• Die einstweilige Anordnung kann bis auf maximal 1 Jahr verlängert werden.
    Bedeutet das, dass zusätzlich zu den ersten 6 Monaten der 1. eA weitere 12 Monate kommen können oder dass insgesamt maximal 12 Monate (inklusive der 1. eA) möglich sind?
    Die Kommentare lassen sich mE da nicht eindeutig darüber aus und auch der Wortlaut ist zumindest mir nicht ganz klar, wobei ich vom Wortlaut her zu meiner zweiten Variante tendiere.


    Sollte die zweite Variante richtig sein und die eA maximal Jahr insgesamt möglich sein, schließt sich folgende Frage an:
    Erste eA am 07.01.2019 für 6 Monate
    Verlängerung der eA am 25.06.2019 für 6 Monate

    Am 06.12.2019 erfolgte jetzt nochmals eine Verlängerung der eA um 6 Monate

    Meine Frage: Wie gehe ich damit um, wenn es gesetzlich nicht möglich ist?

  • "bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr" finde ich ziemlich eindeutig. M. E. kann mittels eA eine Betreuung nicht für länger als insgesamt ein Jahr angeordnet werden.

    Wenn es der Richter anders sieht, muss man als Rechtspfleger dennoch von einer (weiterhin) laufenden Betreuung ausgehen.

  • "bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr" finde ich ziemlich eindeutig. M. E. kann mittels eA eine Betreuung nicht für länger als insgesamt ein Jahr angeordnet werden.

    Wenn es der Richter anders sieht, muss man als Rechtspfleger dennoch von einer (weiterhin) laufenden Betreuung ausgehen.

    Danke dir. Das "bis zu einer Gesamtdauer verlängern", hat mich stutzig gemacht.

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