Extremfall von Anträgen

  • Wir haben hier einen Antragsteller, der früher mal eine Firma führte, derzeit aber in der JVA sitzt wegen diverser Delikte.
    Er stellt im halben Jahr ungefähr 100 Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe, meist handelt es sich um rechtliche Belange seiner früheren Firma und andererseits geht es oftmals um seine Strafanzeigen zu zahlreichen Personen, wo die Verfahren durch STA und GenSTA eingestellt wurden und er dies nicht einsieht.
    Beim Richter liegen noch etwa 50 Erinnerungen, denen nicht abgeholfen wurde.

    Es geht etwa nach folgendem Schema:
    1. Antrag Beratungshilfe für Angelegenheit X
    2. Nach Zwischenverfügung Zurückweisung
    3. Er bekommt den Beschluss am Tag T, er telefoniert mit seiner Anwältin, dann stellt er am Tag T+1 einen neuen Antrag "Beratung zu Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
    gegen den Beschluss vom ..." und legt gleichzeitig selbst Erinnerung ein.
    4. Dann wird der Erinnerung nicht abgeholfen, die Angelegenheit liegt beim Richter. In einzelnen Fällen hat dieser die Erinnerung bereits zurückgewiesen.
    5. Für den Fall, dass die Erinnerung zurückgewiesen wird, geht das Spielchen weiter, dann möchte er Beratungshilfe wegen Prüfung der Erfolgsaussichten zu einer möglichen
    Verfassungsbeschwerde (also der 3. Antrag zu der ursprünglichen Angelegenheit X).

    Wenn man die Kommentare studiert hat, müsste man rein formal auch für den 2. und 3. Antrag Beratungshilfe gewähren, denn die Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt weder unter die Vor- noch bereits unter die Rechtsmittelinstanz. Und man kann leider die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Bewilligung nicht selbst vorwegnehmen.

    Vielleicht würde jemanden ja hierzu noch was einfallen, für uns ist das leider ein bisher noch nicht erlebter Extremfall, der uns auch extrem viel Zeit raubt.


  • Wenn man die Kommentare studiert hat, müsste man rein formal auch für den 2. und 3. Antrag Beratungshilfe gewähren, denn die Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt weder unter die Vor- noch bereits unter die Rechtsmittelinstanz. Und man kann leider die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Bewilligung nicht selbst vorwegnehmen.

    Trotzdem kann die Inanspruchnahme von Beratungshilfe auch in solchen Fällen (wie hier geradezu offensichtlich) mutwillig sein.

  • Ich muss voranstellen, dass ich noch keine pratische Erfahrung mit diesem Problem habe. Da ich allerdings damit rechne, dass so was bei mir auch mal auftaucht, habe ich mir schon mal Gedanken zu dem Problem gemacht.

    Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Erinnerungs- bzw. Verfassungsbeschwerdeverfahren kann es in meinen Augen keine Beratungshilfe geben. Mit dieser Rechtsprechung sollte erreicht werden, dass der Antragsteller ohne Kostenrisiko überprüfen kann, ob er sich überhaupt gegen eine Zivilklage oder ähnliches wehren will. Nimmt der Antragsteller keine Beratungshilfe in Anspruch, sondern beantragt direkt VKH nebst Anwaltsbeiordnung, kann die Abweisung der PKH mangels Erfolgsaussichten drohen. In diesem Fall müsste der Antragsteller zwei Rechtsanwälte zahlen. Um dies zu vermeiden gibt es diese BerH Rechtsprechung zu den Erfolgsaussichten. Dem Antragsteller soll eine Prüfung ermöglicht werden, ob er sich (in erster Linie aus Kostengründen) überhaupt auf das Verfahren einlässt.

    Da das Erinnerungsverfahren und das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ohnehin kostenfrei sind, kann diese Rechtsprechung keine Anwendung finden. Der Antragsteller kann ohne Kostenrisiko Rechtsmittel einlegen und hat daher nichts zu verlieren.

    Alternativ kann man auch noch mit dem Grundsatz "keine PKH für das PKH Verfahren" argumentieren. Das wurde zuletzt auch vom Verfassungsgericht abgesegnet. Ich würde mich der Argumentation des Verfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. November 2017 – 1 BvR 2440/16 – Rn. 21 ff.) anschließen bzw. sie entsprechend auf deinen Fall anwenden.

