Berichtigung KFB ber vergessener Anrechnung GG

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen KFB erlassen, in dem Kosten gequotelt wurden. Beide Parteien hatten ihre Kostenausgleichungsanträge eingereicht. Bzgl. dem Antrag der Klägerseite hatte die Beklagtenseite moniert, dass die vorgerichtliche Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist. Diese Anrechnung hat aufgrund des Urteils auch zwingend zu erfolgen. Ich hatte diese Monierung der Klägerseite zur Anhörung geschickt, diese hat sich allerdings nicht gerührt. Nach der Anhörungsfrist habe ich dann den KFB erlassen, aber diese Anrechnung nicht berücksichtigt (vergessen). Heute rief mich die Kanzlei der Beklagtenseite an und meinte sie wäre mit dem KFB nicht einverstanden, da die Anrechnung nicht erfolgt ist.

    Besteht die Möglichkeit dies im Rahmen einer Berichtigung zu korrigieren oder kann dies nur im Wege eines Rechtsmittels (Abhilfe) erfolgen?

  • Berichtigen könntest Du nur "offenbare" Unrichtigkeiten. Diese müssten aus dem Beschluss selbst ersichtlich sein. So dürfte der Fall bei Dir vermutlich nicht liegen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Mitarbeiterin der Kanzlei will mich am Mittwoch nochmals telefonisch kontaktieren, da ich mir erst die Akte besorgen musste.

    Muss ich bzw. darf ich ihr dann raten Rechtsmittel gegen den KFB einzulegen? Dann ginge ja bereits in den Bereich der Rechtsberatung.

    Ich finde es wirklich schwierig hier den richtigen Weg zu finden.

  • Sorry, nicht bös gemeint, aber was ist denn daran schwierig?

    Ein KFB wurde erlassen, mit dem eine anwaltlich vertretene Partei nicht einverstanden ist. Dann sollte diese Partei auch wissen, was man dagegen tun kann, immerhin ist ja ne Rechtsmittelbelehrung am KFB dran. Und diesem Rechtsmittel dann abzuhelfen, dürfte kein Problem sein. Im Rahmen der Abhilfe dann natürlich die Kostenentscheidung nicht vergessen ;)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Die Mitarbeiterin der Kanzlei will mich am Mittwoch nochmals telefonisch kontaktieren, da ich mir erst die Akte besorgen musste.

    Muss ich bzw. darf ich ihr dann raten Rechtsmittel gegen den KFB einzulegen? Dann ginge ja bereits in den Bereich der Rechtsberatung.

    Ich finde es wirklich schwierig hier den richtigen Weg zu finden.

    Es ist keine für dich unzulässige Rechtsberatung, wenn du sie darauf verweist, dass sie, wenn sie mit deiner Entscheidung nicht einverstanden ist, zur Korrektur des KFBs nach eigener Prüfung der Erfolgsaussichten Beschwerde/Erinnerung einlegen kann. Du musst ihr ja nicht sagen: "Ja, Sie haben Recht, legen Sie also Rechtsmittel ein"

    Das sollte die Mitarbeiterin aber wissen, wenn du ihr mitteilst, dass eine Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (von Amts wegen) nicht erfolgt.

  • Im MüKo heißt es wie folgt:

    "Schreibfehler, Rechenfehler, Verwechslungen der Kostenquoten oder der Parteirollen und andere offensichtliche, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erkennbare Unrichtigkeiten sind analog § 319 von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Voraussetzung ist, dass der zu berichtigende Fehler bei der Verlautbarung des Willens, nicht bereits bei der Willensbildung unterlaufen ist. Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger bei seiner Berechnung die Kostenlast, wie sie in der Kostengrundentscheidung verteilt wurde, irrtümlich verkennt (dann ist nur das fristgebundene Rechtsmittel statthaft) oder wenn er eine zur Festsetzung angemeldete Kostenposition übergeht. Im letzten Fall kommt lediglich eine Ergänzung nach § 321 oder eine Nachfestsetzung in Betracht (hierzu → Rn. 58).
    (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 104 Rn. 59)"

    Könnte man nicht hier "einer Übergehung zur Festsetzung angemeldeten Kostenposition" ausgehen?

  • Nein, du hast ja keine Gebührenposition übergangen, sondern vergessen eine Gebühr anzurechnen. Das ist eine andere Falllage.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wenn Du Dir unsicher bist wegen einer etwaigen Rechtsberatung, dann bleibt die Möglichkeit, die Partei beim Anruf einfach auf die Rechtsmittelbelehrung zu verweisen. Das sollte eigentlich reichen. Ein Kostenrisiko besteht ja nicht für den Rechtsmittelführer.
    Der Rechtsmittelgegner wird sich zwar über die Kosten ärgern, aber das lässt sich nun mal nicht vermeiden, da der Unterlegene die Kosten zu tragen hat.

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