Kann eine Dienstbarkeit (als Pächterdienstbarkeit bezeichnet) mit dem Inhalt, dass der Berechtigte das Grundstück insgesamt alleine nutzen kann. Die Ausübung der Dienstbarkeit durch Dritte wird gestattet.
Soweit der dingliche Inhalt. Es folgen Zahlungsbestimmungen und Wertersatz. Weiterhin wird vereinbart, dass die Dienstbarkeit erlischt wenn gewisse Bedingungen (z. B. Beendigung des zugrundeliegenden Pachtertrages, Insolvenzverfahren des Berechtigten) eintreten.
Ist dies nicht ein Nießrauch?