Hallo,
ich habe folgenden Fall vorliegen und auch eine umfangreiche Suche hier im Forum hat mein Problem leider nicht gelöst.
Folgendes:
Im GB ist ein Wohnungsrecht eingetragen. Berechtigte sind 2 Personen (A+B) in BGB Gesellschaft (keine Bezeichnung der BGB Gesellschaft). Das Wohnungsrecht ist löschbar bei Todesnachweis der Berechtigten. Das Recht wurde 1957 eingetragen.
Die Person A ist nun verstorben und der Notar beantragt unter Vorlage der Sterbeurkunde des A die Löschung des Wohnungsrechts hinsichtlich A.
Frage? Was passiert nun mit der BGB Gesellschaft? Wie trage ich das ein?
1. Variante:
Die damalige Bewilligung und der Eintragungstext sagt aus, dass das Wohnungsrecht bei Tod der Berechtigten zu löschen ist. Also Person A und den Passus " in BGB-Gesellschaft" röten und das Recht existiert jetzt für die Person B einfach weiter? Die BGB-Gesellschaft ist damit beendet?
2. Variante:
Obwohl das Wohnungsrecht mit Sterbenachweis löschbar sein soll:
Gesellschaftsvertrag anfordern, schauen ob gemäß § 727 Abs. 1 BGB die Gesellschaft fortgeführt wird. Wenn ja, Erbnachweis der Erben anfordern und die Erben eintragen? Wenn nein, so verfahren wie in Variante 1?
Vielleicht hatte ja schonmal jemand einen solchen Fall.
Viele Grüße