Wohnungsrecht für Bruchteilseigentümer

  • Ein Einfamilienhaus wird von der Mutter und ihrer Tochter in der Weise bewohnt, dass beide bestimmte Räume des Hauses jeweils allein nutzen und Badezimmer und Küche gemeinschaftlich. Alleinige Eigentümerin ist die Mutter.

    Diese will nun 1/3 Anteil des Objekts auf ihre Tochter übertragen und sich ein Wohnungsrecht eintragen lassen. Die Eintragung eines Wohnungsrechts für den Eigentümer müsste nach meinen Recherchen ja möglich sein.

    Würde das Gewollte so funktionieren?:

    "Der Veräußerer behält sich hiermit für sich allein an dem Objekt als beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf Lebenszeit ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht gem. § 1093 BGB vor, welches die Befugnis umfasst:

    a) zur Alleinbenutzung die im .........-geschoss gelegenen Räume ..................... unter Ausschlus des Mitgentümers(???) zu bewohnen

    b) zur Mitbenutzung die Küche, das Badezimmer, den Keller, den Garten, den Hausflur und alle zum gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlage und Einrichtungen gemeinsam mit dem Miteigentümer(???) zu benutzen.

    Bewilligungen und Anträge........"

    Einmal editiert, zuletzt von Notariatsfee (14. Dezember 2019 um 16:44)

  • … unter Ausschlus des Mitgentümers(???)zu bewohnen

    Zur Zulässigkeit -> Schöner/Stöber Rn 1244, 1201; der ausgeschlossene Eigentümer (§ 1093 Abs. 1 S. 1 BGB) ist hier dann folgerichtig der Miteigentümer.


    Küche, ...Garten ...


    Schöner/Stöber Rn 1248a, 1255; der zur Mitbenutzung befugte Eigentümer ist dann auch wieder der Miteigentümer

  • Alleineigentümer M. übergibt an F. 1/2-Anteil am Grundstück.
    Sodann bestellen beide Erschienenen ein Wohnungsrecht für beide auf Lebensdauer des Längstlebenden zur Nutzung aller Räume im OG unter Ausschluss des Eigentümers und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtungen usw.
    Sie bewilligen die Eintragung am gesamten Grundbesitz zu ihren eigenen Gunsten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB mit folgender Modifikation: Kein Berechtigter darf allein zulasten des anderen über die Rechte verfügen, nach dem Tod eines Berechtigten steht das Recht ´dem anderen ungeschmälert zu und dass die Leistung an einen Berechtigten allein keine Erfüllungswirkung hat.

    Ist dies zulässig? Ein Eigentümerwohnungsrecht mit dieser Modifikation?


    Als nächsten bestellen die Erschienenen ein weiteres Wohnungsrecht gemäß vorgenannten Bestimmungen für T. -Zitat aus Urkunde- Wie kann denn für T. ein gemeinschaftliches Eigentümerwohnungsrecht bestellt werden? Oder muss ich da auslegen, dass ein "normales" Wohnungsrecht für T. bestellt und bewilligt wurde?

  • Darauf, dass es sich um ein Eigentümerwohnungsrecht handelt, kommt es bei der von Dir genannten Modifikation nicht an. Wenn kein Berechtigter allein zulasten des anderen über die Rechte verfügen darf, dann beruht dies offenbar darauf, dass die Frage der alleinigen Verfügungsbefugnis eines der Gesamtgläubiger bis zum Beschluss des BGH vom 13. Oktober 2016, V ZB 98/15,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…713&pos=0&anz=1
    streitig war. So hatten verschiedene OLGe (der BGH zitiert: BayObLGZ 1962, 205, 209; OLG Hamburg, OLGR 2003, 496; OLG Bremen, OLGZ 1987, 29, 30; OLG Zweibrücken, FGPrax 2014, 59, 60; KG, JW 1937, 3158) zur Löschung eines für Gesamtgläubiger eingetragenen Rechts die Bewilligung eines der Gesamtgläubiger für ausreichend erachtet.

    Und der Umstand, dass dem Überlebenden das Recht allein zustehen soll, betrifft die rechtsgeschäftlich wirksame Vereinbarung einer Sukzessivberechtigung, s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1007258

    Wenn für T ein weiteres Wohnungsrecht „gemäß vorgenannten Bestimmungen“ bestellt wird, dann betrifft das den Inhalt des Wohnungsrecht und nicht die Art der Berechtigung, weil sich schon aus dem Umstand, dass T Berechtigte/r sein soll ergibt, dass es sich nicht um eine Gesamtgläubigerschaft handeln kann. Nach Ansicht des KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 08.01.2019,1 W 344/18,
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE204792019
    kann ein Wohnungsrecht auch zugunsten des derzeitigen Eigentümers eingetragen werden, wenn gleichzeitig und gleichrangig ein weiteres Wohnungsrecht für einen Dritten eingetragen werden soll (s. dazu etwa Kazele im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.02.2021, § 1093 BGB RN 140).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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