Beratungshilfe nach Asylverfahren

  • Hallo zusammen,

    eine Betreuerin hat mich eben um Hilfe gebeten. Sie hat einen Betreuten, für den der Asylantrag abgelehnt wurde. Klage wurde eingereicht, jedoch abgewiesen. Die Betreuerin hat nun versucht sowohl beim zuständigen Gericht als auch bei der Ausländerbehörde Auskunft darüber zu bekommen, ob der Betroffene nun täglich mit der Abschiebung rechnen muss, bzw. wie es nun weitergeht. Laut ihrer Auskunft hat sie immer die gleiche Antwort erhalten: beauftragen Sie einen Rechtsanwalt. Nun fragt sie, ob das ein Fall für Beratungshilfe wäre. Ich tue mich etwas schwer damit. Was meint ihr?

  • Eigentlich wäre das ja kein Fall für Beratungshilfe, weil man sich ja bei den zuständigen Behörden informieren kann. Wenn die aber die Auskunft verweigern, ist es nicht mehr mutwillig. Wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen würde ich BerH bewilligen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Schließe mich burkinafaso an.
    Würde es allerdings vom Auftreten und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers abhängig machen, ob ich die Aussage "beauftragen Sie einen Rechtsanwalt" ohne weitere Glaubhaftmachung akzeptiere, oder aber von der entsprechenden Behörde etwas schriftlich haben möchte.
    Nach dem Sachvortrag hätte ich hier wahrscheinlich keine Bedenken...

  • Wo ist denn hier das rechtliche Problem?
    Der Antragsteller hat Klage erhoben hat verloren, das Urteil ist rechtskräftig. Da gibt es doch keine Beratungshilfe mehr.
    Du gibst doch auch keine Beratungshilfe wenn der Unterlegene im Zivilprozess fragt wann der Gegner wohl die Vollstreckung einleitet.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Schließe mich burkinafaso an.
    Würde es allerdings vom Auftreten und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers abhängig machen, ob ich die Aussage "beauftragen Sie einen Rechtsanwalt" ohne weitere Glaubhaftmachung akzeptiere, oder aber von der entsprechenden Behörde etwas schriftlich haben möchte.
    Nach dem Sachvortrag hätte ich hier wahrscheinlich keine Bedenken...


    Eine schriftliche Bestätigung wirst du da sicher nicht bekommen, da die Ausländerbehörde verpflichtet ist, Auskünfte einfacher Art (keine Rechtsberatung!) zu erteilen. Die Frage, was nach einem Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis droht, fällt meiner Meinung nach eindeutig in diesen Bereich. Würden die wirklich eine Bestätigung schreiben, dass sie ganz grundsätzliche Fragen nicht beantworten, käme das einem schriftlichen Eingeständnis einer "bedenklichen" Arbeitsweise gleich.

    Das einzige geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung wäre daher die eidesstattliche Versicherung (von der ich persönlich nicht besonders viel halte).

    Warum sich die Behörde so verhält, lässt sich nur erahnen (ich tippe mal auf Überlastung).

    Sofern der Betroffene durch einen ehrenamtlichen Betreuer vertreten wird, kommt meiner Meinung nach eine Bewilligung in Betracht. Ist ein Berufsbetreuer bestellt, wäre zu prüfen, ob dieser vielleicht eine andere Hilfsmöglichkeit darstellt (bei uns im Bezirk gibt es einige Rechtspfleger und höhere Verwaltungsbeamte die als Berufsbetreuer bestellt wurden. Denen wäre es in meinen Augen zuzumuten, diese Frage zu prüfen).

  • Was hier bevorsteht, dürfte klar sein, denn es ist im Bescheid des BAMF bereits festgelegt:

    Sie haben die BRD binnen 30 Tagen zu verlassen, Wiedereinreisesperre etc. pp.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • In der Regel liegt die Durchführung der Ausweisung und ggf. Abschiebung bei der jeweiligen Kommune.
    Ich kenne das so, dass die die Leute erst mal schriftlich auffordern, das Land zu verlassen, bevor die jemanden zu Hause abholen.
    Und das kann die Kommune auch auf Anfrage mitteilen.

