Inhalt einer bpDienstbarkeit zu Gunsten Gemeinde soll es sein, eine bestimmte Fläche als „öffentlich zugänglichen Bürgerpark oder als Ausgleichsfläche“ nutzen zu können unter Ausschluss des Eigentümers.
Ferner soll der Eigentümer alle Handlungen unterlassen, die diese Nutzungen „beeinträchtigen oder gefährden“ könnten.
Der zweite Satz ist problematisch, weil inhaltlich unbestimmt.
Der erste Satz dürfte aber wohl gehen: Wenn man sagt, eine Nutzung als Garage/Hoffläche ist möglich, dann wohl auch als Park, oder? Und „Ausgleichsfläche“ dürfte im bauplanungsrechtlichen Kontext auch hinreichend bestimmt sein.
Für Feedback bin ich wie immer dankbar
Gruß
Andydomingo