  • Ich würde die Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nicht grundsätzlich ausschließen. Allerdings gehe ich vorliegend von Mutwilligkeit aus. Es scheint sich immer wieder um gleiche/ähnliche Verfahren und damit juristische Fragestellungen zu handeln. Die wiederholte Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen ist mutwillig ( Bei gleichgelagerten Sachverhalten ist, wenn bereits einmal BerH bewilligt wurde,

    kein Grund erkennbar, weshalb der Antragsteller nicht selbst entsprechende Schritte
    einleiten kann. Beratungshilfe kann nicht bewilligt werden ( AG Charlottenburg Beschluss vom 20.06.2007 70 II RB 488/07 ).


    Mutwillig ist danach auch die Inanspruchnahme von Beratungshilfe zur Klärung möglicher


    Rechtsansprüche ins Blaue hinein. Ein verständiger Selbstzahler wird im Zweifel nicht allein


    schon aufgrund der Erkenntnis, dass Nebenkosten- oder Telefonabrechnungen häufig


    fehlerhaft sind, einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung seiner eigenen Nebenkosten- oder


    Telefonabrechnung beauftragen. Von einem bedürftigen Rechtsuchenden kann daher


    grundsätzlich erwartet werden, dass er den Sachverhalt zunächst selbständig aufgeklärt, bis


    konkrete Anzeichen für eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegen (


    Entwurf zur Änderung des Beratungshilfegesetz Seite 45.


    191 Gesetzesentwurf , aaO.)


  • Da das Erinnerungsverfahren und das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ohnehin kostenfrei sind, kann diese Rechtsprechung keine Anwendung finden. Der Antragsteller kann ohne Kostenrisiko Rechtsmittel einlegen und hat daher nichts zu verlieren.

    Das trifft aber wohl nur auf die Gerichtskosten zu, der Hauptteil der Kosten eines Verfahrens sind aber sowieso immer die des Anwalts.


    Abgesehen davon wird der, wenn ihm Beratungshilfe für den 2. Fall (Prüfung Rechtsmittel gegen die Ablehnung des 1. Antrages) auch abgelehnt wird, auch hierfür wieder einen neuen Antrag stellen. Wenn man will, kann er damit die ganze Justiz lahm legen, und das gibt schon etwas zu denken, wenn dann an anderer Stelle dafür vieles liegen bleibt. Aber wie man sieht, tut sich auch der Richter schwer mit Entscheidungen. Ganz am Rande sei erwähnt, dass er auch schon gegen Rechtspflegerin und Richter Strafanzeige gestellt hat, weil man ihm die Anträge mehrfach schon zurückgewiesen hat. Das ist mittlerweile eine unendliche, zeitraubende und sehr unangenehme Geschichte. An dieser Stelle sieht man halt, wie schwer sich ein Rechtsstaat mit Querulanten tut. Und die Anwältin macht das ganze Spiel mit, sie sagt ihm am Telefon, er solle doch mal Erinnerung einlegen, und bekommt dafür ihre Beratungsgebühr, die in der Masse dann doch zu einem ordentlichen Geldbetrag führt.

  • Da das Erinnerungsverfahren und das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ohnehin kostenfrei sind, kann diese Rechtsprechung keine Anwendung finden. Der Antragsteller kann ohne Kostenrisiko Rechtsmittel einlegen und hat daher nichts zu verlieren.

    Das trifft aber wohl nur auf die Gerichtskosten zu, der Hauptteil der Kosten eines Verfahrens sind aber sowieso immer die des Anwalts.

    Das ist sicher korrekt, allerdings würden die außergerichtlichen Kosten (sprich die Anwaltskosten) im Erinnerungsverfahren selbst im Erfolgsfall nicht erstattet werden (jedenfalls habe ich bei allen Gerichten, bei denen ich tätig war, noch keine Kostengrundentscheidung zulasten der Staatskasse gesehen. Auch in Literatur und Rechtsprechung habe ich bislang keine Gegenteilige Meinung gefunden) . Von daher bleibe ich bei dem, was ich geschrieben habe.

    Was das schiere Arbeitsaufkommen angeht: Da wird man nichts machen können. Bei Anträgen, die ohnehin zurückzuweisen sind, würde ich mir nur die Zwischenverfügung sparen. Im Studium habe ich jedenfalls gelernt, dass man eine Zwischenverfügung nur bei behebbaren Mängeln macht.

