Sachkapitalerhöhung bei AG unter Verzicht auf externe Prüfung - Anforderungen

  • Es werden bei Sachgründung einer AG GmbH-Geschäftsanteile eingebracht. Es liegt ein Gutachten eines WP vor.
    Das Gutachten führt im Wesentlichen aus, dass schon der Buchwert den Nennwert der eingebrachten Anteile übersteigt; hilfsweise ergibt sich dies aber auch aus dem Ertragswert.

    Meine Fragen:
    1. Er stellt auf die letzte Jahresbilanz der GmbH ab und stellt die weitere Geschäftsentwicklung dar. Ist es zwingend erforderlich, dass auf den Bewertungsstichtag eine Zwischenbilanz aufgestellt wird (wegen der Sechsmonatsfrist, § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG)? ME nicht, denn nur der Bewertungsstichtag muss auf diesem Datum liegen, nicht erforderlich ist hingegen, dass der WP seine Bewertung zwingend auf der Grundlage einer echten Bilanz erstellt).

    2. Nach § 37a Abs. 1 S. 4 AktG ist die Bewertungsmethode anzugeben. Dieses Erfordernis dürfte doch auch gewahrt sein, wenn zwei Bewertungsmethoden genannt sind?

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Handelt es sich um eine Sachkapitalerhöhung (so Deine Überschrift) nach § 183a AktG oder eine Sachgründung nach § 33a AktG?

    Zu Frage 1:

    Wie der (interne) Sachverständige den Zeitwert der Anteile ("fair value", Art. 50 Abs. 2 GesR-RL) ermittelt, liegt in seiner Verantwortung. Daher obliegt ihm grundsätzlich auch die Auswahl des Bewertungsverfahrens (KG, Beschl. v. 12.10.2015 – 22 W 77/15, Rn. 6). Wenn er daher unter Zugrundelegung der Vorjahresbilanz und unter zusätzlicher Berücksichtigung des Ertragswertes einen den Nennwert übersteigenden Betrag ermittelt, sollte das ausreichend sein. Entscheidend ist, dass er für seine Bewertung einen Bewertungsstichtag angibt, der innerhalb der 6-Monats-Frist vor der tatsächlichen Einbringung liegt.

    Zwar gibt es auch Stimmen, die sich gegen eine Übernahme der Wertansätze aus der (geprüften) Vorjahresbilanz aussprechen. So sei von der entsprechenden Option in Art. 50 Abs. 3 S. 1 GesR-RL in Deutschland kein Gebrauch gemacht worden, so dass sich etwa Pentz (MüKoAktG, 5. Aufl. 2019, AktG § 33a Rn. 30) gegen eine Berücksichtigung ausspricht. Zur ebenso vertretbaren Gegenansicht: Böttcher, NZG 2008, 481, 482.

    Hier ist allerdings davon auszugehen, dass der Sachverständige den Jahresabschluss gerade unter dem Blickwinkel der Bewertung "nochmals" geprüft hat und damit eine "neue" Bewertung vorgenommen hat, die eine hinreichende Grundlage für die Zeitwertermittlung darstellt.

    Zu Frage 2:

    Hat der Sachverständige hier zwei Verfahren "parallel" angewandt, sollten auch beide angegeben werden. Damit sind die einzuhaltenden Publizitätspflichten erfüllt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Angemeldet ist Verschmelzung zweier GmbH mit Kapitalerhöhung in Höhe des eingetragenen Stammkapitals von knapp über 25.000 EUR.

    Die Bilanz der übertragenden GmbH weist einen Fehlbetrag von 20.000 EUR aus. Darauf hingewiesen, reicht man mir (statt des geforderten Wertgutachtens) eine neue, nicht unterzeichnete Bilanz und das Schreiben eines Wirtschaftsprüfers ein, wonach nun die jahrelangen Kundenbeziehungen einbezogen wurden und der darin „ausgewiesene Geschäfts- und Firmenwert von [rd.25.000 EUR] … aus unserer Sicht als werthaltig zu bestätigen“ sei. Die Beträge passen nun.

    Parallel zur Verschmelzung hat ein Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft seinen Geschäftsanteil angeblich zum Nominalwert an die Ehefrau des anderen Gesellschafters verkauft.

    Auf meine erneute Anforderung eines Wertgutachtens erhalte ich ein als Wertgutachten überschriebenes Schriftstück des gleichen Wirtschaftsprüfers. Dieser bezieht sich auf den IDW S1 – Standard, gibt als Methode der Bewertung das Marktorientierte Verfahren an und bestätigt auf der Basis des gezahlten Kaufpreises = Nennbetrag des Geschäftsanteils, dass der Geschäfts- und Firmenwert das Stammkapital decke. Es ist von stillen Reserven die Rede.

    Letztlich habe ich nun etwas, was als Wertgutachten bezeichnet ist, habe aber Zweifel an der gewählten Bewertungsmethode: Ist das seriös? Käufer war die Ehefrau des einzigen Gesellschafters und nicht, wie der Gutachter behauptet, ein „fremder Dritter“. Ist diese Methode überhaupt geeignet bei einem eher kleinen Unternehmen mit 2 Gesellschaftern? Mir mangelt es an Fachwissen, um so etwas beurteilen zu können.

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