Gläubigerbezeichnung bei Beistandschaft

  • Eine Behörde meldet als Beistand für ein Kind Unterhaltsrückstände an und gibt an, der Anspruch würde der Unterhaltsvorschusskasse, dem Kind zu Händen der Mutter und dem Jobcenter zustehen. Wer ist denn dann in der Tabelle als Gläubiger zu bezeichnen? Die Behörde kann doch nur als Vertreter für das Kind Ansprüche anmelden oder?

  • Soweit die Behörde lediglich als Beistand auftritt, vertritt sie lediglich den Gläubiger (das Kind). Üblicherweise wird der monatliche Mindestunterhalt per Urkunde oder Urteil tituliert.

    ABER:
    - In der Höhe, in der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird (Teil des Mindesunterhalts), geht der Anspruch auf das Bundesland (vertreten durch die Behörde) über.
    - Gewährt das Jobcenter dem Kind Leistungen, geht die Differenz aus Unterhaltsvorschuss und tituliertem Mindesunterhalt auf das Jobcenter über - bei einem nur geringem Anspruch des Kindes, ggf. auch weniger

    Es gibt in dieser Konstellation also möglicherweise drei Gläubiger:
    Kind, Land, Jobcenter - macht auch uns in der Praxis immer wieder viel Spaß :teufel:

  • naja, möglicherweise tritt "die Behörde" dreimal auf ?

    1. als Beistand des Kindes - dann Kind = Gläubiger vertreten durch...
    2. als Unterhaltsvorschusskasse und somit Vertreter des Bundeslandes - dann Land = Gläubiger, vertreten durch Behörde
    3. als Jobcenter, dann kommts vielleicht noch drauf an, wer Träger des Jobcenters is

    Ob die das in einer Forderungsanmeldung zusammenfassen dürfen und der IV das dann auseinanderziehen muss, weiß ich aber nicht bzw. glaub ich eigentlich nicht.

    Oder hat "die Behörde" in deiner Angelegenheit nur die Forderungen des Kindes angemeldet und "rein informativ" mitgeteilt, dass auch die Unterhaltsvorschusskasse und das Jobcenter Gläubiger sind....und zur Anmeldung aufgefordert werden sollen ?

  • M.E. sind die Eintragungen zu splitten, wenn genaue Teilbeträge angegeben werden. Dann sind es in Wirklichkeit eben drei Anmeldungen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Sehe ich auch so. Ich würde die Behörde anschreiben und um eine korrekte Anmeldung für jeden einzelnen Gläubiger bitten mit dem Hinweis, dass die Forderungsanmeldung nicht den Anforderungen entspricht. Das habe ich ähnlich mit der Bundesagentur für Arbeit gehabt, die gleichzeitig für zwei verschiedenen Jobcenter die Forderungen anmeldete, das Forderungskonto war komplett gemixt und die Kosten konnten nicht zugeordnet werden.

  • Moin zusammen,

    ich muss auf die Sache nochmal zurückkommen. Die Forderung wurde in die Tabelle als eine Anmeldung des Kindes, vertr. d.d. Beistand, mit der ganzen Summe aufgenommen und vorläufig bestritten. Nun ergibt sich eine konkrete Aufteilung auf Kind, Unterhaltsvorschusskasse und Jobcenter. Wie mache ich das jetzt technisch? Die Anmeldung für das Kind in der tatsächlichen Höhe nachträglich feststellen und zwei nachträgliche Anmeldungen? Oder wie? Danke für Ideen.

  • ich würde in so einem Fall prüfen, ob die erste/bisher einzige Forderungsprüfung durch das Gericht korrekt protokollliert wurde und ggf. vAw berichtigen
    und über diesen Weg auf eine korrekte Anmeldung mit Nachtragsprüfung hinwirken.
    Denn wenn die fehlerhafte Anmeldung sich nachträglich herausstellt, darf doch berichtigt werden.

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