Berichtigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Inso-Verwalter

  • Hallo,
    ich habe ein kleines Problem in einer Akte.

    Am 14.10.2019 habe ich einen Pfüb erlassen.
    Nun kommt ein Antrag des Gläubigervertreters auf Berichtigung des Pfüb's hinsichtlich der Drittschuldnerin.
    Der Gl. Vertreter legt ein Schreiben des GV vor. Der GV weist in dem Schreiben daraufhin, dass die Drittschuldnerin (eine GmbH & Co. KG), vertreten wird durch eine GmbH. Diese wird durch die Geschäftsführerin vertreten, welche die Schuldnerin ist. Folglich liegt Personengleichheit vor und dem GV erscheint die Zustellung unwirksam.
    Gleichzeitig teilt der GV mit, dass gegen die Drittschuldnerin ein Inso-Verfahren anhängig ist und teilt den Namen des Inso-Verwalters mit.

    Der Gläubiger Vertreter beantragt nun die Berichtigung des Pfüb's bezüglich des Drittschuldners auf den Inso-Verwalter als Inso-Verwalter über ds Vermögen der GmbH & Co. KG.

    Ich bin leider sehr unschlüssig, ob dies ein Fall der Berichtigung ist, da der Insolvenzverwalter ja eine Partei Kraft Amtes ist. Andererseits ist er "nur" der neue Vertreter der GmbH & Co. KG.

    Bin für jede Meinung/Hilfestellung dankbar :)

  • Ich würde eher sagen "Pech gehabt". Falscher Zustellungsadressat - Pfändung läuft ins Leere. Da muss der Gläubiger wohl einen neuen PfÜB mit dem richtigen Drittschuldner beantragen und entsprechenden Vorschuss einzahlen. Es wäre ihm ja auch bereits vor der 1. Pfändung möglich gewesen, das laufende Inso-Verfahren in Erfahrung zu bringen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Eine Berichtigung scheidet schon deswegen aus, weil die Angelegenheit bei Erlaß des PfÜB nicht bekannt war; insoweit können die Willensbildung des Gerichts und seine Entäußerung nicht auseinanderfallen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hallo,
    ich habe ein kleines Problem in einer Akte.

    Am 14.10.2019 habe ich einen Pfüb erlassen.
    Nun kommt ein Antrag des Gläubigervertreters auf Berichtigung des Pfüb's hinsichtlich der Drittschuldnerin.
    Der Gl. Vertreter legt ein Schreiben des GV vor. Der GV weist in dem Schreiben daraufhin, dass die Drittschuldnerin (eine GmbH & Co. KG), vertreten wird durch eine GmbH. Diese wird durch die Geschäftsführerin vertreten, welche die Schuldnerin ist. Folglich liegt Personengleichheit vor und dem GV erscheint die Zustellung unwirksam.
    Gleichzeitig teilt der GV mit, dass gegen die Drittschuldnerin ein Inso-Verfahren anhängig ist und teilt den Namen des Inso-Verwalters mit.

    Der Gläubiger Vertreter beantragt nun die Berichtigung des Pfüb's bezüglich des Drittschuldners auf den Inso-Verwalter als Inso-Verwalter über ds Vermögen der GmbH & Co. KG.

    Ich bin leider sehr unschlüssig, ob dies ein Fall der Berichtigung ist, da der Insolvenzverwalter ja eine Partei Kraft Amtes ist. Andererseits ist er "nur" der neue Vertreter der GmbH & Co. KG.

    Bin für jede Meinung/Hilfestellung dankbar :)

    - wenn die Inso bereits bei Erlass des PfÜb eröffnet war: Pech für den Gläubiger, neuer PfÜb nötig.
    - wenn die Inso nach Erlass eröffnet wurde: Umschreibung sollte möglich sein.
    - Schuldnerin ist GF der pers. haft. Ges. der Drittschuldnerin: völlig irrelevant.

    Nur meine Meinung.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • Die Schuldnerin ist womöglich nicht einmal pers. haft. Ges. der Drittschuldnerin, sondern nur Geschäftsführerin.

    Meine etwas abweichende Meinung:

    - wenn die Inso bereits bei Erlass des PfÜb eröffnet war: Pech für den Gläubiger, neuer PfÜb nötig.
    - wenn die Inso nach Erlass eröffnet wurde: Umschreibung ist m. E. weder nötig noch möglich. DS bleibt die GmbH & Co. KG trotz Insolvenz. Der GVZ kann selbst feststellen, dass diese jetzt durch den Insoverwalter vertreten wird und an diesen zustellen.
    - Schuldnerin ist GF der pers. haft. Ges. der Drittschuldnerin: völlig irrelevant.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!