Hallo,
leider kenne ich mich in sozialrechtlichen Angelegenheiten überhaut nicht aus und hätte hierzu Frage bzgl. Abrechnung/KFA
In einer Schwerbehindertenangelegenheit (schwerbehindertengrad) hat Mandantin selbst Wderspruch eingelegt. Dieser wurde jedoch nicht abgeholfen. Wir haben anschließend beim Sozialgericht Klage eingereicht und für die Mandantin PKH bewilligt bekommen. Nach Einholung von Gutachten usw.des Gerichts erhielten wit folgen Beschluss: Das Gericht schlägt den Beteiligten gemäß 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ohne Präjudiz folgenden Vergleich vor:
1) Die Beklagte verpflichtet sich unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides bei der Klägerin ab Antragsstellung einen GdB von 40 (vorher 30) festzustellen.
2)Die Beklagte übernmmt die gem-.....erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel.
3) Die Beteilgten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Diesen Vergleih haben wir sowie auch die Gegenseite angenommen. Nun zu meiner Frage: 1) Die Kosten zu 1/3 werden der Gegenseite in Rechnung gestellt. Darf ich hier auch eine Vergleichsgebühr ansetzen?
2) Muss ich beim Gericht einen KFA oder eine PKH Abrechnung machen?
3) Sind die Gebühren richtig?
Vielen Dank
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €
Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3106 Satz 1 VV RVG 270,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 RVG, Nrn. 1006, 1005 VV 300,00 €
RVG
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV