KFA/Gebühren sozialrechtliche Angelegenheit

  • Hallo,
    leider kenne ich mich in sozialrechtlichen Angelegenheiten überhaut nicht aus und hätte hierzu Frage bzgl. Abrechnung/KFA
    In einer Schwerbehindertenangelegenheit (schwerbehindertengrad) hat Mandantin selbst Wderspruch eingelegt. Dieser wurde jedoch nicht abgeholfen. Wir haben anschließend beim Sozialgericht Klage eingereicht und für die Mandantin PKH bewilligt bekommen. Nach Einholung von Gutachten usw.des Gerichts erhielten wit folgen Beschluss: Das Gericht schlägt den Beteiligten gemäß 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ohne Präjudiz folgenden Vergleich vor:
    1) Die Beklagte verpflichtet sich unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides bei der Klägerin ab Antragsstellung einen GdB von 40 (vorher 30) festzustellen.
    2)Die Beklagte übernmmt die gem-.....erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel.
    3) Die Beteilgten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
    Diesen Vergleih haben wir sowie auch die Gegenseite angenommen. Nun zu meiner Frage: 1) Die Kosten zu 1/3 werden der Gegenseite in Rechnung gestellt. Darf ich hier auch eine Vergleichsgebühr ansetzen?
    2) Muss ich beim Gericht einen KFA oder eine PKH Abrechnung machen?
    3) Sind die Gebühren richtig?
    Vielen Dank


    Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3102 VV RVG 300,00 €

    Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14, Nr. 3106 Satz 1 VV RVG 270,00 €

    Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 RVG, Nrn. 1006, 1005 VV 300,00 €

    RVG

    Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV

    19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV



  • zu 1)
    Ja

    zu 2)
    Du kannst beim SG entweder eine PKH-Vergütung über die volle Summe holen, das SG holt sich dann 1/3 über § 59 RVG zurück oder (was ich nicht empfehlen würde) du beantragst 2/3 als PKH-Vergütung und 1/3 über einen KFA gegen die Beklagte. Da es sich um Betragsrahmengebühren handelt, gibt es keinen Unterschied in der Höhe. Daher würde ich Variante 1 empfehlen. Ist für alle technisch etwa einfacher.

    zu 3)
    Ja; allerdings lässt sich ohne das Verfahren / Akte zu kennen über die Höhe nichts sagen. Die bestimmt ihr zwar grundsätzlich selber (§ 14 RVG), aber wenn ihr "nichts" oder nicht viel gemacht gemacht habt, die Sache rechtlich einfach war usw., kann es natürlich sein, dass der Kostenfestsetzer keine Mittelgebühr sieht.

  • Hallo Traumtänzer,
    zuerst mal vielen Dank für Deine Antwort. Sozialrecht ist für mich schon schwierig, möchte jedoch soweit alles richtig machen, da ich noch nicht so lange in der Kanzlei arbeite.
    Wg. der Höhe der Betragsrahmengebühr werde ich dies micht meinem Chef besprechen.
    Also werde ich beim SG eine PKH Vergütung über die volle Summe abrechnen. (mit den Gebühren sowie schon geschrieben die Frage der Höhe wird mit Chef besprochen) ist so alles ok?Sorry

    Vielen Dank

  • Du hast ja durch die Bewilligung den Anspruch gegen die Staatskasse auf die volle PKH-Vergütung, also kannst du sie auch geltend machen. Eine Differenz Vergütung ergibt sich hier ja nicht.

    Die von dir angesetzte Höhe ist die sogenannte Mittelgebühr je nach besonderer Schwierigkeit (oder Einfachheit) musst/kannst du innerhalb des Rahmens eine höhere oder geringere Vergütung verlangen. Hierzu solltest du auch die rechtliche Schwierigkeit, den Umfang und Aufwand der Tätigkeit (also Zeit, Auswertung von Gutachten, Sichten und Sortieren von Unterlagen etc.)berücksichtigen; aber auch ob die Mandantin oder der Umgang mit ihr schwierig war (Sprachbarriere, immer 10 Kinder dabei, Querulantin).

  • Zur Feststellung der angemessenen Gebühr für die Rechtsvertretung betreffend die Schwerbhinderteneigenschaft ist das BSG bereits im Urteil vom 07.12.1983 -9a RVs 5/82- von folgenden Gesichtspunkten ausgegangen:

    Die Schwerbhinderteneigenschaft ist für den Kläger allenfalls von mittelmäßiger Bedeutung. Gemessen an den im Sozialrecht anfallenden Streitigkeiten sind die durch die Schwerbehinderteneigenschaft zu erlangenden Vorteile häufig nur gering, jedoch etwas etwas höher anzusetzen, wenn die im Arbeitsrecht zu erlangenden Vorteile erlangt werden.

    Der Beschluss ist zwar schon etwas älter, aber soweit ich weiß- hat sich diese Auffassung nicht geändert. Gibt bestimmt auch aktuelle Rechtsprechung dazu, die habe ich aber gerade nicht zur Hand.

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
    Das Wunder ist eine Frage des Trainings!
    (Albert Einstein)

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