Blattbezeichnung in Pfandhaftentlassungserklärung stimmt nicht mit Grundbuch überein

  • Hallo,
    ich habe hier eine Sache, da bräuchte ich mal Meinungen andere Rechtspfleger. Alle mit denen ich bisher gesprochen habe, sind meiner Ansicht- aber der Notar nicht.

    In dem Grundbuch 111 waren mehrere Flurstücke gebucht. In Abteilung III ist ein Recht eingetragen (das auch in einem anderen Bezirk eingetragen ist). Einige der Flurstücke wurden verkauft und auf ausdrücklichen Antrag des Notar wurde der Kaufgegenstand Anfang November auf ein neues Blatt (222) abgeschrieben und dort eine Vormerkung eingetragen.
    Nun soll die Eigentumsumschreibung erfolgen und die Löschung des Rechts in Blatt 111 und 222 erfolgen. Dazu wird eine Erklärung der Gläubigerin vorgelegt, in der sie "den Grundbesitz, eingetragen in Blatt 111 aus der Pfandhaft entlässt". Die Erklärung ist von Ende August.
    Ich habe dem Notar mitgeteilt, dass Blatt 222 nicht aus der Pfandhaft entlassen wurde und daher eine neue/weitere Erklärung erforderlich ist. Das sahen bisher alle Kollegen, die ich gefragt habe, so. Ich hatte den Notar auf § 28 GBO hingewiesen.

    Der Notar ist der Ansicht, dass keine weitere Pfadhaftentlassungserklärung nötig sei. Alles was bei Abgabe der Erklärung der Gläubigerin Ende August in Blatt 111 gebucht war, sei aus der Pfandhaft entlassen, es spiele keine Rolle, dass einige Flurstücke nun in einem anderen Blatt gebucht sind. Das Grundbuchamt müsse die Erklärung auslegen. Die Gläubigerin konnte ja nicht wissen, dass ein Teil abgeschrieben werden würde.

    Wie seht Ihr das? Ich habe schon nach Entscheidungen gesucht, bin aber nicht fündig geworden. Mich würde interessieren ob wir hier alle zu pingelig sind oder nicht!?

    Danke schon mal jetzt für Meinungen/Ideen!!!

    Muschel

  • Ich würde auf den Grundbuchstand zum Zeitpunkt der Pfandhaftentlassung Ende August abstellen. Dieser Grundbuchstand war der Gläubigerin bekannt und den zu diesem Zeitpunkt in Blatt 111 gebuchten Bestand wollte sie aus der Pfandhaft entlassen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich würde auf den Grundbuchstand zum Zeitpunkt der Pfandhaftentlassung Ende August abstellen. Dieser Grundbuchstand war der Gläubigerin bekannt und den zu diesem Zeitpunkt in Blatt 111 gebuchten Bestand wollte sie aus der Pfandhaft entlassen.

    Sehe ich auch so.
    Der Argumentation des Notars würde ich folgen.

    Entscheidungen dürften hier schwierig sein.

    Es ist ja darauf abzustellen, ob der aus der Pfandhaft zu entlassende Gegenstand hinreichend eindeutig bestimmt ist. Das würde ich bejahen: Alles was zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auf Blatt 111 gebucht war.
    Schöner wäre natürlich, wenn die aus der Pfandhaft zu entlassenden Grundstücke bzw. Flurstücke genau bezeichnet werden würden, aber die Entlassung des in Blatt 111 gebuchten Grundbesitzes würde mir reichen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!