Grundstücksverkauf bei insolventem gesetzlichen Vertreter

  • Mir liegt ein etwas ungewöhnlicher Fall zur Genehmigung vor:

    Ein Wohngrundstück stand ursprünglich im Eigentum der verheirateten Eltern eines minderjährigen Kindes (Miteigentum zu jeweils 1/2). Kindesvater ist verstorben, Mutter und Kind sollen laut notarieller Urkunde Erben zu je 1/2 geworden sein. Erbschein des damals zuständigen NLG liegt nicht vor, dafür ein Grundstücksgutachten (Verkehrswert = hoher fünfstelliger Betrag).

    Im Kaufvertrag treten der Insolvenzverwalter der Mutter und die Kindesmutter als allein Sorgeberechtigte für das minderjährige Kind als Veräußerer auf.

    Der Kaufpreis übersteigt den Gutachtenwert um etwa 10%. Im Grundbuch sind Grundschulden eingetragen.

    Zum Kaufpreis wurde im notariellen Vertrag geregelt:

    a) Massebeitrag von 3.000,- € aus dem Kaufpreisanteil, welcher auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Insolvenzschuldnerin entfällt, ist auf Konto ... (Inhaber: Insolvenzverwalter der Mutter) zu überweisen

    b) Kaufpreis abzüglich Massebeitrag ist, soweit nicht zur Lastenfreistellung benötigt oder der Notar anderes anweist, ist auf das Konto "wird noch angegeben" (Inhaber Erbengemeinschaft nach Kindesvater) zu überweisen


    Kann mir jemand eventuell erklären, wie der Massebeitrag errechnet worden sein könnte? :gruebel: Könnte es nicht Probleme geben, wenn der restliche Kaufpreis zwar auf ein Konto der Erbengemeinschaft fließt, darauf aber dann vielleicht auch der Inssolvenzverwalter der KM mit zugreifen möchte? :gruebel:

    Sehr ihr ggf. noch andere Probleme?

  • Der Massebeitrag betrifft den 1/2 MEA der Mutter und interessiert im Genehmigungsverfahren nicht.

    Zahlung auf Konto Erbengemeinschaft würde ich unter diesen Umständen nicht mitmachen. Trennung der "Erbenhälfte" des Kaufpreises in 1/2 Kind, 1/2 Mutter. Wegen der darin liegenden (Teil-)erbauseinandersetzung braucht es auch einen Ergänzungspfleger.

    Und vielleicht auch mal nachfragen, wie die Grundschulden valutieren. Wenn der Kaufpreis ganz (oder so gut wie ganz) zur Tilung draufgeht, interessiert der Rest nicht mehr so wirklich. Dann gibt's aber auch keinen Massebeitrag (weil sonst das Kind de facto überproportional an der Schuldentilgung beteiligt wäre)!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Massebeitrag betrifft den 1/2 MEA der Mutter und interessiert im Genehmigungsverfahren nicht.

    ....


    Da bin ich mir eben nicht so sicher, weil dieser Betrag der Urkunde nach schon von vornherein für das Kind verloren ist.

    Lassen wir mal die Grundschulden weg und nehmen einen Kaufpreis von 100.000,- € an.

    Dann geht davon nach meiner Urkunde der Massebeitrag (3.000,-) ab und nur der restliche Kaufpreis auf das Konto der Erbengemeinschaft. Somit ist der rechnerische Anteil des Kindes (von 1/4) aus den verbleibenden 97.000,- € natürlich geringer verglichen mit 1/4 aus 100.000,- €.


  • Ich hatte es so verstanden, dass der Kaufpreis geteilt wird und aus dern 50.000,00 der Mutter 3.000,00 als Massebeitrag abgeführt werden. Das was Du schreibst ist natürlich nicht genehmigungsfähig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach #1 wird der Massebeitrag aus dem Kaufpreisanteil gezahlt, der auf den "originären" 1/2 MEA der (insolventen) Mutter entfällt.
    Um beim Beispiel aus #3 zu bleiben:
    Kaufpreis 100.000 € teilt sich auf in
    a) 1/2 = 50.000 € insolvente Mutter, davon gehen die 3.000 € in die Masse
    b) 1/2 = 50.000 € Erbengemeinschaft Mutter/Kind

    Der Massebeitrag wird im Übrigen frei vereinbart, gesetzliche Regeln gibt es hierfür (§§ 170-173 InsO gelten nur für bewegliche Gegenstände) nicht.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • 100.000,00 Kaufpreis (ohne Grundpfandrechte geht die Rechnung nicht, da es sonst keinen Massekostenbeitrag gäbe :))
    - 60.000,00 Grundschuld
    40.000,00 Rest, davon 20.000,00 Anteil Mutter, 20.000 Anteil Erbengemeinschaft.

    Von den 20.000,00 Mutter würden die 3.000,00 Massekostenbeitrag abgezogen, Rest ist (auch) Insolvenzmasse.
    20.000,00 stehen der Erbengemeinschaft zu, wobei der 1/2 Erbanteil der Mutter ebenfalls in die Insolvenzmasse fällt....

    Wahrscheinlicher ist ein Beispiel mit
    100.000,00 Kaufpreis und 120.000,00 Grundschuld, da es für den Insolvenzverwalter sonst keine Notwendigkeit gäbe, einen Massekostenbeitrag mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger auszuhandeln.