  • 3. Er bekommt den Beschluss am Tag T, er telefoniert mit seiner Anwältin, dann stellt er am Tag T+1 einen neuen Antrag "Beratung zu Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
    gegen den Beschluss vom ..." und legt gleichzeitig selbst Erinnerung ein.
    ....
    Wenn man die Kommentare studiert hat, müsste man rein formal auch für den 2. und 3. Antrag Beratungshilfe gewähren, denn die Beratung zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt weder unter die Vor- noch bereits unter die Rechtsmittelinstanz. Und man kann leider die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Bewilligung nicht selbst vorwegnehmen.


    Ich sehe das nicht so. M. E. kann Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels durch einen RA nur dann bewilligt werden, wenn eine solche Prüfung sinnvoll und notwendig ist. Notwendig wäre sie z. B. dann, wenn durch die Einlegung des Rechtsmittels Kosten entstehen würden, die im Falle des Unterliegens vom Beschwerdeführer zu tragen wären.
    Das ist in BerH-Sachen aber nicht der Fall. Es kann dem Antragsteller schlicht egal sein, ob sein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss "Aussicht auf Erfolg" hat. Das muss er nicht wissen. Er kann es einlegen, es wird geprüft und fertig. Welcher "vernünftige" Selbstzahler würde denn die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen bloß um zu erfahren, ob das - absolut kostenfreie - Rechtsmittel, das er einlegen will Aussicht auf Erfolg hat?
    Deshalb würde ich solche Anträge mit dem Hinweis auf Mutwilligkeit u Selbstzahlervergleich zurückweisen.
    Wenn man sich den Beschluss speichert, ist es immer noch Arbeit genug, aber man kann sich in gleichgelagerten Fällen die Sache zumindest ein wenig erleichtern.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es kann dem Antragsteller schlicht egal sein, ob sein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss "Aussicht auf Erfolg" hat. Das muss er nicht wissen. Er kann es einlegen, es wird geprüft und fertig. Welcher "vernünftige" Selbstzahler würde denn die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen bloß um zu erfahren, ob das - absolut kostenfreie - Rechtsmittel, das er einlegen will Aussicht auf Erfolg hat?

    Naja, es geht wohl bei der Beratung nicht nur um eine Antwort "ja" oder "nein", was die Erfolgsaussichten angeht, sondern im Falle von "ja" wohl auch noch um ein paar Ratschläge, was hierfür zur Begründung geeignet wäre. Letztlich sind doch die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nahezu null, wenn man dieses nur einlegt, aber nichts vernünftiges zur Begründung vorträgt.

  • bei uns hat ein Insasse mal eine zweite Zelle beantragt zwecks Lagerung seiner zahlreichen Unterlagen. Zur Unübersichtlichkeit hat er auch selbst erheblich beigetragen, weil er regelmäßig zu allen seinen Aktenzeichen bei Gericht "Erinnerung/Beschwerde/Widerspruch" einlegte, egal in welchem Stand sich das Verfahren befand.

  • Ich habe mich jetzt hier mal überzeugen lassen und meiner Kollegin, die sich mit diesem Menschen quälen muss, die Zurückweisung mit folgender Begründung empfohlen:

