Zwangssicherungshypothek aufgrund Beschluss des Familiengerichts

  • Vom Familiengericht wurde "...aufgrund der bisher ergangenen mündlichen Verhandlungen..." ein Beschluss erlassen, nach dem der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von 60.000,00 EUR zu bezahlen hat.

    Die Beteiligten waren bei der Verkündung des Beschlusses offensichtlich nicht anwesend, zumindest findet sich in dem Beschluss kein Hinweis auf deren Anwesenheit. Am Ende der Entscheidung findet sich der Vermerk: "Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Verkündung durch Vorlesen der Beschlussformel am 05.11.2019".

    Beantragt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf drei Grundstücken des Antragsgegners. Verteilung ist ordnungsgemäß erfolgt. Somit sind grundsätzlich drei einzelne Zwangssicherungshypotheken einzutragen.

    Vorgelegt wird eine beglaubigte Abschrift des genannten Beschlusses, die von der UdG nicht unterschrieben ist (lediglich das Siegel des AG befindet sich hierauf) und keinen Zustellungsnachweis an den Antragsgegner sowie keine Klausel enthält.

    M.E. ist eine von der UdG unterschriebene Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk sowie Klausel und Zustellungsnachweis vorzulegen.

    Da es sich um vollstreckungsrechtliche Mängel handelt, würde ich an die Antragstellerin eine Aufklärungsverfügung mit Anforderung der genannten Ausfertigung schicken und hierin die Zurückweisung des Antrags unter Fristsetzung androhen.

    Wie seht Ihr das?

  • so ganz bekomme ich es auch nicht mehr auf die Reihe, aber in Familiensachen ist das irgendwie anders. Ich meine mich zu erinnern, dass die Vollstreckbarkeit mit Rechtskraft eintritt oder vorher die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann, müsste im FamFG geregelt sein.

  • In § 41 Abs 2 FamFG heißt es "Anwesenden kann der Beschluss durch Verlesen... bekannt gegeben werden. …. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben."
    Nach § 40 Abs. 1 wird der Beschluss mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
    Gemäß § 86 sind Beschlüsse mit Wirksamwerden vollstreckbar (bzw. in Ehesachen mit RK - § 116 Abs. 2) und bedürften einer VKlausel nur, sofern nicht das erlassende Gericht vollstreckt.

    Daher m. E. Voraussetzung hier: Titel, Klausel, Zustellung und falls Ehesache: RK-Vermerk

  • In § 41 Abs 2 FamFG heißt es "Anwesenden kann der Beschluss durch Verlesen... bekannt gegeben werden. …. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben."
    Nach § 40 Abs. 1 wird der Beschluss mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
    Gemäß § 86 sind Beschlüsse mit Wirksamwerden vollstreckbar (bzw. in Ehesachen mit RK - § 116 Abs. 2) und bedürften einer VKlausel nur, sofern nicht das erlassende Gericht vollstreckt.

    Daher m. E. Voraussetzung hier: Titel, Klausel, Zustellung und falls Ehesache: RK-Vermerk

    Schadet es grundsätzlich nicht, dass eine beglaubigte Abschrift vorgelegt wird? Muss nicht eine Ausfertigung vorgelegt werden?

    In dem Beschluss heißt es: "Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet." Heißt das nicht, dass aus diesem Titel dann eigentlich gleich vollstreckt werden kann, ohne Klausel und Zustellung?


  • In dem Beschluss heißt es: "Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet." Heißt das nicht, dass aus diesem Titel dann eigentlich gleich vollstreckt werden kann, ohne Klausel und Zustellung?

    Nein, das heißt, dass die Rechtskraft nicht abgewartet werden muss, bevor vollstreckt werden kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • In dem Beschluss heißt es: "Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet." Heißt das nicht, dass aus diesem Titel dann eigentlich gleich vollstreckt werden kann, ohne Klausel und Zustellung?

    Nein, das heißt, dass die Rechtskraft nicht abgewartet werden muss, bevor vollstreckt werden kann.

    Da der Beschluss von einem anderen Gericht als dem jetzigen Grundbuchamt als Vollstreckungsgericht erlassen wurde ist nach § 86 Abs. 3 FamFG eine Klausel erforderlich. Weiter ist die Zustellung des Titels mit Klausel an den Antragsgegner erforderlich. Letzendlich ist vorzulegen eine Ausfertigung (eine Klausel kann m.E. nur auf einer Ausfertigung nicht auf einer beglaubigten Abschrift aufgebracht werden) des Beschlusses mit Klausel und Zustellungsnachweis wie vorstehend. Ein Rechtskraftvermerk ist entberlich.

    Liege ich hiermit richtig?


