Berechtigung zur Antragstellung Kindergeldbezug

  • Hallo liebes Forum.

    In meiner Recherche/Suchfunktion komme ich nicht weiter.

    Wer kann denn eigentlich den Antrag auf Bestimmung zum Kindergeldbezugsberechtigten stellen?

    Nach meiner Auffassung können das nur die Eltern, nicht jedoch das volljährige Kind, oder?

    Danke schonmal für Eure Hilfe! rhea

  • Danke Moosi. Die Vorschrift kenne ich. Nur leider weiss ich nicht, ob ich darunter auch das volljährige Kind subsummieren kann!?
    Ich denke, nein.
    Ein Elternteil stellt den Antrag und das volljährige Kind kann einen Abzweigungsantrag stellen.

  • Wieso hat die automatische Verlinke nicht funktioniert?

    Vielleicht deshalb, weil Du keine zitierfähige Angabe gemacht hast?
    So § 64 Abs. 2 Satz 4 EStG funktioniert es tadellos. ;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ... Ein Elternteil stellt den Antrag und das volljährige Kind kann einen Abzweigungsantrag stellen.

    Das Kind kann ebenfalls den Antrag stellen, nur eben nicht in der Form, dass es durch das Familiengerícht zum Bezugsberechtigten bestimmt wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo Rhea,

    "jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat"

    Wieso sollte ausgerechnet das volljährige Kind, welches keinen elterlichen Unterhalt erhält, nicht darunter subsummiert werden können?

    Bei Mündeln, die aus einer Pflegefamilie ins betreute Wohnen wechseln, stelle ich den Bestimmungsantrag, wenn die LE nicht sofort aktiv werden. Sonst macht es das Jobcenter.

  • Den Antrag kann nach Abs. 2 S. 4 stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.

    Das ist jeder, der auch den Antrag nach § 67 S. 2 EStG stellen kann. Gemäß der Kommentierung ist dies ein Kindergeldberechtigter, nicht also das Kind selbst (vgl.Blümich/Selder, 149. EL August 2019, EStG § 67 Rn. 11-15)

  • Die Kommentarstelle in allen Ehren, aber warum sollte das volljährige Kind in der Absicht, einen Abzweigungsantrag zu stellen, kein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung haben? :gruebel:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hallo Felix, Die Kommentarstelle kann ich nicht im Kontext lesen. In Satz 2 ist der Fall behandelt, in dem das Kind zu einem Haushalt potentiell Berechtigter gehört. Interessant wäre zu erfahren, was für den Fall der Nicht-Zugehörigkeit zu einem der genannten Haushalte geregelt sein soll? Vor allem ob Sozialleistungsträger den Antrag stellen können, wenn sie statt der Eltern den Unterhalt des Kindes sicherstellen.

    Einmal editiert, zuletzt von Moosi (11. Dezember 2019 um 14:43) aus folgendem Grund: Probleme mit dem Editor

  • Für mich hat das Kind ein berechtigtes Interesse, jedenfalls im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Sein Recht, einen Abzweigungsantrag stellen zu können, ist unmittelbar von einer Festlegung eines Kindergeldberechtigten betroffen. Wie sollte man das "Problem" rechtlich sonst lösen können, wenn beide Elternteile aus Teilnahmslosigkeit einfach nichts machen?

  • Den Antrag kann nach Abs. 2 S. 4 stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.

    Das ist jeder, der auch den Antrag nach § 67 S. 2 EStG stellen kann. Gemäß der Kommentierung ist dies ein Kindergeldberechtigter, nicht also das Kind selbst (vgl.Blümich/Selder, 149. EL August 2019, EStG § 67 Rn. 11-15)

    Was sagt der Kommentar denn zu dem Thema, wie das berechtigte Interesse der nicht Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden kann?

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