"Quellenfreigabe" bei P-Konto

  • Wir haben derzeit immer häufiger folgendes Problem:

    Bei Schuldnern, bei denen der unpfändbare Teil des Einkommens höher als der Sockelbetrag ist, geben wir in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung diesen Teil unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung (- VII ZB 64/10 -) unter Bezugnahme auf den Arbeitgeber frei. Wir haben es jetzt vermehrt so, dass die Schuldner dann , wenn sie z.B. arbeitslos werden, gar kein Betrag mehr von der Bank ausgezahlt bekommen, da diese Bank(en) der Ansicht sind, durch die "Quellenfreigabe" werden die normalen P-Konto-Regeln aufgehoben. Die Banken zahlen also nicht mal mehr bis zum Sockelbetrag aus.

    Kennt Ihr ebenfalls dieses Problem und hat da vielleicht jemand eine "charmante" Lösung, dem Herr zu werden? Ich habe gerade zwei Fälle bei der gleichen Bank, da muss ich Freigabebeschlüsse im Monatstakt herausgeben. Und selbst wenn ich den "Quellenbeschluss" aufhebe, gelten für diese Bank nicht mehr die eigentlichen P-Konto-Regeln. Zwar müsste der Schuldner vielleicht sogar klagen, aber vielleicht gibt es ja irgendeine Idee, wie man das gleich bei Anfang vermeiden kann.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich meine mich dunkel daran zu erinnern, dass es Kollegen gibt, die das entsprechend im Tenor darstellen; dergestalt:

    1. Es gilt der Sockelfreibetrag des P-Kontos nach § 850-schießmichtot

    2. Solang der Schuldner Arbeitsentgelt von xyz bezieht, wird dieser abweichend vom zu 1. genannten Freibetrag auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festgesetzt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • wir geben wie folgt frei:

    1. ... der vom Arbeitgeber xy überwiesene Betrag
    2. ... mindestens Sockelfrei- und Mehrbeträge


    Gefällt zwar den Banken nicht, da sie da auf 2 Bedingungen achten müssen, hält aber unser LG so

  • ich "erhöhe" den pfandfreien Betrag auf den Betrag, der vom Arbeitgebet überwiesen wird.
    Find ich formulierungsmäßig recht elegant und stellt nebenbei klar, dass die normalen Freibeträge immer noch gelten.
    Außerdem schreib ich gerne dazu: "gem. §850 k II Nr. 2 und 3 ZPO pfandfrei zu belassende Beträge, wie bspw. Kindergeld bleiben unberührt und sind nach Vorlage entsprechender Bescheinigungen weiterhin von der Pfändung nicht erfasst."

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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