Es werden bei Sachgründung einer AG GmbH-Geschäftsanteile eingebracht. Es liegt ein Gutachten eines WP vor.
Das Gutachten führt im Wesentlichen aus, dass schon der Buchwert den Nennwert der eingebrachten Anteile übersteigt; hilfsweise ergibt sich dies aber auch aus dem Ertragswert.
Meine Fragen:
1. Er stellt auf die letzte Jahresbilanz der GmbH ab und stellt die weitere Geschäftsentwicklung dar. Ist es zwingend erforderlich, dass auf den Bewertungsstichtag eine Zwischenbilanz aufgestellt wird (wegen der Sechsmonatsfrist, § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG)? ME nicht, denn nur der Bewertungsstichtag muss auf diesem Datum liegen, nicht erforderlich ist hingegen, dass der WP seine Bewertung zwingend auf der Grundlage einer echten Bilanz erstellt).
2. Nach § 37a Abs. 1 S. 4 AktG ist die Bewertungsmethode anzugeben. Dieses Erfordernis dürfte doch auch gewahrt sein, wenn zwei Bewertungsmethoden genannt sind?
Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo