Unterschrift zweites Elternteil

  • Guten Tag,

    beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern, Vater seit Jahren weg, nicht erreichbar, jetzt werden Unterschriften notwendig (Schule usw.), Beantragung Kinderausweis.

    Da müsste die Mutter eben nun hier entweder Ersetzung der Unterschrift beantragen und dass sie alleine den Ausweis beantragen kann oder eben das alleinige Sorgerecht. Ohne Gericht dürfte da bei Nichterreichbarkeit ja gar nichts gehen?

    Danke!

  • Ich meine, dass man in so einem Fall auch das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge des Vaters beantragen kann.
    Das hätte zur Folge, dass die Mutter das Sorgerecht alleine ausüben kann und nicht für jede einzelne Angelegenheit die Ersetzung der Zustimmung beantragt werden muss.
    Das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge ist wohl auch leichter "durchzukriegen" als das Übertragen der elterlichen Sorge auf die Mutter allein.

  • Ich meine, dass man in so einem Fall auch das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge des Vaters beantragen kann.


    Strittig
    Wenn der Vater den Aufenthalt des Kindes kennt, könnte er seine elterliche Sorge theoretisch ausüben. Wenn er kann, aber nicht will, ist das kein Fall des Ruhens (keine Verhinderung).

  • Ich meine, dass man in so einem Fall auch das Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge des Vaters beantragen kann.


    Strittig
    Wenn der Vater den Aufenthalt des Kindes kennt, könnte er seine elterliche Sorge theoretisch ausüben. Wenn er kann, aber nicht will, ist das kein Fall des Ruhens (keine Verhinderung).


    Laut Sachverhalt ist der Vater für die Kindesmutter nicht zu erreichen, also wohl unbekannten Aufenthalts. Das scheint mir entscheidender als die Frage, ob der Vater den Aufenthalt des Kindes kennt.


  • Laut Sachverhalt ist der Vater für die Kindesmutter nicht zu erreichen, also wohl unbekannten Aufenthalts. Das scheint mir entscheidender als die Frage, ob der Vater den Aufenthalt des Kindes kennt.

    Sehe ich anders. Voraussetzung für § 1674 BGB ist die tasächliche Verhinderung des Elternteils ("dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann"). Auch der becksche OK sagt: "Entscheidend ist der Kontaktwille der Eltern.https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…2eglI%2ehtm#FN4 BGB § 1674 Absatz 1 greift ein, wenn ein Elternteil gegen seinen Willen gehindert ist, das Sorgerecht auszuüben und an Entscheidungen mitzuwirken. Beruht das Ausübungshindernis auf fehlendem Willen der Eltern zur Sorge, sind Maßnahmen nach §§ BGB § 1666, BGB § 1666a einzuleiten."

    Außerdem stellen sich hier noch die Fragen: Ist das Ruhen (, so man es denn bejahen will) vorübergehend? Und will die Mutter für den Fall, dass sich der Vater meldet, wieder gemeinsame Sorge (, denn das wäre ja die Folge beim Ruhen), oder nicht ohnehin lieber die alleinige Sorge?

    Wenn ich die Sache wegen Ruhens auf den Tisch bekäme, würde ich als erstes eine Einwohnermeldeamtsanfrage machen. Meistens bin ich damit erfolgreich, wenn sich der Vater noch im Inland befindet und käme dann auch auf keinen Fall zum Ruhen.

  • Das mit dem Ruhen ist so eine Sache: In vielen Fällen haben die Mütter keine Lust mehr, mit ihrem "Ex" zu kommunizieren. Bis zum Schuleintritt geht das auch meist gut. Oft werden sie dann vom Jugendamt zum Gericht geschickt mit dem Auftrag "irgendwas wegen elterlicher Sorge zu beantragen" (zumindest in meinem Bezirk).

    EMA-Anfragen und Anhörungen ergeben nicht selten, dass die Väter mitwirkungsbereit wären, wenn man sie denn mal gefragt hätte. Andere Anhörungen haben ergeben, dass die Väter sehr wohl in Kontakt mit der Mutter standen, aber erhebliche Dissense vorliegen.


    In Zweifelsfällen würde ich daher stes in Richtung Übertragung der elterlichen Sorge tendieren, da das Ergebnis für die betroffenen Elternteile - und vor allem für die Kinder - im Regelfall besser ist als das bloße Ruhen.

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