    "Die erneute Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt nur für die Prüfung, ob Erfolgsaussichten einer Erinnerung gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Beratungshilfe bestehen, erscheint mutwillig im Sinne von § 1 BerHG. Zunächst liegen schon zahlreiche Erinnerungen des Antragstellers vor, wobei er sich bereits nach eigenen Angaben beraten lassen hat, in welchen Fällen er Erfolgsaussichten mit einer Erinnerung hat. Damit müsste er das notwendige rechtliche Wissen als Jurastudent bereits erworben haben, um das selbst einschätzen zu können, zumal er die Erinnerungen auch selbst regelmäßig verfasst. Es besteht keine Notwendigkeit, für jedes neue Verfahren sich anwaltlichen Rat einzuholen. Zudem könnte er, wenn man Beratungshilfe auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Erinnerung versagen würde, eine Art "Kettenreaktion" auslösen, indem er für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Erinnerung gegen die Zurückweisung des zweiten Antrages erneut Beratungshilfe beantragen, ein Szenario, das theoretisch kein Ende finden würde, da einer Zurückweisung eines Antrages eine Erinnerung denkbar ist, die Beratungshilfe hierfür erneut zurückgewiesen werden könnte, was erneut eine Erinnerung eröffnet etc.
    Abgesehen davon muss bei der Prüfung der Mutwilligkeit ein Vergleich mit einem Antragsteller angestellt werden, der einen Anwalt selbst bezahlen müsste. Es ist nicht davon ausgehen, dass mit vernünftiger wirtschaftlicher Denkweise nicht vereinbar, dass jemand für eine solche Kette von Anträgen und Erinnerungen, wobei es letztlich nur um ein und dieselbe ursprüngliche Angelegenheit geht, einen Anwalt hierfür in Anspruch und bezahlen würde. Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund so gesehen werden, dass der Antragsteller mit einer Erinnerung nicht mal ein Kostenrisiko eingeht, denn selbst im Falle der Zurückweisung einer Erinnerung treffen ihn keinerlei Kosten. Insoweit kommt der "Prüfung der Erfolgsaussichten einer Erinnerung" überhaupt keine praktische Bedeutung zu. Den eingelegten Erinnerungen ist auch nicht anzusehen, dass die Texte nach umfassender anwaltlicher Beratung formuliert wurden, in der Mehrzahl wurden Texte aus anderen Verfahren lediglich kopiert und geringfügig ergänzt."

  • :daumenrau

    Nur als Anmerkung:

    1. Absatz, 2. Teil - mit Konjunktiv-Formulierungen würde ich persönlich mich zurückhalten. Es spielt keine Rolle, was passieren "könnte", wichtig ist, was ist.

    2. Absatz - ich würde nochmal drüber lesen - da passen einige Wörter nicht zusammen bzw. fehlen ;)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich bearbeite BerH seit etwas Längerem nicht mehr, aber ich werfe trotzdem mal ein:

    Wenn er zu seiner Anwältin geht, sich Rat bzgl. eines Rechtsmittels holt, das Rechtsmittel dann unmittelbar selbst einlegt, kriegt man die Kuh dann nicht ggf. über § 1 Abs. 1 BerHG vom Eis (Stichworte: "Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens")? Oder lässt er das über die Schiene der nachträglichen BerH laufen?


  • Zudem könnte er, wenn man Beratungshilfe auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Erinnerung versagen würde, eine Art "Kettenreaktion" auslösen, indem er für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Erinnerung gegen die Zurückweisung des zweiten Antrages erneut Beratungshilfe beantragen, ein Szenario, das theoretisch kein Ende finden würde, da einer Zurückweisung eines Antrages eine Erinnerung denkbar ist, die Beratungshilfe hierfür erneut zurückgewiesen werden könnte, was erneut eine Erinnerung eröffnet etc.

    Ich teile die Hätte-hätte-Fahrradkette-Kritik von Asgoth an diesem Passus.

    Hierin liegt m. E. ein Verstoß gegen Denkgesetze. Wenn der Antrag berechtigt ist, ist auch der Regressus ad infinitum abzudecken. Etwas Rechtmäßiges ist nicht deshalb Unrechtmäßig, weil die Folgen im Wiederholungsfall aus fiskalischen Gründen missfallen.

    Einfaches Beispiel: A beauftragt RA 1 mit einem Fall gegen X. RA 1 lässt die Forderung verjähren. A beauftragt RA 2 mit dem Haftpflichtfall gegen RA 1. RA 2 begehrt hierbei Fehler. RA 3 soll nun gegen RA 4 vorgehen. In allen Fällen Erfolgsaussicht und nicht mutwillig.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA


  • Einfaches Beispiel: A beauftragt RA 1 mit einem Fall gegen X. RA 1 lässt die Forderung verjähren. A beauftragt RA 2 mit dem Haftpflichtfall gegen RA 1. RA 2 begehrt hierbei Fehler. RA 3 soll nun gegen RA 4 vorgehen. In allen Fällen Erfolgsaussicht und nicht mutwillig.

    Solange der Antragsteller nicht vorträgt, was der arme unschuldige RA 4 mit dem Fall zu tun hat, ist letzterenfalls weder Erfolgsaussicht zu erkennen noch Mutwilligkeit zu verneinen. :teufel:

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