BerH für Antragsverfahren Behörde

  • Guten Morgen Alle,

    die Ast´in hat Unterhaltsvorschuss beantragt und soll den Kindesvater benennen. Den möchte Sie nicht benennen, da sie nicht wünscht, dass dieser Kontakt zum Kind hat (Kindesvater drogenabhängig).

    Die ganze Sache befindet sich noch im Antragsverfahren und ich habe sie daher an die hiesige Unterhaltsvorschusskasse verwiesen, da diese ihr die Auskunft geben können, ob unter diesen Umständen trotzdem der Kindesvater benannt werden muss oder nicht.

    Nunmehr hat sich eine RA´in gemeldet und meint, dass auch die Möglichkeit bestehen muss, behördliche Anforderungen zu hinterfragen und dass dazu anwaltliche Beratung erforderlich sei und somit auch BerH zu bewilligen ist.
    Wenn dem so ist, muss ja jedem der mit einem Antrag und zu machende Angaben unsicher ist, BerH gewährt werden. Aber genau dafür sind die jeweiligen Behörden selbst zuständig. Ein Interessenskonflikt liegt im Antragsverfahren ja noch gar nicht vor.

    Eine Beratung durch die Behörde hat die Ast´in auch noch gar nicht in Anspruch genommen, sondern nur das Merkblatt zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss gelesen und dann gleich einen Anwalt konsultiert. Wahrscheinlich weil sie eh grad wegen einer SGB II Angelegeheit da war.

    Hat jemand mit dieser Fallkonstellation schon Erfahrung? Wie geht ihr damit um?

    Vielen Dank :)

  • Vor allem mit Blick auf den vorzunehmenden Selbstzahlervergleich würde ich hier ganz stark von Mutwilligkeit ausgehen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich habe mir nach dem Schreiben meines Posts schon selbst die Antwort gegeben und weise gerade zurück.

    Zum einen besteht im Antragsverfahren die Möglichkeit der Beratung durch die Behörde und zum anderen, wie du schon sagtest, erscheint der Antrag mutwillig.

    Des Weiteren besteht ja noch gar kein konkretes rechtliches Problem. Ein Verwaltungsakt ist noch nicht ergangen.

  • Ich hätte vermutlich Beratungshilfe bewilligt zur Klärung der Frage, ob die A'st entsprechende Auskunft erteilen muss.

    In diesem Zusammenhang muss ich an die lange Zeit vom JobCenter geforderte ( und sinnfreie ) Trennungsbescheinigung denken.

  • Das ist ja gerade der Unterschied zum Jobcenter: Da war es amtsbekannt, dass teilweise sinnfreie Sachen vorzulegen sind, die an Schikane grenzen bzw. gegrenzt haben.

    Aber in Unterhaltssachen ist es aus meiner Sicht richtig und wichtig, dass die Antragsteller es erst zunächst selbst beim anderen Elternteil probieren. Wenn sie das - aus welchen Gründen auch immer - nicht wollen und es auch nicht selbst erst mit der Unterhaltsvorschussstelle versuchen, können sie ja gerne zuerst zum Anwalt, aber das ist aus meiner Sicht dann Privatsache und selbst zu zahlen.

  • Nach § 1 Abs. 3 UhVorschG hat der Antragsteller mitzuwirken bzw die Angaben zu machen. Es kann erstmal der Antrag gestellt werden. Wenn dann die Aufforderung kommt, den Vater zu nennen, kann versucht werden mit einer entsprechenden Begründung dies zu verweigern. Führt das nicht zum Erfolg, würde ich dann über BerH nachdenken, vorher jedoch nicht.

  • Wenn dann die Aufforderung kommt, den Vater zu nennen, kann versucht werden mit einer entsprechenden Begründung dies zu verweigern. Führt das nicht zum Erfolg, würde ich dann über BerH nachdenken, vorher jedoch nicht.

    Warum soll man sich nicht bereits nach der Aufforderung zur Auskunft rechtlich beraten lassen dürfen, ob diese erfolgreich verweigert werden kann?

  • Natürlich darf man das. Auf eigenes Kostenrisiko natürlich.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • "Beratungshilfe wurde beantragt für folgende Angelegenheit:

    xxx

    Es handelt sich demnach um ein Antragsverfahren bei einer Behörde. Diese selbst stellt in diesem Verfahrensstadium eine andere Hilfemöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dar, sodass Beratungshilfe bereits aus diesem Grund ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.04.1989 – 1 BvR 505/89, juris).

    Des Weiteren liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BerHG nicht vor:
    Mutwilligkeit im Sinne dieser Vorschrift wird unter anderem angenommen, wenn ein nicht Beratungshilfe beanspruchender Bürger vernünftigerweise (noch) keinen gebührenpflichtigen Rechtsrat einholen würde. Der Rechtsuchende muss sich hier mit dem Kostenrisiko eines bemittelten Rechtsuchenden auseinandersetzen: Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall zwar für ein späteres Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X), nicht aber für ein ggf. erfolgreiches Antragsverfahren erstattet werden (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 9a/9 RVs 13/89, SozR 3-1300 § 63 Nr. 1). Der Bemittelte würde unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung tragen und damit seine vorhandenen Mittel schmälern.

    Ohnehin kann von einer Gegnerschaft zwischen Behörde und Rechtsuchendem erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden. Anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Antragsstadium eine belastende Entscheidung noch nicht getroffen worden (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.06.2009 – 1 BvR 470/09; vgl. Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Aufl. 2014, I A § 1 BerHG Rn 9 m.w.N.).

    Vor einem abschlägigen Bescheid kommt Beratungshilfe daher nicht in Betracht."

  • M.E. ist hier Beratungshilfe zu bewilligen.
    Ist die Entscheidung des BVerG 1 BvR 1517/08 bekannt?
    Es ging dort darum, dass der AST an die Behörde verwiesen wurde, die sein Begehren zuvor abgelehnt hatte.
    Wir sind hier zwar nicht im Widerspruchsverfahren, aber die Behörde hat eindeutig eine Benennung des Vaters verlangt.
    Anders gesagt: Sie hat nicht darauf hingewiesen, ob oder dass diese Angabe verweigert werden kann.
    Eine Rückfrage bei eben dieser Behörde halte ich bei der Sachlage für sinnfrei.
    Ob diese Verpflichtung besteht, ist durch eine neutrale Beratung, sprich über eine anwaltliche Beratung hier über die Beratungshilfe einzuholen.

    Darüber hinaus bestünde hier ja noch ein weiteres Beratungsbedürfnis:
    Vorausgesetzt, der Vater muss zwingend benannt werden, mit welchen Mitteln kann die Mutter sich und ihr Kind in diesem Verfahren "anonymisieren" bzw. schützen?
    Die Vertretung eines Anwaltes hätte schon den Vorteil, dass dessen Kanzleianschrift, nicht aber die private Anschrift der Mutter zur Akte gelangt.


    Wie ist der Fall denn ausgegangen?
    Gab es ein Rechtsmittel auf den abweisenden Beschluss?

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