  • In dem Beschluss heißt es: "Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet." Heißt das nicht, dass aus diesem Titel dann eigentlich gleich vollstreckt werden kann, ohne Klausel und Zustellung?

    Nein, das heißt, dass die Rechtskraft nicht abgewartet werden muss, bevor vollstreckt werden kann.

    Da der Beschluss von einem anderen Gericht als dem jetzigen Grundbuchamt als Vollstreckungsgericht erlassen wurde ist nach § 86 Abs. 3 FamFG eine Klausel erforderlich. Weiter ist die Zustellung des Titels mit Klausel an den Antragsgegner erforderlich. Letzendlich ist vorzulegen eine Ausfertigung (eine Klausel kann m.E. nur auf einer Ausfertigung nicht auf einer beglaubigten Abschrift aufgebracht werden) des Beschlusses mit Klausel und Zustellungsnachweis wie vorstehend. Ein Rechtskraftvermerk ist entberlich.

    Liege ich hiermit richtig?

    M. E. ja.

  • Kleiner Nachtrag:
    § 86 Abs. 3 gilt übrigens m. E. nur wenn das entscheidende Gericht selbst das Vollstreckungsorgan ist, hier also das Familiengericht selbst das Vollstreckungsorgan ist. Bei Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder das GBA ist Klausel grundsätzlich immer erforderlich (Ausnahme: einstweilige Anordnung).

  • Aufgrund der Höhe der Summe gehe ich eher davon aus, dass es sich um eine Familienstreitsache (Zugewinnausgleich?) handelt, so dass § 86 FamFG gem. § 113 FamFG nicht anzuwenden ist. Jedoch gilt §§ 116, 120 ZPO, so dass natürlich eine Klausel erforderlich ist.

    Kleiner Nachtrag:
    § 86 Abs. 3 gilt übrigens m. E. nur wenn das entscheidende Gericht selbst das Vollstreckungsorgan ist, hier also das Familiengericht selbst das Vollstreckungsorgan ist. Bei Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder das GBA ist Klausel grundsätzlich immer erforderlich (Ausnahme: einstweilige Anordnung).

    Ja, eshandelt sich hier um Zugewinnausgleich.

    Versteheich das richtig, dass hier doch ein Rechtskraftvermerk notwendig ist? Somitvorzulegen: Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk und Klausel sowie Nachweis derZustellung des Titels mit Klausel?

  • Aufgrund der Höhe der Summe gehe ich eher davon aus, dass es sich um eine Familienstreitsache (Zugewinnausgleich?) handelt, so dass § 86 FamFG gem. § 113 FamFG nicht anzuwenden ist. Jedoch gilt §§ 116, 120 ZPO, so dass natürlich eine Klausel erforderlich ist.

    Kleiner Nachtrag:
    § 86 Abs. 3 gilt übrigens m. E. nur wenn das entscheidende Gericht selbst das Vollstreckungsorgan ist, hier also das Familiengericht selbst das Vollstreckungsorgan ist. Bei Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder das GBA ist Klausel grundsätzlich immer erforderlich (Ausnahme: einstweilige Anordnung).

    Ja, eshandelt sich hier um Zugewinnausgleich.

    Versteheich das richtig, dass hier doch ein Rechtskraftvermerk notwendig ist? Somitvorzulegen: Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk und Klausel sowie Nachweis derZustellung des Titels mit Klausel?

    Nein, wegen der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, siehe § 116 Abs. 3 FamFG.

  • Genau, somit nur vollstreckbare Ausfertigung des Titels + Klausel + Zustellung.

    Auf meine erlassene Aufklärungsverfügung wendet die Antragstellein schriftlich ein, dass in dem Beschluss die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde und die Vollstreckung auch dann möglich ist, wenn der Schuldner Rechtmittel eingelegt habe.

    Das hat der Schuldner ausweislich eines nun beigefügten Schreibens seines Prozessbevollmächtigten, in Form einer Beschwerde an das Familengericht, auch getan.

    In diesem Schreiben teilt der Prozessbevollmachtigte u.a. mit, dass der Beschluss zugestellt wurde. Ob an ihn oder seinen Mandanten wird nicht mitgeteilt.

    Irgendweie bin ich mir nicht mehr ganz sicher, ob Sie hiermit vielleicht sogar Recht hat. Beim Vollstreckungebescheid bedarf es ja auch keiner Klausel.

    Wie sehr Ihr das?


  • Alles was in Beitrag 12 erwähnt wurde, muss vorliegen. Die Mitteilung der Zustellung durch den Prozessbevollmächtigten ist unbeachtlich. Der Zustellzeitpunkt ergibt sich aus der Vollstreckungsklausel.
    Die Beschwerde hindert die Vollstreckung aus der Entscheidung nicht.

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