    Wenn dann Abschiebungshindernisse vorliegen, kann Beratungshilfe gegeben werden, dazu möchte ich aber konkret was vorgetragen bekommen, einfach nur ein 'Ich möchte aber hierbleiben' reicht mir da nicht.

  • In der Regel liegt die Durchführung der Ausweisung und ggf. Abschiebung bei der jeweiligen Kommune.
    Ich kenne das so, dass die die Leute erst mal schriftlich auffordern, das Land zu verlassen, bevor die jemanden zu Hause abholen.
    Und das kann die Kommune auch auf Anfrage mitteilen.

    Wenn dann Abschiebungshindernisse vorliegen, kann Beratungshilfe gegeben werden, dazu möchte ich aber konkret was vorgetragen bekommen, einfach nur ein 'Ich möchte aber hierbleiben' reicht mir da nicht.


    Das sehe ich auch so.

  • Ich schliesse mich hier mal an.

    Die Antragstellerin hat einen sogenannten Dublin-Bescheid erhalten, indem die Abschiebung angeordnet wurde. Die Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht sind ausgeschöpft, so dass sich die Antragstellerin nun ins Kirchenasyl begeben hat, mit der Absicht, die Überstellung lange genug hinauszuzögern, dass die Überstellungspflicht abgelaufen ist und über den Antrag hier inhaltlich zu entscheiden ist. Es wird nun Beratungshilfe dafür beantragt, dass der Rechtsanwalt gegenüber der Ausländerbehörde vertreten soll und außerdem beraten soll, wie lange die Antragstellerin im Kirchenasyl bleiben muss, um der Überstellung zu entgehen.

    Die Antragstellerin entzieht sich quasi durch das Kirchenasyl der Überstellung. Kann dennoch Beratungshilfe gewährt werden? Hatte das schon mal jemand?

  • Ich schliesse mich hier mal an.

    Die Antragstellerin hat einen sogenannten Dublin-Bescheid erhalten, indem die Abschiebung angeordnet wurde. Die Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht sind ausgeschöpft, so dass sich die Antragstellerin nun ins Kirchenasyl begeben hat, mit der Absicht, die Überstellung lange genug hinauszuzögern, dass die Überstellungspflicht abgelaufen ist und über den Antrag hier inhaltlich zu entscheiden ist. Es wird nun Beratungshilfe dafür beantragt, dass der Rechtsanwalt gegenüber der Ausländerbehörde vertreten soll und außerdem beraten soll, wie lange die Antragstellerin im Kirchenasyl bleiben muss, um der Überstellung zu entgehen.

    Die Antragstellerin entzieht sich quasi durch das Kirchenasyl der Überstellung. Kann dennoch Beratungshilfe gewährt werden? Hatte das schon mal jemand?

    Ich sehe da keinen Raum für eine Bewilligung. Der Antragsteller hat den Rechtsweg ja schon vollständig beschritten und mittlerweile liegt eine bestandskräftige Entscheidung zu seinen Lasten vor.

    Ob man eine Beratung, wie man die Vollziehung dieser Entscheidung vereiteln kann, noch unter "Wahrnehmung von Rechten" i.S.d. § 1 BerHG subsumieren kann? Ich hätte da erhebliche Zweifel. Der Antragsteller will ja keine ihm möglicherweise zustehenden Ansprüche durchsetzen, sondern künstlich eine veränderte Sachlage schaffen, in der eine für ihn nachteilige Entscheidung nicht mehr vollzogen werden kann.

  • Die Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht sind ausgeschöpft

    Feierabend. Keine Beratungshilfe.

    Warum sollte Beratungshilfe aus Steuergeldern bewilligt werden für ein Verhalten der Antragstellerin, dass potentiell strafbar sein kann?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Warum sollte Beratungshilfe aus Steuergeldern bewilligt werden für ein Verhalten der Antragstellerin, dass potentiell strafbar sein kann?

    Weil:

    * sogar bei Ermittlungsverfahren (d.h. potentiell begangener Straftaten) Beratungshilfe gewährt werden kann;

    * die Beratung auch dahin gehen kann, von dem weiteren Aufenthalt im Kirchenasyl abzusehen;

    * weil es selbst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gründe gibt, in Deutschland bleiben zu können (z.B. Schwangerschaft, Reiseunfähigkeit, Duldung).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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