Teilrücknahme bzw. Änderung Erbscheinsantrag

  • Hallo ich habe eine ziemlich umfangreiche Nachlasssache, die mich schon lange aufhält und hoffe wirklich sehr, dass mir jemand weiterhelfen kann, da mir noch die Erfahrung fehlt :/.

    Ich hatte einen ES-Antrag aufgenommen, bei dem zu 3 Erben kein Kontakt bestand. Daher hatte ich den Antrag diesen Erben zustellen lassen.
    Eine dieser Miterben schickte dann unser Rückantwortschreiben bzgl. der Anhörung zum ES zurück und hatte angekreuzt, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird.
    Die anderen zwei haben gar nicht reagiert.
    Daraufhin habe ich sie schriftlich über die Form und Frist der Ausschlagung belehrt.

    Ihre Ausschlagungserklärung kam jetzt an. In dieser schlägt sie die Erbschaft für sich und ihr Kind aus und ficht eine Versäumung der Frist an.
    Dass der gemeinschaftlich Sorgeberechtigte Vater auch noch ausschlagen muss für das Kind, habe ich ihr mitgeteilt.

    Mein Problem:
    die ZU des Es-Antrages, in welchem sie als Erbe zu 1/28 aufgeführt wird, wurde am 18.09.2019 zugestellt.
    Die Beleherung bzgl. der Ausschlagung erhielt sie am 08.11.2019.

    Den 08.11.2019 gibt sie als den Zeitpunkt an, ab dem sie vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung bzw. Lauf der Frist Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt ja aber bereits mit ZU am 18.09.2019 und nicht erst mit der Belehrung über die Ausschlagung. Die Anfechtung ist ja aber trotzdem dann noch fristgerecht gewesen, da der Lauf der Frist erst am 08.11.2019 bekannt war. Sehe ich das richtig?

    Die Antragsteller des ES-Antrages müsste jetzt eine Teilrücknahme bzw. Änderung nochmal in einem Termin protokollieren lassen. Wäre eine erneute Abgabe der eV erforderlich. Oder würdet ihr ganz anders jetzt vorgehen? Ich bin mir in dem Fall jetzt so unsicher, ob die anderen beiden Erben nicht auch irgendwann ausschlagen und ob ich lieber einen Teilerbschein erteilen sollte. Aber eigentlich habe ich ja den Nachweis durch die Zustellung, dass sie Kenntnis von ihrer Erbschaft haben

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    Den 08.11.2019 gibt sie als den Zeitpunkt an, ab dem sie vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung bzw. Lauf der Frist Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt ja aber bereits mit ZU am 18.09.2019 und nicht erst mit der Belehrung über die Ausschlagung. Die Anfechtung ist ja aber trotzdem dann noch fristgerecht gewesen, da der Lauf der Frist erst am 08.11.2019 bekannt war. Sehe ich das richtig?
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    Sehe ich ebenso. Die bloße Änderung des Antrags kann privatschriftlich erfolgen. Keine erneute eV und damit kein neuer Termin erforderlich. Einen Teilerbschein kann man nicht erteilen, da er nicht beantragt wurde. Bei den anderen Erben würde ich von einer Annahme ausgehen.

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    Den 08.11.2019 gibt sie als den Zeitpunkt an, ab dem sie vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung bzw. Lauf der Frist Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt ja aber bereits mit ZU am 18.09.2019 und nicht erst mit der Belehrung über die Ausschlagung. Die Anfechtung ist ja aber trotzdem dann noch fristgerecht gewesen, da der Lauf der Frist erst am 08.11.2019 bekannt war. Sehe ich das richtig?
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    Sehe ich ebenso. Die bloße Änderung des Antrags kann privatschriftlich erfolgen. Keine erneute eV und damit kein neuer Termin erforderlich. Einen Teilerbschein kann man nicht erteilen, da er nicht beantragt wurde. Bei den anderen Erben würde ich von einer Annahme ausgehen.


    Vielen vielen Dank! :)

  • Auch die Anfechtung der Fristversäumung ist unwirksam, wenn der gemeinsam sorgeberechtigte andere Elternteil (wie schon bei der Erbauschlagung) nicht mitgewirkt hat.


    Betrifft die Anfechtung nicht nur die Ehefrau? Erst durch ihre Ausschlagung fällt die Erbschaft ja dann an das Kind, also am Tag, wo sie ihre Ausschlagung erkärt hat. und der Vater kann ja dann auch noch innerhalb der Frist in einer seperaten Urkunde für das Kind ausschlagen oder liege ich da falsch? :/

  • Erst durch ihre Ausschlagung fällt die Erbschaft ja dann an das Kind, also am Tag, wo sie ihre Ausschlagung erkärt hat. und der Vater kann ja dann auch noch innerhalb der Frist in einer seperaten Urkunde für das Kind ausschlagen

    :daumenrau; ich schreibe in solchen Fällen den anderen Elternteil fast immer an und verlasse mich in der Regel nicht auf die Mitteilung durch die Kindesmutter

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