Fortführungsvereinbarung/Verlustdeckungszusage, § 160 InsO

  • Fällt der Abschluß einer Fortführungsvereinbarung inkl. Verlustdeckungszusage unter § 160 InsO und ist somit von der Zustimmung des Gläubigerausschusses abhängig? In dieser Vereinbarung zwischen IV und einem Hauptgläubiger werden auch die Masse belastende Absprachen getroffen.

  • Gegenfrage: Ist die Fortführung unter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse des Insolvenzverfahrens wesentlich?

    Vermutlich ja, aber es kann ja auch atypisch gestrickt sein, z.B. Fortführung des Comicladens in der Insolvenz des weltumspannenden Stahlherstellers.

    Im Übrigen: Folge eines Verstoßes gegen § 160 InsO ist regelmäßig nur die persönliche Haftung des Verwalters für etwaige Schäden, nicht eine Unwirksamkeit des Geschäftes an sich.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Im zweifel v.A.w. einberufen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Warum von Amts wegen einberufen?

    Der Verwalter trifft ohne Rückendeckung eine Absprache, die die Masse benachteiligen kann - wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.
    Beruft man nun eine GlV ein, bei der wie üblich niemand erscheint und hat dort den Antrag, wie üblich positiv formuliert ("wird beschlossen, dass die Maßnahme gebilligt wird"), dann wird der Verwalter für dieses Verhalten auch noch durch eine fingierte Zustimmungserklärung von seiner Haftung entlastet. Dafür gibt es keinen Grund, soll er das Haftungsrisiko mal schön selbst tragen, wenn er so etwas lostritt.

    Wenn man eine Versammlung von Amts wegen einberuft, dann aus meiner Sicht nur zur Frage, ob ein Sonderverwalter mit dem Aufgabengebiet Prüfung von Regressansprüchen zu bestellen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Warum von Amts wegen einberufen?

    Der Verwalter trifft ohne Rückendeckung eine Absprache, die die Masse benachteiligen kann - wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.
    Beruft man nun eine GlV ein, bei der wie üblich niemand erscheint und hat dort den Antrag, wie üblich positiv formuliert ("wird beschlossen, dass die Maßnahme gebilligt wird"), dann wird der Verwalter für dieses Verhalten auch noch durch eine fingierte Zustimmungserklärung von seiner Haftung entlastet. Dafür gibt es keinen Grund, soll er das Haftungsrisiko mal schön selbst tragen, wenn er so etwas lostritt.

    Wenn man eine Versammlung von Amts wegen einberuft, dann aus meiner Sicht nur zur Frage, ob ein Sonderverwalter mit dem Aufgabengebiet Prüfung von Regressansprüchen zu bestellen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Moment mal !
    im Sachverhalt war davon die Rede, dass die Absprache die Masse "belastet", nicht, die Masse "schmälert". Über die Semantik können wir gerne streiten....
    Eine Fortführungsvereinbahrung ist m.E. sehr wohl zunächst einmal dem Primat der Beschlussfassung der GLV zu unterstellen. A priori davon auszugehen, es kommt eh niemand, ja dann brauch ich das künftig auch nicht mehr bei der Eigenverwaltung etc ? Also ich hatte heute 2 Gläubigerversammlungen mit Fortführungsproblematik, kam keiner, ups,hätte ich wohl ablehnen müssen, weil der Verwalter machen soll, was er will, ohne Gläubigerbeteiligung, wir haben ja das Haftungsregime !
    Nein, mir ging es darum, dass eine Entscheidung der GLV v.a.W. einzuberufen ist, da kann der Verwalter die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit darstellen. Für eine Sonderverwalterbestellung wäre dann Raum, wenn das Gericht aufgrund seiner Erkenntnis - ggfls. nach Sachverständenermittlung - zum Ergebnis kommt, dass der Verwalter Mist baut.
    Aber das sind imho unterschiedliche Sachverhalte !

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    :daumenrau

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