Ich bin heute morgen mit folgendem Problem konfrontiert worden.
Der Schuldner betreibt in den Jahren 2012 und 2013 mit erheblicher krimineller Energie Einkommensteuerhinterziehung (keine Ahnung, aber bei meinen Schuldnern scheint das irgendwie ein Sport zu sein .)
Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens werden bei einer Durchsuchung im Jahr 2014 erhebliche Geldmittel aufgefunden. Hiervon nimmt der Schuldner eine "freiwillige Zahlung" (die Alternative wäre wahrscheinlich die Beschlagnahme gewesen) von 500.000 € an das Finanzamt vor. Zu diesem Zeitpunkt ist die Einkommenssteuer für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht beziffert und festgesetzt. Demgemäß auch noch nicht fällig.
Nach erfolgter Steuerfestsetzung rechnet der Fiskus die bezüglich der Zahlung bestehenden Erstattungsansprüche mit den Ansprüchen auf Einkommenssteuer auf. Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam.
Ist jetzt die ursprüngliche Zahlung anzufechten und damit Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben oder liegt wegen 39 Abs. 2 AO eine Zuständigkeit des Finanzgerichts vor.
Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil am 31.12.2019 in beiden Fällen die Verjährung droht.