A ist im GB als Eigentümer eingetragen. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt A auf seine Tochter X und seine minderjährige Enkelin Y.
Die Enkelin wird vertreten von X und ihrem Vater.
1. Im Übergabevertrag ist die Eintragung einer Rück-AV mit Rückübertragungsvollmacht für A und bedingt für die Tochter X bewilligt. Die Eintragung ist derzeit aber nicht beantragt!
Beantragt ist nur die Eintragung des Eigentumswechsels!
Aufgrund der Rück-AV mit Rückübertragungsvollmacht für A und X wäre meiner Meinung nach die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigung erforderlich, da die Eintragung aber derzeit noch nicht beantragt ist, bin ich nicht sicher, ob ich dies jetzt schon benötige.
2. Außerdem ist in Abt. II ein Vorkaufsrecht und in Abt. III sind Grundschulden eingetragen. Ob Vermietungen vorliegen ergibt sich nicht aus dem Vertrag (könnte eigengenutzt sein).
Das Vorkaufsrecht ist meiner Meinung nach kein Problem, aber was ist mit den Grundschulden? Muss noch mitgeteilt werden, ob eventuell Vermietungen vorliegen?