Inhalt Dienstbarkeit schuldrechtlich vs. dinglich - Befristung?

  • Hallo ihr Lieben,

    vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:
    Ich soll eine bpD für einen Energieversorgen eintragen. Gesichert werden soll - grob - die Einrichtung und Unterhaltung von Fernwärmeleitungen und zugehörigen Einrichtungen. Die umfangreiche Bewilligung und Antrag differenzieren leider nicht zwischen Inhalten, die verdinglicht werden sollen und solchen, die nur schuldrechtlicher Natur sind, obwohl eindeutig nicht alle genannten Punkte verdinglicht werden können.
    Ich habe inzwischen auch das meiste auseinander gedröselt, wozu ich aber nichts gefunden habe ist der folgende Passus: "Die Übergabestation und die Nahwärmeleitungen sind nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks". Spontan würde ich sagen, dass das nicht dinglicher Inhalt sein kann. Entweder etwas ist oder ist nicht wesentlicher Bestandteil. Ich hätte kein Problem damit, wenn die Parteien - zur Vermeidung von Streitigkeiten - schuldrechtlich feststellen, dass Einigkeit darüber besteht, aber verdinglichen? Wie seht ihr das?

    Außerdem ist in der Bewilligung noch enthalten, dass das Recht aus der Dienstbarkeit so lange ausgeübt werden kann, wie das angeschlossene Fernwärmenetz betrieben wird. Meinen die das als auflösende Bedingung? Wenn das Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, ist es gegenstandslos. Über überinterpretiere ich da jetzt was? :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • .... und die Nahwärmeleitungen sind nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks". Spontan würde ich sagen, dass das nicht dinglicher Inhalt sein kann. ...

    Nur weil ich es gerade lese:

    siehe Rz. 40 des Urteils des VG Trier 9. Kammer vom 02.10.2019, 9 K 1632/19,TR;
    http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    „Die Leitung ist dabei – wie Versorgungsleitungen insgesamt (vgl. Fritzsche in BeckOK BGB, 51. Edition, Stand: 1. August 2019, § 95, Rn. 9; Stresemann in MüKo-BGB, 8. Auflage 2018, § 97, Rn. 33) – als Zubehör im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – des angeschlossenen Grundstücks zu werten (ebenso: VG Magdeburg, Urteil vom 23. Dezember 2004 – 9 A 322/03 –, in juris)“

    Ansonsten wie 45; siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…700#post1143700

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ihr habt ja recht :)
    Ich wollte gleich in die Zwischenverfügung aufnehmen, was geht und was nicht, damit ich nicht hinterher womöglich wieder mit der Beanstanderei anfangen muss.
    Aber das ist letztlich - in dem Stadium - Kaffeesatzleserei und damit überflüssige Arbeit. Ihr seht mich geläutert ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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