Löschung Wohnungsrecht für die BGB-Gesellschaft

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall vorliegen und auch eine umfangreiche Suche hier im Forum hat mein Problem leider nicht gelöst.

    Folgendes:
    Im GB ist ein Wohnungsrecht eingetragen. Berechtigte sind 2 Personen (A+B) in BGB Gesellschaft (keine Bezeichnung der BGB Gesellschaft). Das Wohnungsrecht ist löschbar bei Todesnachweis der Berechtigten. Das Recht wurde 1957 eingetragen.

    Die Person A ist nun verstorben und der Notar beantragt unter Vorlage der Sterbeurkunde des A die Löschung des Wohnungsrechts hinsichtlich A.

    Frage? Was passiert nun mit der BGB Gesellschaft? Wie trage ich das ein?

    1. Variante:
    Die damalige Bewilligung und der Eintragungstext sagt aus, dass das Wohnungsrecht bei Tod der Berechtigten zu löschen ist. Also Person A und den Passus " in BGB-Gesellschaft" röten und das Recht existiert jetzt für die Person B einfach weiter? Die BGB-Gesellschaft ist damit beendet?

    2. Variante:
    Obwohl das Wohnungsrecht mit Sterbenachweis löschbar sein soll:
    Gesellschaftsvertrag anfordern, schauen ob gemäß § 727 Abs. 1 BGB die Gesellschaft fortgeführt wird. Wenn ja, Erbnachweis der Erben anfordern und die Erben eintragen? Wenn nein, so verfahren wie in Variante 1?


    Vielleicht hatte ja schonmal jemand einen solchen Fall.


    Viele Grüße

  • Die damalige Bewilligung und der Eintragungstext sagt aus, dass das Wohnungsrecht bei Tod der Berechtigten zu löschen ist.

    Würde zunächst den Gesellschaftsvertrag anfordern. Sofern danach der überlebende Gesellschafter das Vermögen liquidationslos übernimmt, könnte man das Problem womöglich über den § 1059a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB lösen. Sehr wahrscheinlich hat man sich seinerzeit nicht viele Gedanken dazu gemacht, wie das Recht auf den überlebenden Gesamthänder (nach damaliger Ansicht) hätte übergehen sollen.

  • Ausgangspunkt aller Überlegungen ist die Feststellung, dass Berechtiger des Wohnungsrechts die rechtsfähige GbR ist. Damit ist die eingetragene Löschungserleichterung obsolet, weil es sich offenbar um ein Altrecht handelt und man damals noch davon ausging, dass die das Recht den Gesellschaftern persönlich zusteht.

    Wie ein Notar angesichts dieser völlig eindeutigen Rechtslage auf die Idee kommt, unter Vorlage der Sterbeurkunde für einen von mehreren Gesellschaftern die Löschung des Rechts zu beantragen, muss mir erst mal jemand erklären.

  • Das Problem beruht auf der Tatsache,
    dass bei Eintragung des Rechts die GbR noch als Beteiligungs-Verhältnis anzusehen war,
    sprich: Berechtigte waren die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft als solche.


    Durch die zwischenzeitliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit hat sich dies geändert.
    Eine Auslegung anhand des mutmaßlichen Willens der Beteiligten (Löschungserleichterung!)
    -wenn sie die späteren BGH-Entscheidungen gekannt hätten-,
    kann daher m.E. nur zu folgenden Ergebnis führen:


    Es handelt sich um ein befristetes Recht zu Gunsten der Gesellschaft,
    welches mit dem Tod des letzten der damaligen Gesellschafter endet.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Das halte ich für äußerst gewagt.

    Aber der BGH hat an vieles nicht gedacht, als er die Rechtsfähigkeit der GbR (contra legem) anerkannte. Dementsprechend wurde in den Folgeentscheidungen auch mächtig herumgeeiert.

    Evtl. ist die GbR inzwischen beendet, weil die GbR nur aus zwei Gesellschaftern bestand (Eheleuten?) und der verstorbene Gesellschafter vom überlebenden Gesellschafter als Alleinerbe beerbt wurde und der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung vorsieht? Dann wäre das Vermögen der GbR liquidationslos auf den überlebenden Gesellschafter als Alleinerberechtigtem übergegangen und das Ganze würde sich im Ergebnis im Wohlgefallen auflösen. Der Antrag des Notars passt aber natürlich in keinem Fall.

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