Verfügung über das Grundstück und Teilungsversteigerung GbR

  • Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

    ich brüte derzeit über einem noch relativ frischen Teilungsversteigerungsverfahren und wäre den Profis für eine kleinen Tipp dankbar, ob ich dabei auf dem rechten Pfad wandle...
    Grundstückseigentümerin war eine GbR, bestehend aus A und B. Bzgl. A hat ein Vollstreckungsgläubiger den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nebst weiterer Nebenrechte wirksam gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Sodann hat er ebenfalls wirksam die Kündigung der Gesellschaft erklärt. Im Folgenden, jedoch noch vor Eingang des K-Antrags hier, haben A und B den betroffenen Grundbesitz an B zu Alleineigentum aufgelassen.
    Der zeitliche Ablauf stellt sich dabei wie folgt dar:
    1. Wirksamwerden PfÜB
    2. Zugang Kündigung der GbR
    3. Auflassung an B
    4. Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt
    5. Eingang des K-Antrags
    6. Erste Beschlagnahme
    7. Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf B unter Übernahme des Versteigerungsvermerks in Abt. II

    Die Mitteilung des Grundbuchamts zu Ziff. 7 liegt mir nun vor und ich habe mir schon diverse Gedanken zu den §§ 26 und 28 ZVG gemacht. Über die Anwendbarkeit des § 26 ZVG im Teilungsversteigerungsverfahren gibt es wohl unterschiedliche Auffassungen (dagegen: Stöber, 21. Aufl. § 2 Rd.-Nr. 1.2; dafür: Depré, 1. Aufl. § 26 Rd-Nr. 17-18).
    Im Ergebnis führen mich jedoch sämtliche Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die nunmehr erfolgte Eigentumsumschreibung auf die Fortsetzung des Teilungsversteigerungsverfahrens keinen Einfluss haben dürfte, da ein gutgläubiger Erwerb durch B sowohl im Rahmen des § 878 BGB wie auch § 892 BGB aufgrund seiner Beteiligung als Gesellschafter sowohl im Pfändungs- sowie im Versteigerungsverfahren ausscheidet...

    Ich dank vorab fürs Mitgrübeln...

  • Ich danke dir herzlichst für diese Fundstelle, die ja tatsächlich wie die Faust aufs Auge zu meinem Fall passt. Und einfach mal alles komplett umkrempelt... oO
    Dennoch empfinde ich das Ergebnis als äußerst unbefriedigend, "systembedingte Schlechterstellung" hin oder her.

  • Selbst wenn die GbR im Zeitpunkt der Auflassung aufgrund der vorgängigen Kündigung bereits beendet gewesen sein sollte, hätte sie im Zeitpunkt der Auflassung gleichwohl immer noch als rechtsfähige und verfügungsberechtigte Liquidations-GbR fortbestanden.

    Ich habe daher so meine Zweifel, ob das Teilungsversteigerungsverfahren fortgeführt werden kann.

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