Grundstücksverkauf bei insolventem gesetzlichen Vertreter

  • ohne Insolvenzverwalter läuft doch auch auf dem Erbengemeinschaftskonto nichts....

    Der Insolvenzverwalter scheint ja gerade das Problem zu sein. "Oder"-Konto -> Mutter hat noch Schulden -> Geld wird vom (vermutlich ehemaligen Konto der Eheleute) Gemeinschaftskonto geholt -> Geld ist für MJ weg. Da hilft nur Auseinandersetzung, mit Ergänzungspfleger, und Auskehrung auf Konto des/der MJ.

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  • Wäre die (spätere) Erbauseinandersetzung nicht auch genehmigungsbedürftig?

    Mangels Sperrvermerk auf dem Erbengemeinschaftskonto: Ja, wäre sie, ....

    Auf welcher Grundlage denn? :gruebel: § 1643 Abs. 1 verweist nicht auf den § 1822 Ziff. 2 BGB.

    Und was hat das mit einem Sperrvermerk zu tun (den die KM ohnehin nicht anbringen müsste)?

    Vertretungsausschluss (Mutter müßte Kind vertreten, um Erbauseinandersetzung mit sich selbst bzw. mit dem Insolvenzverwalter über ihr eigenes Vermögen durchzuführen) -> Ergänzungspfleger -> § 1822 BGB

    Und ja, es gibt eben keinen Sperrvermerk. Daher dürfte ein vom Ergänzungspfleger abgeschlossener Vertrag, der Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber nicht ausschließlich der/die MJ ist, meiner Meinung nach nicht genehmigt werden.

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  • Auf die (grundsätzlich zutreffende) Antwort habe ich gewartet. :)

    In diesem Fall kommt man aus meiner Sicht jedoch nicht zu einem Vertretungsausschluss. Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft tritt der Insolvenzverwalter kraft seines Amtes an die Stelle der Kindesmutter, diese handelt lediglich im Rahmen der elterlichen Sorge für das Kind.

    Es tritt daher weder ein Ausschluss nach § 181 BGB noch i. V. m. § 1795 BGB ein.


  • Hilft aber nichts, da Mitglied der auseinanderzusetzenden Erbengemeinschaft nicht der Insolvenzverwalter, sondern - trotz Insolvenz - die Mutter ist. Damit haben wir dann BGHZ 21, 229. Dass die Mutter nur für das Kind, und nicht auch für sich selbst, die Erklärungen abgibt, ändert nichts daran, dass sie selbst betroffen und daher von der Vertretung des Kindes insoweit ausgeschlossen ist.

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  • Die Entscheidung liest sich zwar stellenweise recht amüsant, wo aber steht dort etwas zum Handeln eines für einen Elternteil bestellten Insolvenz- bzw. damals Konkursverwalters? :gruebel:

    Unabhängig davon wäre ja ein - entgegen meiner Ansicht - bestehender Vertretungsausschluss günstig hinsichtlich des vorliegenden Kaufvertrages. Dann könnte der Insolvenzverwalter im Zusammenwirken mit der Mutter als gesetzlicher Vertreterin den Erlös nicht so einfach nach Erbquoten verteilen.

  • Davon steht da gar nichts. Da steht aber etwas davon, dass die Eltern von der Vertretung der Minderjährigen bei der Erbauseinandersetzung ausgeschlossen sind, wenn die Erbengemeinschaft aus den Kindern und den Eltern besteht. Dieser Interessenkonflikt wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Eltern selbst nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen der Kinder Erklärungen abgeben (weil die Erklärungen, die den Anteil der Eltern betreffen, von jemand anderem abgegeben werden, z.B. vom Insolvenzverwalter).

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