    2) Eine Aushändigungsabrede, § 1117 Abs. 2 BGB, würde den Entstehungszeitpunkt grds. vorverlagern (BeckOGK 1117/37). Allerdings setzt eine solche offenbar voraus, dass direkt eine Fremdgrundschuld bestellt wird.
    3) Bei der Fremdgrundschuld müsste aber die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen das Grundbuchamt dazu führen, dass die (Übergabe) des Briefs ersetzt wird (§ 931 BGB).

    Das heißt, in dem Moment, in dem das GBA die Grundschuld einträgt und den Brief erstellt, erwirbt schon der Erwerber. Gibt es irgendwelche Widerrufsrisiken?

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Vielen Dank für die Einschätzung. Wenn etwa der Notar (in Folge der Abtretung des Aushändigungsanspruchs) die Anweisung erhielte, den Brief für den Erwerber entgegen zu nehmen: Wann hat der Erwerber das Recht erworben, vorausgesetzt, Abtretungserklärung, Aushändigungsvereinbarung etc. seien ordnungsgemäß?

  • Vielen Dank für die Einschätzung. Wenn etwa der Notar (in Folge der Abtretung des Aushändigungsanspruchs) die Anweisung erhielte, den Brief für den Erwerber entgegen zu nehmen: Wann hat der Erwerber das Recht erworben, vorausgesetzt, Abtretungserklärung, Aushändigungsvereinbarung etc. seien ordnungsgemäß?

    Vermutlich eine juristische Sekunde, nachdem der Notar den Brief für den Besteller entgegengenommen hat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!