Ergänzungspfleger und Genehmigung erforderlich?

  • A ist im GB als Eigentümer eingetragen. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt A auf seine Tochter X und seine minderjährige Enkelin Y.

    Die Enkelin wird vertreten von X und ihrem Vater.

    1. Im Übergabevertrag ist die Eintragung einer Rück-AV mit Rückübertragungsvollmacht für A und bedingt für die Tochter X bewilligt. Die Eintragung ist derzeit aber nicht beantragt!

    Beantragt ist nur die Eintragung des Eigentumswechsels!

    Aufgrund der Rück-AV mit Rückübertragungsvollmacht für A und X wäre meiner Meinung nach die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigung erforderlich, da die Eintragung aber derzeit noch nicht beantragt ist, bin ich nicht sicher, ob ich dies jetzt schon benötige.

    2. Außerdem ist in Abt. II ein Vorkaufsrecht und in Abt. III sind Grundschulden eingetragen. Ob Vermietungen vorliegen ergibt sich nicht aus dem Vertrag (könnte eigengenutzt sein).

    Das Vorkaufsrecht ist meiner Meinung nach kein Problem, aber was ist mit den Grundschulden? Muss noch mitgeteilt werden, ob eventuell Vermietungen vorliegen?

  • Den Ergänzungspfleger brauchst du, wenn ein Vertretungsausschluss vorliegt und die Auflassung hier nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ich frage bzgl. einer Vermietung bzw. Verpachtung bei Ackergrundstücken noch mal nach. Falls der ein Ergänzungspfleger handeln muss ist mir eine Genehmigungstatbestand derzeit nicht bekannt. Interessant wäre noch zu wissen, ob das Übertragungsobjekt eine Eigentumswohnung ist.

    Über weitere möglichen Anträge würde ich mir keine Gedanken machen, derzeit ist für dich nur die Auflassung einzutragen.

  • Aus Sicht eines Familienrechtspflegers würde ich auf jeden Fall wegen der Vermietung nachfragen. Sollte das Kind in Vermietungsverträge eintreten, liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil mehr vor und ein Ergänzungspfleger wäre erforderlich.

    Die Übernahme der Grundschulden sehe ich nicht als nachteilig, solange keine persönliche Schuldübernahme erklärt worden ist. Im schlimmsten Fall ist das Grundstück nach Versteigerung weg, dann steht das Kind nach Vollzug des Rechtsgeschäfts aber nicht schlechter da als vorher.

    Daher würde ich diesen Aspekt bereits bei der Auflassung in jedem Fall abklopfen.

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