  • Nach #1 wird der Massebeitrag aus dem Kaufpreisanteil gezahlt, der auf den "originären" 1/2 MEA der (insolventen) Mutter entfällt.
    Um beim Beispiel aus #3 zu bleiben:
    Kaufpreis 100.000 € teilt sich auf in
    a) 1/2 = 50.000 € insolvente Mutter, davon gehen die 3.000 € in die Masse
    b) 1/2 = 50.000 € Erbengemeinschaft Mutter/Kind

    Der Massebeitrag wird im Übrigen frei vereinbart, gesetzliche Regeln gibt es hierfür (§§ 170-173 InsO gelten nur für bewegliche Gegenstände) nicht.


    Danke für deinen Beitrag.

    Verwirrend ist hinsichtlich der vorliegenden notariellen Urkunde, dass in dieser eine Verteilung des Kaufpreisanteils, der auf den "originären" 1/2 MEA der Mutter entfällt, eben nicht vorgenommen wird.

    Vom Gesamtkaufpreis wird der Massebeitrag abgezogen und der Rest (nach Abzug von Beträgen zur Lastenfreistellung) geht auf ein Konto der Erbengemeinschaft. (Wie du geschrieben hast, müsste man den Anteil der Mutter vorher herausrechnen.)

    Da der Insolvenzverwalter wohl nicht freiwillig auf mögliche Masse verzichten möchte, könnte es natürlich sein, dass nach Abzug der zur Lastenfreistellung benötigten Beträge dann weniger verbleibt als der Massebeitrag von 3.000,- €, den sich der Insolvenzverwalter vorab gesichert hat? :gruebel:

  • Den Massebeitrag bekommt der Insolvenzverwalter nur aus dem Anteil, der auf "seine" Masse entfällt :kardinal:

    Vielleicht ist dann nur die notarielle Urkunde unglücklich gestaltet? :gruebel:

    Wie dort zu lesen, ist ein Massebeitrag von 3.000,- EUR "aus dem Kaufpreisanteil der auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Insolvenzschuldnerin entfällt" auf das Konto des Insolvenzverwalters zu überweisen.

    Als nächstes im Text wurde festgelegt, dass der Kaufpreis abzüglich des Massebeitrags, soweit er nicht zur Lastenfreistellung benötigt wird, auf das Konto der Erbengemeinschaft zu überweisen ist.

    Nun könnte es sich jedoch rechnerisch m. E. auch so darstellen:

    100.000,- € Kaufpreis - Massebeitrag von 3.000,- EUR = 97.000,- €

    Von diesen 97.000,- € werden 95.000,- € zur Lastenfreistellung benötigt. Der Rest von 2.000,- € fließt dann auf das Konto der Erbengemeinschaft.

    Rechnerisch ergibt sich für das Kind weniger Erlös als wenn man die zur Lastenfreistellung benötigten 95.000,- € vom Gesamtkaufpreis von 100.000,- € abgezogen hätte und der Anteil der KM dann ihrem Insolvenzverwalter zu überweisen wäre.

    Oder habe ich irgendwo einen Denkfehler? :gruebel:

  • Nein, hast Du nicht. Richtig wäre:
    1. Lastenfreistellung
    2. Rest halbieren
    3a. Hälfte der Mutter: an den Insolvenzverwalter (dass es einen Massebeitrag will deutet darauf hin, dass wertausschöpfend belastet ist),
    3b. Hälfte der Erbengemeinschaft an diese, ggf. nach (impliziter Teil-)Erbauseinandersetzung an deren Mitglieder entsprechend den Erbquoten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich sehe da ein Problem:

    100.000 KP
    70.000 valutierende Belastung nur auf Hälfte der Mutter

    -> 3.000 an IV
    47.000 an Bank (mehr bekommt die Bank halt nicht), aber sie hat ja zugestimmt
    50.000 an Erbengemeinschaft ; das geht dann 50:50

    aber: 100.000 KP
    70.000 valutierende Belastung auf Mutter und Vater


    -> 3.000 an IV
    70.000 an Bank
    27.000 an Erbengemeinschaft; bei 50:50 gingen dann aber nur 12.500 EUR an Kind, obwohl diesem 15.000 zustehen

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also mit anderen Worten, muss der Insolvenzverwalter (oder der Notar?) mal mitteilen, in welcher Höhe die Grundschulden noch valutieren. (Diese wurden übrigens am gesamten Grundstück eingetragen als KV und KM noch Miteigentümer zu 1/2 waren.)

  • Ich sehe das Problem darin, dass der IV vorab Beträge erhält und der Restkaufpreis auf ein Konto der Erbengemeinschaft geht, man das dann aber nicht 50:50 teilen darf, sondern anderweitig

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sehe das Problem darin, dass der IV vorab Beträge erhält und der Restkaufpreis auf ein Konto der Erbengemeinschaft geht, man das dann aber nicht 50:50 teilen darf, sondern anderweitig

    das "Problem" wäre dann aber im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen InsO-Verwalter ./. Kind zu klären/lösen.

  • Ich sehe das Problem darin, dass der IV vorab Beträge erhält und der Restkaufpreis auf ein Konto der Erbengemeinschaft geht, man das dann aber nicht 50:50 teilen darf, sondern anderweitig

    das "Problem" wäre dann aber im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen InsO-Verwalter ./. Kind zu klären/lösen.

    Aber warum soll dem IV eine "Vorabentnahme" auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft möglich sein? Dann wenigstens auch ein Betrag entsprechend vorab an das Kind.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sehe das Problem darin, dass der IV vorab Beträge erhält und der Restkaufpreis auf ein Konto der Erbengemeinschaft geht, man das dann aber nicht 50:50 teilen darf, sondern anderweitig

    das "Problem" wäre dann aber im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen InsO-Verwalter ./. Kind zu klären/lösen.


    Kann man natürlich auch so sehen, wenngleich sich die (spätere) Teilung in diesem Fall vollkommen der Kontrolle des Familiengerichts entzieht.

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