Finanz- oder Zivilrechtsweg

  • Ich bin heute morgen mit folgendem Problem konfrontiert worden.

    Der Schuldner betreibt in den Jahren 2012 und 2013 mit erheblicher krimineller Energie Einkommensteuerhinterziehung (keine Ahnung, aber bei meinen Schuldnern scheint das irgendwie ein Sport zu sein :box:.)

    Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens werden bei einer Durchsuchung im Jahr 2014 erhebliche Geldmittel aufgefunden. Hiervon nimmt der Schuldner eine "freiwillige Zahlung" (die Alternative wäre wahrscheinlich die Beschlagnahme gewesen) von 500.000 € an das Finanzamt vor. Zu diesem Zeitpunkt ist die Einkommenssteuer für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht beziffert und festgesetzt. Demgemäß auch noch nicht fällig.

    Nach erfolgter Steuerfestsetzung rechnet der Fiskus die bezüglich der Zahlung bestehenden Erstattungsansprüche mit den Ansprüchen auf Einkommenssteuer auf. Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam.

    Ist jetzt die ursprüngliche Zahlung anzufechten und damit Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben oder liegt wegen 39 Abs. 2 AO eine Zuständigkeit des Finanzgerichts vor.

    Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil am 31.12.2019 in beiden Fällen die Verjährung droht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ist so nicht recht zu beantworten.

    a) Worauf hat der Schuldner denn die 500 T€ bezahlt? Auf noch nicht festgesetzte Steuern kann es ja nicht gewesen sein. Auf noch ältere Steuern, die aber wenigstens festgesetzt waren? Auf eine nicht schriftlich niedergelegte Spontanschätzung für 2012 und 2013? Auf was sonst?

    b) Hinweise darauf ergeben sich aus dem Verrechnungsbescheid und/oder dem Fahndungsbericht

    c) Wenn sich nicht feststellen lässt, auf was der Schuldner bezahlt haben soll, dann würde ich von einer Beschlagnahme des Geldes ausgehen und die Verrechnung vor den Finanzgerichten angreifen, § 33 FGO, denn dann wird der ursprüngliche Leistungsanspruch gegen die Finanzbehörden geltend gemacht. Sollte sich dann etwas anderes herausstellen, dann Verweisung vor die Zivilgerichte beantragen und dem Verjährungseinwand mit § 242 BGB, nämlich treuewidriger Berufung auf die Verjährungseinrede wegen eigenen unklaren und daher rechtswidrigen Verhaltens des FA, entgegentreten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • coole idee !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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